Staatsverfassung. — Vom Gebiete.
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§. 11.
Von den erzbischöflichen bremischen Besitzungen
im Norden der Elbe.
Erst in neuern Zeiten ist das Verhältniß, in welchem einzelne =
an der südlichen Grenze Stormarns belegene Districte,
das ehemalige Amt Haseldorf und das Gut Wellingsbüttel,
mit dem Erzbisthum Bremen früherhin standen, Gegenstand
einer besondern Aufmerksamkeit und sorgfältiger Forschungen
geworden, die indeß bis jetzt noch zu keiner ganz genügenden
Aufklärung geführt haben. So viel ist jedoch gewiß, daß die
Erzbischöfe von Bremen über die ganze haseldorfer Marsch,
welche sich von Wedel an bis gegen den Ausfluß der Stör
hin erstreckte und aus sieben Kirchspielen bestand
), seit dem
zwölften Jahrhundert landesherrliche Rechte ausübten 63)
Schon der Erzbischof Adalbero erscheint in Urkunden als der
Landesherr dieses Districts, und auch in der Folge, namentlich =
bei der Theilung unter den Söhnen Adolfs des Vierten
im Jahr 1247, wird dieser Landstrich ganz übergangen,
woraus zu folgern ist, daß er damals nicht zu Holstein gehört
56)
habe
Im Jahr 1375 kam die Hälfte von Haseldorf und
—
64) Kuß im Staatsb. Mag.
Kuß a. a. O. S. 95. —
2ter Bd. S. 165. 3ter Bd. S.
Auch die Urkunde von 1552 bei
688.
Staphorst hamb. Kirchen65) ¬
Kuß über die Landesgeschichte ¬
II. S. 619 ist, wenn
hoheit der vormaligen bremiauch -
sonst nicht ganz klar, doch
schen Erzbischöfe, über die Hain =
Beziehung auf die Landesseldorfer =
Marsch in den Prov.
hoheit ganz entscheidend. Von
Ber. 1824. 1stes Heft, S. 91.
Hartwig Heesch, der Vogt
66)
Zwei Urkunden von
auf Haseldorf war, heißt es
1146 bei Westphalen mon.
hier in einem an den Grafen
ined. II. S. 18 und 22. Ueber
von Holstein gerichteten kaiserdie ¬
Theilung von 1247 vergl.
lichen Schreiben, qui subditus