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über Liegenschaften, eines bedungenen Unter
pfandes:
a. wenn der Kaufpreis, der Wert der Tauschgegenstände,
die unterpfändlich zu versichernde Summe 200 Mark
oder weniger beträgt.
90 Pfennig,
von je weiteren 200 Mark bis zu
6000 Mark
30
von je weiteren 200 Mark von 6001
bis 12000 Mark
d. von je weiteren 200 Mark von 12001
bis 40000 Mark
e. von je weiteren 200 Mark von 40001
bis 100000 Mark
von dem 100000 Mark übersteigenden Betrage wird
keine weitere Gebühr entrichtet;
den Fällen b — e werden Beträge unter 100 Mark
außer Berechnung gelassen, Beträge von 100 Mark
bis 199 Mark für 200 Mark gerechnet;
für die Eintragung des Eigentumsüberganges von
Liegenschaften aus einem anderen Rechtstitel als
dem des Kaufes oder Tausches: drei Zehntel dieser Ge
bühr (Ziffer 1). Wenn der Wert der Liegenschaft nicht
ausgedrückt ist, wird die Gebühr durch den jüngsten
Kaufpreis, in Ermangelung eines solchen durch das
Ermessen des Bürgermeisters bestimmt;
für die Fertigung und Beurkundung von Auszügen
(§ 49 des bad. Einf.=Ges. vom 3. März 1879 zu den
R.=Just.=Ges., § 109 Abs. 2c der Notariatsordnung
vom 2. Nov. 1889) und Zeugnissen (Landrechtssatz 2127a):
a. wenn der Schätzungswert der darin verzeichneten
Liegenschaften weniger als 200 Mark beträgt,
Mark,
b. bei einem Betrag von 200 Mark bis
1000 Mark
1 „ 50 Pfg.,
bei einem Betrage von 1001 Mark
bis 2000 Mark
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