Metadaten : Preußisches Privatrecht (3)

Drittes  Buch.  Die  befonderen  Privatrechte.
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Geht
muß  der  thatsächlichen  Aeußerung  entsprechen,  sie  in  sich  begreifen  ?5
die  Willensrichtung  dahin,  nicht  für  sich  selbst,  sondern  für  einen  Andern,
in  dessen  Namen,  also  als  dessen  Stellvertreter  über  die  Sache  zu  verfügen
so  ist  dies  nicht  Besitz,  sondern  bloße  Innehabung,  Haben  im  Gewahrsam ¬

Auch  dies  ist  ein  Rechtsverhältniß,  weil  die  Sache  immer  noch  vom
So  lange  es  aber
Willen  des  Inhabers  durchdrungen  und  beherrscht  ist?"
an  einer  Durchdringung  der  Sache  mit  einem  Willen  fehlt,  und  nichts  vorhanden ¬
  ist,  als  das  körperliche  Verhältniß  zu  ihr,  da  ist  dieser  Gewahrsam  zwar
kein  fertiges  Rechtsverhältniß;  aber  das  Gesetz  will,  daß  dem,  der  eine  Sache
so  hat,  nicht  gewaltsam  die  Möglichkeit  entzogen  werde,  sein  Verhältniß  zur
Sache  zu  dem  gewollten  Rechtsverhältniß  des  Besitzers  auszugestalten,  und
deshalb  wird  auch  dem,  der  nur  in  diesem  Sinne  Inhaber  der  Sache  ist,
Schutz  gegen  Gewalt  gewährt.  Obgleich  er  zur  Zeit  der  Gewalt  noch  nicht
den  Willen  zu  besitzen  hatte,  wird  er  gegenüber  dem  gewaltsam  Handelnden
so  angesehen,  als  ob  er  den  nachher  gefaßten  Willen  bereits  zur  Zeit  der
So  ist  denn  im
eigenmächtigen  Störung  des  Gewahrsams  gehabt  habe??).
A.L.R.  wie  im  römischen  Recht  zwar  ein  Gegensatz  von  possessio  und  detentio, ¬
  Besitz  und  Gewahrsam  anerkannt,  aber  die  Grenzlinie  zwischen  beiden
Begriffen  ist  selbständig  gelegt.  Der  Begriff  des  Besitzes  und  in  Folge  dessen
seine  Verwendung  im  Gebiete  des  Rechts  ist  im  A.L.R.  weiter,  weil  die
Willensrichtung  allgemeiner  gefaßt  ist;  überall,  wo  ein  eigennütziger  Wille  zu
besitzen  vorhanden,  ist  Besitz  vorhanden,  für  den  Gewahrsam  bleibt  nur  das
stellvertretende  Innehaben.  Geht  man  von  der  durch  Savigny  zur  Herrschaft ¬
  gelangten  Theorie  aus  und  erkennt  man  das  Wesen  des  juristischen
Besitzes  im  Besitz  mit  dem  animus  domini,  so  tritt  hier  ein  erheblicher  Unterschied ¬
  von  dem  römischen  Recht  hervor.  Vom  Standpunkt  der  neueren
Theorie  Iherings,  nach  welcher  jeder  gewollte  Gewahrsam  Rechtsschutz  genießt, ¬
  oder  Dernburgs,  der  juristischen  Besitz  auch  nach  gemeinem  Recht
für  den  annimmt,  welcher  die  Sache  für  sich  inne  hat,  verschwindet  oder
284)
mindert  sich  der  Gegensatz  des  Landrecht
Das  Landrecht  theilt  den  Besitz  nach  verschiedenen  Eintheilungsgründen ¬
  in  verschiedene  Arten:  nach  dem  Gegenstand  in  Sachenbesitz  und
25)  l.  3.  §.  1.  D.  XLI.  2.  Entsch.  B.  55  S.  208.  Rehbein  I.  628.
26
I.7.  §.  2,  1.  9.  18.  pr.  D.  XLI.  2.  Das  Landrecht  sagt  „die  Gewahrsam",  in  der
neueren  Rechtsprache,  namentlich  der  Reichsgesetzgebung,  ist  Gewahrsam  zu  einem
Worte  männlichen  Geschlechts  geworden,  und  diese  Sprechweise  ist  deshalb  auch  in
dieser  Ausgabe  angenommen.
27
Mater.  S.  177  zu  §§.  1—5.
28
I.  7.  §§.  1.  43.  138.  Mat.  S.  113.  603f.  Vgl.  Jecklin  bei  Gruchot  B.  32  S.  252
Der  hier  geführte  Nachweis,  daß  das  Landrecht  auch  dem  unbewußt  eine  Sache  Inhabenden ¬
  gegen  Gewalt  Schutz  gewährt,  ist  als  treffend  anzuerkennen.  Frühere  Ansichten ¬
  über  §.  138  s.  außer  in  den  früheren  Ausgaben  dieses  Buchs  bei  Schröter,
civ.  Verf.  I.  12.  Gruchot  B.  4.321f.  Baron,  Abh.  S.  13.
284)  Der  Entwurf  des  bürg.  Gesetzbuchs  §.  797  ist  auf  den  Savigny'schen  Standpunkt
zurückgegangen,  was  zahlreichen  Widerspruch  hervorgerufen  hat.
            
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