Inhaltsverzeichnis : Fürth, J.: ¬Das österreichische Miethrecht und Miethverfahren

Nachtrag.
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Zahlung  in  Monatsraten  enthebt  nicht  von  einvierteljähriger  Kündigung.
Bei  einmonatlicher  Kündigung  (40—100  fl.)  Kündigung  für  den  folgenden
Termin  am  1.  jenes  Monates,  auf  welchen  gekündigt  wird.  Bei  14tägiger
Kündigungsfrist  mindestens  14  Tage  vor  Ablauf.  In  beiden  Fällen
Räumungsbeginn  am  2.  Tage  vor  Ablauf  und  zugleich  Raum  für  einziehende ¬
  Partei,  vollständige  Räumung  bis  Mittag  des  letzten  Tages.
Delogirung  bei  vollständiger  und  theilweiser  Räumung.
Nach  erfolgter  Kündigung  des  Miethvertrages  ist  der  Miether  verpflichtet, ¬
  das  Bestandobjekt  in  allen  seinen  Räumen  bis  zur  Wiedervermiethung ¬
  durch  Miethlustige  besichtigen  zu  lassen.  Diese  Besichtigung
ist  unter  Begleitung  des  Vermiethers  oder  seines  Stellvertreters  mit
thunlichster  Berücksichtigung  des  Miethers  und  nur  in  solcher  Weise  vorzunehmen, ¬
  als  es  nothwendig  erscheint,  um  den  Miethlustigen  Kenntniß
von  der  Beschaffenheit  der  einzelnen  Miethlocalitäten  zu  verschaffen.
Mangels  einer  Vereinbarung  zwischen  Vermiether  und  Miether  über  die
Zeit  der  Besichtigung,  kann  dieselbe  täglich  in  den  Stunden  von  9—11
Uhr  Vormittags  und  3—4  Uhr  Nachmittags  vorgenommen  werden
(Statth.  Kundmachung  vom  9.  August  1898  Z.  122692  Nr.  58  L.G.Bl.).
Buchdruckerei  Roitzsch  vorm.  Otto  Noack  &  Co.
            
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