Metadata : Handbuch des französischen Civilrechts (3)

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Von  den  privatrechtlichen  Ehehindernissen.
31)
Ehegatten,  welcher  der  Einwilligung  der  Eltern  bedurfte,
nicht  weiter  angestellt  werden,  wenn  sie  von  ihm  nicht  in
Jahresfrist,  von  der  Zeit  an  gerechnet,  da  er  das  Alter,  in
welchem  er  sich  ohne  die  Einwilligung  der  Eltern  verehelichen
konnte,  (Art.  148.)  erreicht  hat,  32)  angestellt  worden  ist.33)
Art.  183.  Nach  der  Meinung  mehrerer  Ausleger  kann  dieser
Ehegatte  auch  dann  nicht  die  Klage  anstellen,  wenn  er,  nachdem ¬
  er  jenes  Alter  erreicht  hatte,  die  Ehe  ausdrücklich  oder
35
stillschweigend  genehmiget  hat  34)  oder  wenn  er  in  dolo  war.
Wenn  übrigens  der  Beamte  des  Civilstandes  ein  Paar  ge
aut  hat,  ohne  sich  zuvor  der  Erfüllung  der  hier  in  Frage
tehenden  Vorschriften  zu  versichern,  so  ist  er,  nach  Beschaffenheit ¬
  der  Umstände  und  mit  Vorbehalt  einer  noch  schwereren ¬
  Strafe  im  Falle  einer  Kollusion,  mit  einer  Geldbusse  mindestens ¬
  von  16  und  höchstens  von  300  Fr.  und  mit  einer  Gefängnissstrafe ¬
  mindestens  von  sechs  Monaten  und  höchstens  von
einem  Jahre  zu  belegen.36)  Art.  156.  C.  p.  Art.  193.  195.
mit  Recht  allgemein  verworfen.
31)  So  deuten  die  Ausleger  einMarcadé ¬
  Art.  183.  n.  3.  Demol.
stimmig  den  zweiten  Paragraphen
III,  284.
des  Art.  183.  S.  z.  B.  Locré  und
33)  Diese  Verjährung  läuft  auch
Delvinc.  ad  Art.  183.  Vaz.  I,
dann,  wenn  der  andere  Ehegatte
264.  Toull.  I,  618.  Lass.  I,
inmittelst  verstorben  ist  oder  wenn
283.  Grolm.  II,  306.  Und  aldie ¬
  Ehegatten  nicht  bei  einander
lerdings  spricht  die  Wortfassung
gewohnt  haben.  Merlin  a.  a.  O.
des  Art.  für  diese  Meinung.  VerSir. ¬
  XXXIX,  I,  822.
gleicht  man  jedoch  die  Bemerkung
34)  Delvinc.  ad  Artikel  183.
des  Tribunates,  welche  zu  der  de
Toull.  I,  616f.  Vaz.  I,  271.
finitiven  Fassung  des  Art.  VeranDurant. ¬
  II,  308  ff.  Demol.
lassung  gab,  so  scheint  der  Sinn
III,  288.  Die  zuletzt  genannten
vielmehr  der  zu  sein:  Sobald  der
Schriftsteller  zweifeln  jedoch,  ob
Ehegatte  das  kompetente  Alter  er
eine  stillschweigende  Genehmireicht ¬
  hat,  kann  die  Klage  von
für  zulässig  zu  erachten
gung
den  Eltern  etc.  schlechthin  nicht
Dagegen  nehmen  Andere
sei.
weiter,  von  dem  Ehegatten  aber
an,  dass  die  Genehmigung  sogar
nur  noch  ein  Jahr  lang  angestellt
schon  vor  dem  kompetenten  Alter
werden.
rechtsgültig  geschehen  könne.
32)  D.  h.  beziehungsweise  nach
Eltern  etc.  kann  diese  GeDen ¬

zurückgelegtem  25.  oder  21.  Jahre.
nehmigung  in  keinem  Falle  entgeMerlin ¬
  m.  mar.  Sect.  VI.  §.  II.
gengesetzt  werden.  Durant.  Il,
Durant.  II,  307.  Andere  verA. ¬
  M.  Demol.  III,  291.
299.
stehen  den  Art.  schlechthin  von
35)  Durant.  II,  296.  *Demol.
dem  21.  Jahre.  (Art.  160.)  Siehe
III,  289.
Delvinc.  ad  Art.  183.  Toull.
36)  Der  Art.  193.  195.  des  C.
I.  615.  *Die  letztere  Meinung  ist
            
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