Metadaten : Loewenwarter, Victor: Wegweiser durch das BGB

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das  RG.  zwischen  vorbeugender  und  wiederherstellender  Unterlassungsklage. ¬
  M.  E.  ist  aber  diese  Unterscheidung  durch  Rosenthal
erledigt  und  durch  nichts  gerechtfertigt.  Dagegen  ist  die  allgemeine
Anwendung  der  Unterlassungsklage,  wie  sie  insbesondere  Finger
anstrebt,  nur  wünschenswert.  Die  Folgen  einer  Rechtsverletzung
sind  nämlich  im  Zivilrecht  und  Strafrecht  vollkommen  verschiedene.
Die  Strafandrohung  will  das  öffentliche  Interesse  schützen,  während
der  zivilrechtliche  Schadenersatzanspruch  und  die  Unterlassungsklage
den  Schutz  des  privaten  Interesses  bezwecken.  In  dieser  Hinsicht
sind  die  Ausführungen  Fingers  unzweifelhaft  richtig.  Sein  Hauptangriff ¬
  richt  sich  gegen  RG.  82,  59,  welches  die  vorbeugende  Unterlassungsklage ¬
  nur  dann  geben  will,  wenn  im  Einzelfall  noch  ein  besonderes ¬
  Rechtsschutzbedürfnis  besteht.  Finger  meint,  das  RG.
müsse  folgerichtig  alsdann  denselben  Standpunkt  einnehmen,  wenn
ein  absolutes  Recht  verletzt  werde,  weil  z.  B.  nach  §  303  StrGB
die  Sachbeschädigung  bereits  unter  Strafe  gestellt  sei,  also  auch  in
einem  solchen  Falle  die  Unterlassungsklage  erst  durch  ein  besonderes
Schutzbedürfnis  gerechtfertigt  sei,  was  aber  die  Rechtsprechung  des
RG.  bei  absoluten  Rechten  nicht  für  nötig  befunden  habe.  Man
sieht,  daß  diese  von  Neukamp  zum  Teil  mißverstandene  Rechtsprechung, ¬
  welche  die  vorbeugende  und  wiederherstellende  Unterlassungsklage ¬
  unterscheidet,  starke  Widersprüche  enthält,  die  einer
gründlicheren  Untersuchung  nicht  standhält.
Die  Versagung  des  negatorischen  Schutzes,  wenn  ein  Strafschutz ¬
  besteht,  ist  widersinnig  und  unerträglich  (a.  A.  RGRat  Meyer,
Recht  1924,  434).  Wenige  deutsche  Gerichte  haben  mutig  den  Unterschied ¬
  zwischen  wiederherstellender  und  vorbeugender  Unterlassungsklage ¬
  verworfen  und  neben  der  quasinegatorischen  auch  die  deliktische
Beseitigungsklage  gegeben  (vgl.  insbesondere  KG.  1.  11.  1919  in
JW.  1920,  443  [3  und  OL6.  Kiel,  JW.  1919,  1001).  Die  unerquickliche, ¬
  von  allen  Seiten  bekämpfte  Anschauung  des  RG.  hängt  zusammen ¬
  mit  der  oben  im  Kapitel  19  gerügten  kasuistischen  Norm
des  §  823,  1,  in  welcher  der  6.  ZivS.  auch  „den  eingerichteten  und
ausgeübten  Geschäftsbetrieb"  hineinkonstruiert  hat  (vgl.  Rosenthals
erfrischende  Angriffe  in  den  Fußnoten  zu  JW.  1920,  443;  1922,
591,  595).
IV.  Publizitätsgrundsätze.
1.  Verfügung.
(Lehrkomm.  I  ad  §§  184  ff.  S.  291—302.)
Die  Unterscheidung  zwischen  Verpflichtung  und  Verfügung  beherrscht ¬
  die  Gesetzesmaterie  und  ist  daher  für  jede  Tatbestandsbewertung ¬
  von  nicht  zu  unterschätzender  Bedeutung.  Der  Minderjährige ¬
  z.  B.  kann  sich  nicht  „verpflichten"  (§  108),  die  Ehefrau  kann
sich  zwar  verpflichten  (§  1399;  Warneyer  Rspr.  1911  Nr.  188  S.  204)
kann  aber  nicht  über  ein  eingebrachtes  Gut  „verfügen"  (§  1395).
Der  Ehemann  kann  sich  im  Sonderfalle  des  §  1445  nicht  einmal
            
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