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das RG. zwischen vorbeugender und wiederherstellender Unterlassungsklage. ¬
M. E. ist aber diese Unterscheidung durch Rosenthal
erledigt und durch nichts gerechtfertigt. Dagegen ist die allgemeine
Anwendung der Unterlassungsklage, wie sie insbesondere Finger
anstrebt, nur wünschenswert. Die Folgen einer Rechtsverletzung
sind nämlich im Zivilrecht und Strafrecht vollkommen verschiedene.
Die Strafandrohung will das öffentliche Interesse schützen, während
der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch und die Unterlassungsklage
den Schutz des privaten Interesses bezwecken. In dieser Hinsicht
sind die Ausführungen Fingers unzweifelhaft richtig. Sein Hauptangriff ¬
richt sich gegen RG. 82, 59, welches die vorbeugende Unterlassungsklage ¬
nur dann geben will, wenn im Einzelfall noch ein besonderes ¬
Rechtsschutzbedürfnis besteht. Finger meint, das RG.
müsse folgerichtig alsdann denselben Standpunkt einnehmen, wenn
ein absolutes Recht verletzt werde, weil z. B. nach § 303 StrGB
die Sachbeschädigung bereits unter Strafe gestellt sei, also auch in
einem solchen Falle die Unterlassungsklage erst durch ein besonderes
Schutzbedürfnis gerechtfertigt sei, was aber die Rechtsprechung des
RG. bei absoluten Rechten nicht für nötig befunden habe. Man
sieht, daß diese von Neukamp zum Teil mißverstandene Rechtsprechung, ¬
welche die vorbeugende und wiederherstellende Unterlassungsklage ¬
unterscheidet, starke Widersprüche enthält, die einer
gründlicheren Untersuchung nicht standhält.
Die Versagung des negatorischen Schutzes, wenn ein Strafschutz ¬
besteht, ist widersinnig und unerträglich (a. A. RGRat Meyer,
Recht 1924, 434). Wenige deutsche Gerichte haben mutig den Unterschied ¬
zwischen wiederherstellender und vorbeugender Unterlassungsklage ¬
verworfen und neben der quasinegatorischen auch die deliktische
Beseitigungsklage gegeben (vgl. insbesondere KG. 1. 11. 1919 in
JW. 1920, 443 [3 und OL6. Kiel, JW. 1919, 1001). Die unerquickliche, ¬
von allen Seiten bekämpfte Anschauung des RG. hängt zusammen ¬
mit der oben im Kapitel 19 gerügten kasuistischen Norm
des § 823, 1, in welcher der 6. ZivS. auch „den eingerichteten und
ausgeübten Geschäftsbetrieb" hineinkonstruiert hat (vgl. Rosenthals
erfrischende Angriffe in den Fußnoten zu JW. 1920, 443; 1922,
591, 595).
IV. Publizitätsgrundsätze.
1. Verfügung.
(Lehrkomm. I ad §§ 184 ff. S. 291—302.)
Die Unterscheidung zwischen Verpflichtung und Verfügung beherrscht ¬
die Gesetzesmaterie und ist daher für jede Tatbestandsbewertung ¬
von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Der Minderjährige ¬
z. B. kann sich nicht „verpflichten" (§ 108), die Ehefrau kann
sich zwar verpflichten (§ 1399; Warneyer Rspr. 1911 Nr. 188 S. 204)
kann aber nicht über ein eingebrachtes Gut „verfügen" (§ 1395).
Der Ehemann kann sich im Sonderfalle des § 1445 nicht einmal