fullscreen : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 2)

Staatsverfassung.  —  Vom  Gebiete.
37
§.  11.
Von  den  erzbischöflichen  bremischen  Besitzungen
im  Norden  der  Elbe.
Erst  in  neuern  Zeiten  ist  das  Verhältniß,  in  welchem  einzelne =
  an  der  südlichen  Grenze  Stormarns  belegene  Districte,
das  ehemalige  Amt  Haseldorf  und  das  Gut  Wellingsbüttel,
mit  dem  Erzbisthum  Bremen  früherhin  standen,  Gegenstand
einer  besondern  Aufmerksamkeit  und  sorgfältiger  Forschungen
geworden,  die  indeß  bis  jetzt  noch  zu  keiner  ganz  genügenden
Aufklärung  geführt  haben.  So  viel  ist  jedoch  gewiß,  daß  die
Erzbischöfe  von  Bremen  über  die  ganze  haseldorfer  Marsch,
welche  sich  von  Wedel  an  bis  gegen  den  Ausfluß  der  Stör
hin  erstreckte  und  aus  sieben  Kirchspielen  bestand
),  seit  dem
zwölften  Jahrhundert  landesherrliche  Rechte  ausübten  63)
Schon  der  Erzbischof  Adalbero  erscheint  in  Urkunden  als  der
Landesherr  dieses  Districts,  und  auch  in  der  Folge,  namentlich =
  bei  der  Theilung  unter  den  Söhnen  Adolfs  des  Vierten
im  Jahr  1247,  wird  dieser  Landstrich  ganz  übergangen,
woraus  zu  folgern  ist,  daß  er  damals  nicht  zu  Holstein  gehört
56)
habe
Im  Jahr  1375  kam  die  Hälfte  von  Haseldorf  und
—
64)  Kuß  im  Staatsb.  Mag.
Kuß  a.  a.  O.  S.  95.  —
2ter  Bd.  S.  165.  3ter  Bd.  S.
Auch  die  Urkunde  von  1552  bei
688.
Staphorst  hamb.  Kirchen65) ¬
  Kuß  über  die  Landesgeschichte ¬
  II.  S.  619  ist,  wenn
hoheit  der  vormaligen  bremiauch -
  sonst  nicht  ganz  klar,  doch
schen  Erzbischöfe,  über  die  Hain =
  Beziehung  auf  die  Landesseldorfer =
  Marsch  in  den  Prov.
hoheit  ganz  entscheidend.  Von
Ber.  1824.  1stes  Heft,  S.  91.
Hartwig  Heesch,  der  Vogt
66)
Zwei  Urkunden  von
auf  Haseldorf  war,  heißt  es
1146  bei  Westphalen  mon.
hier  in  einem  an  den  Grafen
ined.  II.  S.  18  und  22.  Ueber
von  Holstein  gerichteten  kaiserdie ¬
  Theilung  von  1247  vergl.
lichen  Schreiben,  qui  subditus
            
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