Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

461
In  den  Städten,  auf  welche  das  Gesetz  vom  24.  Juni
1874  (Ges.=  u.  Verordn.=Bl.  Nr.  XXVII)  Anwendung  findet,
kann  durch  Ortsstatut  bestimmt  werden,  daß  die  Gemeindebeamten ¬
  und  höheren  Gemeindediener  für  Dienstverrichtungen
innerhalb  der  Gemarkung  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung
vom  Rathause  den  Ersatz  der  ausgelegten  Fahrkosten  anzusprechen ¬
  haben.
§  5.  Höhere  als  die  in  §  1  bestimmten  Tagesgebühren
dürfen  durch  Dienstvertrag  nicht  bewilligt  werden.
Dagegen  können  für  auswärtige  Geschäfte  der  Gemeinde
vor  deren  Vornahme  mit  Zustimmung  der  zuständigen  Gemeindebehörde ¬
  und  Genehmigung  der  Staatsbehörde  höhere
als  die  geordneten  Tagesgebühren  zugestanden  werden.
Geschäftsgebühren.
§  6.  Für  schriftliche  Gutachten  und  Berichte  in
Parteisachen  (mit  Ausnahme  der  bloßen  Vorlage=  oder  Erinnerungsberichte, ¬
  der  Eröffnungsschreiben)  werden  60  Pfennig
vergütet.
Beauftragt  der  Bürgermeister  einen  anderen  Gemeindebeamten ¬
  mit  deren  Abfassung,  so  erhalten  von  der  Gebühr  der
Bürgermeister  ein  Drittel,  der  Verfasser  zwei  Drittel.
Wenn  der  Bürgermeister  zu  Verhandlungen,  wofür  er  eine
Protokollgebühr  (§§  11,  13)  bezieht,  den  Ratschreiber  oder  einen
anderen  Gemeindebeamten  beizieht,  so  hat  er  diesem  die  Hälfte
der  Gebühr  zu  überlassen.
§  7.  Die  Schreibgebühr  hat  der  Ratschreiber  für  alle
von  ihm  besorgten  schriftlichen  Fertigungen  zu  beziehen.  Sie
wird  auf  40  Pfg.  für  den  Bogen  festgesetzt.
Personen,  welchen  wegen  Alters  oder  Gebrechlichkeit  eine  Fußreise ¬
  nicht  zugemutet  werden  kann,  dürfen  statt  der  Weggebühr  vollen
Ersatz  ihres  zu  bescheinigenden  Reiseaufwandes  beanspruchen.
Das  gleiche  gilt  auch  für  sonstige  Zeugen,  wenn  in  einem
einzelnen  Falle  eine  Fußreise  wegen  besonderer  Naturereignisse  (z.  B.
tiefen  Schneefalls)  nicht  ausführbar  war.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer