Object : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Straßenbaues  gestellt,  sei  es  unmittelbar,  sei  es  durch  Vermittlung ¬
  des  betreffenden  Großh.  Bezirksamtes  oder  der  zuständigen
Großh.  Kulturinspektion.  (§  2  landesherrl.  Verordn.  v.  21.  Mai
1886,  siehe  unter  Ziff.  V  der  zweiten  Abteilung.)  Die  genannten
Behörden  sollen  zur  Vornahme  von  Feldbereinigungen  da,  wo  sie
nötig  sind,  anregen.  Als  Grundlage  eines  solchen  Antrages  müssen
die  in  §  3  der  landesherrlichen  Verordnung  genannten  Vorarbeiten ¬
  beschafft  werden,  nämlich  ein  Handriß  über  die  Grundfläche,
ein  Verzeichnis  der  Grundstücke,  ihrer  Eigentümer  und  Nutzeigentümer, ¬
  einschließlich  der  Almendberechtigten  (§  52  Abs.  2  Allg.
Dienstinstr.,  siehe  unter  Ziff.  VI  allda),  der  Benützungsart  und
des  Steuerkapitals  der  Grundstücke,  und  ein  besonderes  Verzeichnis ¬
  derjenigen  Grundstücke,  welche  nach  Art.  2  des  Gesetzes  zwar
an  sich  vom  Zwange  befreit  sind,  jedoch  in  dem  betreffenden  Falle
deshalb  etwa  beigezogen  werden  sollen,  weil  sonst  das  Unternehmen
nicht  ausführbar  wäre.  Des  weitern  sind  die  von  dem  Unternehmen ¬
  zu  erwartenden  Vorteile  zu  erörtern,  der  Kostenaufwand
zu  berechnen  und  eine  Vergleichung  des  Aufwandes  mit  den  zu
erwartenden  Vorteilen  zu  fertigen.  Ein  Beizug  der  nach  Art.  2
des  Gesetzes  an  sich  befreiten  Grundstücke  kann  nur  auf  Grund
einer  Entscheidung  des  Staatsministeriums  erfolgen.
Verwirft  die  Großh.  Oberdirektion  den  Antrag  nun  nicht  sofort, ¬
  so  übergiebt  sie  ihn  mit  den  Vorarbeiten  dem  zuständigen
Bezirksamte,  welches  sie  14  Tage  lang  zur  Einsicht  der  Beteiligten ¬
  auflegen  läßt  und  dies  sowie  die  Anberaumung  einer
im  Vereine  mit  der  zuständigen  Kulturinspektion  abzuhaltenden
Tagfahrt  öffentlich  verkünden  läßt.  Diese  Verkündung  enthält  Erste  Tagfahrt.
zugleich  nach  §  4  Ziff.  2  landesherrlicher  Verordnung  (siehe  unter
Ziff.  V  a.  a.  O.)  das  Bemerken,  daß  die  Nichterscheinenden
und  Nichtabstimmenden  als  dem  beantragten  Unternehmen  nach
dem  vorgeschlagenen  Plane  und  den  etwa  in  der  Tagfahrt
unbeschadet  der  Hauptgrundzüge  des  Entwurfs  —  beschlossenen
Anderungen  des  Planes  beistimmend  angesehen  werden,  daß
in  der  gleichen  Tagfahrt  die  Vereinbarung  über  die  Wahl
der  Mitglieder  der  Vollzugskommission  stattfinden  werde,  auch
daß  etwaige  Anträge  auf  Befreiung  von  in  dem  Verzeichnisse
            
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