Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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über Liegenschaften, eines bedungenen Unter 
pfandes: 
a. wenn der Kaufpreis, der Wert der Tauschgegenstände, 
die unterpfändlich zu versichernde Summe 200 Mark 
oder weniger beträgt. 
90 Pfennig, 
von je weiteren 200 Mark bis zu 
6000 Mark 
30 
von je weiteren 200 Mark von 6001 
bis 12000 Mark 
d. von je weiteren 200 Mark von 12001 
bis 40000 Mark 
e. von je weiteren 200 Mark von 40001 
bis 100000 Mark 
von dem 100000 Mark übersteigenden Betrage wird 
keine weitere Gebühr entrichtet; 
den Fällen b — e werden Beträge unter 100 Mark 
außer Berechnung gelassen, Beträge von 100 Mark 
bis 199 Mark für 200 Mark gerechnet; 
für die Eintragung des Eigentumsüberganges von 
Liegenschaften aus einem anderen Rechtstitel als 
dem des Kaufes oder Tausches: drei Zehntel dieser Ge 
bühr (Ziffer 1). Wenn der Wert der Liegenschaft nicht 
ausgedrückt ist, wird die Gebühr durch den jüngsten 
Kaufpreis, in Ermangelung eines solchen durch das 
Ermessen des Bürgermeisters bestimmt; 
für die Fertigung und Beurkundung von Auszügen 
(§ 49 des bad. Einf.=Ges. vom 3. März 1879 zu den 
R.=Just.=Ges., § 109 Abs. 2c der Notariatsordnung 
vom 2. Nov. 1889) und Zeugnissen (Landrechtssatz 2127a): 
a. wenn der Schätzungswert der darin verzeichneten 
Liegenschaften weniger als 200 Mark beträgt, 
Mark, 
b. bei einem Betrag von 200 Mark bis 
1000 Mark 
1 „ 50 Pfg., 
bei einem Betrage von 1001 Mark 
bis 2000 Mark 
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