Drittes Buch. Die befonderen Privatrechte.
18
Geht
muß der thatsächlichen Aeußerung entsprechen, sie in sich begreifen ?5
die Willensrichtung dahin, nicht für sich selbst, sondern für einen Andern,
in dessen Namen, also als dessen Stellvertreter über die Sache zu verfügen
so ist dies nicht Besitz, sondern bloße Innehabung, Haben im Gewahrsam ¬
Auch dies ist ein Rechtsverhältniß, weil die Sache immer noch vom
So lange es aber
Willen des Inhabers durchdrungen und beherrscht ist?"
an einer Durchdringung der Sache mit einem Willen fehlt, und nichts vorhanden ¬
ist, als das körperliche Verhältniß zu ihr, da ist dieser Gewahrsam zwar
kein fertiges Rechtsverhältniß; aber das Gesetz will, daß dem, der eine Sache
so hat, nicht gewaltsam die Möglichkeit entzogen werde, sein Verhältniß zur
Sache zu dem gewollten Rechtsverhältniß des Besitzers auszugestalten, und
deshalb wird auch dem, der nur in diesem Sinne Inhaber der Sache ist,
Schutz gegen Gewalt gewährt. Obgleich er zur Zeit der Gewalt noch nicht
den Willen zu besitzen hatte, wird er gegenüber dem gewaltsam Handelnden
so angesehen, als ob er den nachher gefaßten Willen bereits zur Zeit der
So ist denn im
eigenmächtigen Störung des Gewahrsams gehabt habe??).
A.L.R. wie im römischen Recht zwar ein Gegensatz von possessio und detentio, ¬
Besitz und Gewahrsam anerkannt, aber die Grenzlinie zwischen beiden
Begriffen ist selbständig gelegt. Der Begriff des Besitzes und in Folge dessen
seine Verwendung im Gebiete des Rechts ist im A.L.R. weiter, weil die
Willensrichtung allgemeiner gefaßt ist; überall, wo ein eigennütziger Wille zu
besitzen vorhanden, ist Besitz vorhanden, für den Gewahrsam bleibt nur das
stellvertretende Innehaben. Geht man von der durch Savigny zur Herrschaft ¬
gelangten Theorie aus und erkennt man das Wesen des juristischen
Besitzes im Besitz mit dem animus domini, so tritt hier ein erheblicher Unterschied ¬
von dem römischen Recht hervor. Vom Standpunkt der neueren
Theorie Iherings, nach welcher jeder gewollte Gewahrsam Rechtsschutz genießt, ¬
oder Dernburgs, der juristischen Besitz auch nach gemeinem Recht
für den annimmt, welcher die Sache für sich inne hat, verschwindet oder
284)
mindert sich der Gegensatz des Landrecht
Das Landrecht theilt den Besitz nach verschiedenen Eintheilungsgründen ¬
in verschiedene Arten: nach dem Gegenstand in Sachenbesitz und
25) l. 3. §. 1. D. XLI. 2. Entsch. B. 55 S. 208. Rehbein I. 628.
26
I.7. §. 2, 1. 9. 18. pr. D. XLI. 2. Das Landrecht sagt „die Gewahrsam", in der
neueren Rechtsprache, namentlich der Reichsgesetzgebung, ist Gewahrsam zu einem
Worte männlichen Geschlechts geworden, und diese Sprechweise ist deshalb auch in
dieser Ausgabe angenommen.
27
Mater. S. 177 zu §§. 1—5.
28
I. 7. §§. 1. 43. 138. Mat. S. 113. 603f. Vgl. Jecklin bei Gruchot B. 32 S. 252
Der hier geführte Nachweis, daß das Landrecht auch dem unbewußt eine Sache Inhabenden ¬
gegen Gewalt Schutz gewährt, ist als treffend anzuerkennen. Frühere Ansichten ¬
über §. 138 s. außer in den früheren Ausgaben dieses Buchs bei Schröter,
civ. Verf. I. 12. Gruchot B. 4.321f. Baron, Abh. S. 13.
284) Der Entwurf des bürg. Gesetzbuchs §. 797 ist auf den Savigny'schen Standpunkt
zurückgegangen, was zahlreichen Widerspruch hervorgerufen hat.