des Richters und der Parteien im Prozesse.
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ob der Verklagte in Eideszuschiebungen oder der Kläger
in Eidesleistungen eine größere Beharrlichkeit entwickelt.
Die Eventualmaxime hat aber eine andere Spitze, die auf die Hinderung
der Rechtsfindung, auf das vollständige Verfehlen des Endzweckes des
Prozesses gerichtet ist. Der Partei ist es verwehrt, die aus dem gegnerischen
Schriftsätze geschöpfte bessere faktische und rechtliche Information mit Erfolg
m benutzen, denn den dazu nöthigen neuen Anführungen sperrt diese
Maxime den Weg. Der Richter gesteht zwar zu, daß die verspäteten
Anführungen für die Herstellung des wahren Rechtes unentbehrlich seien,
bedauert aber, daß der Weg zu denselben durch das unübersteigliche
Hinderniß eines formellen Verbotes gesperrt ist. Deshalb ist' die
Eventualmaxime, als ein treffliches Mittel, versteckten
Angriffen ihre Wirkung zu sichern, von streitsüchtigen An-
wälten stets besonders geliebt, und sie begünstigt nach dem
Urtheile der Sachverständigen die Chikane, zu deren Unter-
drückung sie erfunden ist. Wenn man dagegen die Parteien in
der Vorverhandlung soviel und so lange sie wollen verhandeln läßt, so
wird doch die Redseligkeit ein Ziel finden; und wenn es der Gegenpartei
gestattet ist, die aus den Erklärungen ihres Gegners geschöpfte Infor-
mation zur Vervollständigung, Verbesserung, Veränderung ihrer Anträge
zu benutzen, so macht das die sonst redselige Partei schon bedeutend schweig-
samer. Die Fortspinnung der Schriftsätze verhindert der betreibende
Anwalt. Er weiß sofort, mit wem er zu thun hat; er kennt seinen
Gegner an tausend Kennzeichen und wird nicht ermangeln, wenn es in
seiner Hand steht, unter dem Schutze des Satzes, „daß Zugeständnisse
nicht vermuthet werden," zur rechten Zeit auf das Wort zu verzichten
und den Schluß der Diskussion dadurch herbeizuführen. Die Vorver-
handlung ist alsdann nicht durch Zwang, sondern durch Uebereinstimmung
der Parteien geschlossen; die eine Partei hat sich vollständig ausgesprochen,
die andere verzichtet auf das Wort. Eine Chikane freilich, nämlich
das successive Vorbringen solcher Einreden, welche Repliken nöthig machen,
wird mit Recht bekämpft, wenn man dem Anwalt gestattet, den Schluß
der Verhandlung nach nochmaligem Schristenwechsel anzusaaen. Die
nachlässige Prozeßführung ist bei diesem Verfahren nicht begünstigt, denn
von jeder Schrift muß die Partei erwarten, daß sie die letzte sein wird.
Der bei der Beschleunigung des Prozesses interessirten Partei gebührt
auch die Entscheidung der Frage, ob der Beweis antizivirt oder im be-
sonderen Verfahren angetreten werden soll? Einem Mißbrauche dieses
Rechtes durch Anwendung der Beweisantizipation in gar nicht dringenden
Fällen, oder durch Anwendung derselben zur Benachtheiligung des Gegners,
dem wirkliche Schwierigkeiten der Beweisangabe oder der zu diesem Zwecke
nöthigen Detaillirung des Fakti entgegenstehen, begegnet die Entscheidung
des Richters, der in der mündlichen Verhandlung auf Antrag erforder-
lichen Falles neue Beweisangabe anordnen wird. Ebensowenig kann
dieses Recht der betreibenden Partei zu einem Zwange gegen diejenige
Partei führen, welche die Erheblichkeit der betreffenden Thatsache oder
ihre Beweispflicht nicht erkennt und aus diesem Grunde die Beweis-
angabe verweigert, wenn dem Richter die Entscheidung der Streitfrage