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Von den privatrechtlichen Ehehindernissen.
31)
Ehegatten, welcher der Einwilligung der Eltern bedurfte,
nicht weiter angestellt werden, wenn sie von ihm nicht in
Jahresfrist, von der Zeit an gerechnet, da er das Alter, in
welchem er sich ohne die Einwilligung der Eltern verehelichen
konnte, (Art. 148.) erreicht hat, 32) angestellt worden ist.33)
Art. 183. Nach der Meinung mehrerer Ausleger kann dieser
Ehegatte auch dann nicht die Klage anstellen, wenn er, nachdem ¬
er jenes Alter erreicht hatte, die Ehe ausdrücklich oder
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stillschweigend genehmiget hat 34) oder wenn er in dolo war.
Wenn übrigens der Beamte des Civilstandes ein Paar ge
aut hat, ohne sich zuvor der Erfüllung der hier in Frage
tehenden Vorschriften zu versichern, so ist er, nach Beschaffenheit ¬
der Umstände und mit Vorbehalt einer noch schwereren ¬
Strafe im Falle einer Kollusion, mit einer Geldbusse mindestens ¬
von 16 und höchstens von 300 Fr. und mit einer Gefängnissstrafe ¬
mindestens von sechs Monaten und höchstens von
einem Jahre zu belegen.36) Art. 156. C. p. Art. 193. 195.
mit Recht allgemein verworfen.
31) So deuten die Ausleger einMarcadé ¬
Art. 183. n. 3. Demol.
stimmig den zweiten Paragraphen
III, 284.
des Art. 183. S. z. B. Locré und
33) Diese Verjährung läuft auch
Delvinc. ad Art. 183. Vaz. I,
dann, wenn der andere Ehegatte
264. Toull. I, 618. Lass. I,
inmittelst verstorben ist oder wenn
283. Grolm. II, 306. Und aldie ¬
Ehegatten nicht bei einander
lerdings spricht die Wortfassung
gewohnt haben. Merlin a. a. O.
des Art. für diese Meinung. VerSir. ¬
XXXIX, I, 822.
gleicht man jedoch die Bemerkung
34) Delvinc. ad Artikel 183.
des Tribunates, welche zu der de
Toull. I, 616f. Vaz. I, 271.
finitiven Fassung des Art. VeranDurant. ¬
II, 308 ff. Demol.
lassung gab, so scheint der Sinn
III, 288. Die zuletzt genannten
vielmehr der zu sein: Sobald der
Schriftsteller zweifeln jedoch, ob
Ehegatte das kompetente Alter er
eine stillschweigende Genehmireicht ¬
hat, kann die Klage von
für zulässig zu erachten
gung
den Eltern etc. schlechthin nicht
Dagegen nehmen Andere
sei.
weiter, von dem Ehegatten aber
an, dass die Genehmigung sogar
nur noch ein Jahr lang angestellt
schon vor dem kompetenten Alter
werden.
rechtsgültig geschehen könne.
32) D. h. beziehungsweise nach
Eltern etc. kann diese GeDen ¬
zurückgelegtem 25. oder 21. Jahre.
nehmigung in keinem Falle entgeMerlin ¬
m. mar. Sect. VI. §. II.
gengesetzt werden. Durant. Il,
Durant. II, 307. Andere verA. ¬
M. Demol. III, 291.
299.
stehen den Art. schlechthin von
35) Durant. II, 296. *Demol.
dem 21. Jahre. (Art. 160.) Siehe
III, 289.
Delvinc. ad Art. 183. Toull.
36) Der Art. 193. 195. des C.
I. 615. *Die letztere Meinung ist