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In den Städten, auf welche das Gesetz vom 24. Juni
1874 (Ges.= u. Verordn.=Bl. Nr. XXVII) Anwendung findet,
kann durch Ortsstatut bestimmt werden, daß die Gemeindebeamten ¬
und höheren Gemeindediener für Dienstverrichtungen
innerhalb der Gemarkung ohne Rücksicht auf die Entfernung
vom Rathause den Ersatz der ausgelegten Fahrkosten anzusprechen ¬
haben.
§ 5. Höhere als die in § 1 bestimmten Tagesgebühren
dürfen durch Dienstvertrag nicht bewilligt werden.
Dagegen können für auswärtige Geschäfte der Gemeinde
vor deren Vornahme mit Zustimmung der zuständigen Gemeindebehörde ¬
und Genehmigung der Staatsbehörde höhere
als die geordneten Tagesgebühren zugestanden werden.
Geschäftsgebühren.
§ 6. Für schriftliche Gutachten und Berichte in
Parteisachen (mit Ausnahme der bloßen Vorlage= oder Erinnerungsberichte, ¬
der Eröffnungsschreiben) werden 60 Pfennig
vergütet.
Beauftragt der Bürgermeister einen anderen Gemeindebeamten ¬
mit deren Abfassung, so erhalten von der Gebühr der
Bürgermeister ein Drittel, der Verfasser zwei Drittel.
Wenn der Bürgermeister zu Verhandlungen, wofür er eine
Protokollgebühr (§§ 11, 13) bezieht, den Ratschreiber oder einen
anderen Gemeindebeamten beizieht, so hat er diesem die Hälfte
der Gebühr zu überlassen.
§ 7. Die Schreibgebühr hat der Ratschreiber für alle
von ihm besorgten schriftlichen Fertigungen zu beziehen. Sie
wird auf 40 Pfg. für den Bogen festgesetzt.
Personen, welchen wegen Alters oder Gebrechlichkeit eine Fußreise ¬
nicht zugemutet werden kann, dürfen statt der Weggebühr vollen
Ersatz ihres zu bescheinigenden Reiseaufwandes beanspruchen.
Das gleiche gilt auch für sonstige Zeugen, wenn in einem
einzelnen Falle eine Fußreise wegen besonderer Naturereignisse (z. B.
tiefen Schneefalls) nicht ausführbar war.