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Straßenbaues gestellt, sei es unmittelbar, sei es durch Vermittlung ¬
des betreffenden Großh. Bezirksamtes oder der zuständigen
Großh. Kulturinspektion. (§ 2 landesherrl. Verordn. v. 21. Mai
1886, siehe unter Ziff. V der zweiten Abteilung.) Die genannten
Behörden sollen zur Vornahme von Feldbereinigungen da, wo sie
nötig sind, anregen. Als Grundlage eines solchen Antrages müssen
die in § 3 der landesherrlichen Verordnung genannten Vorarbeiten ¬
beschafft werden, nämlich ein Handriß über die Grundfläche,
ein Verzeichnis der Grundstücke, ihrer Eigentümer und Nutzeigentümer, ¬
einschließlich der Almendberechtigten (§ 52 Abs. 2 Allg.
Dienstinstr., siehe unter Ziff. VI allda), der Benützungsart und
des Steuerkapitals der Grundstücke, und ein besonderes Verzeichnis ¬
derjenigen Grundstücke, welche nach Art. 2 des Gesetzes zwar
an sich vom Zwange befreit sind, jedoch in dem betreffenden Falle
deshalb etwa beigezogen werden sollen, weil sonst das Unternehmen
nicht ausführbar wäre. Des weitern sind die von dem Unternehmen ¬
zu erwartenden Vorteile zu erörtern, der Kostenaufwand
zu berechnen und eine Vergleichung des Aufwandes mit den zu
erwartenden Vorteilen zu fertigen. Ein Beizug der nach Art. 2
des Gesetzes an sich befreiten Grundstücke kann nur auf Grund
einer Entscheidung des Staatsministeriums erfolgen.
Verwirft die Großh. Oberdirektion den Antrag nun nicht sofort, ¬
so übergiebt sie ihn mit den Vorarbeiten dem zuständigen
Bezirksamte, welches sie 14 Tage lang zur Einsicht der Beteiligten ¬
auflegen läßt und dies sowie die Anberaumung einer
im Vereine mit der zuständigen Kulturinspektion abzuhaltenden
Tagfahrt öffentlich verkünden läßt. Diese Verkündung enthält Erste Tagfahrt.
zugleich nach § 4 Ziff. 2 landesherrlicher Verordnung (siehe unter
Ziff. V a. a. O.) das Bemerken, daß die Nichterscheinenden
und Nichtabstimmenden als dem beantragten Unternehmen nach
dem vorgeschlagenen Plane und den etwa in der Tagfahrt
unbeschadet der Hauptgrundzüge des Entwurfs — beschlossenen
Anderungen des Planes beistimmend angesehen werden, daß
in der gleichen Tagfahrt die Vereinbarung über die Wahl
der Mitglieder der Vollzugskommission stattfinden werde, auch
daß etwaige Anträge auf Befreiung von in dem Verzeichnisse