Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

445
Formular  6.
Zu  §  36.
Amtsgericht
Gemeinde
Verzeichnis
der
Entmündigten  und  Verbeistandeten.
Vollzugsanleitung.
1)  Dieses  Verzeichnis  wird  fortlaufend  geführt  und  nur
nach  Bedarf  neu  angelegt.
Gegenstand  des  Eintrags  sind  die  wegen  Geisteskrankheit
und  die  wegen  Verschwendung  Entmündigten  und  Verbeistandeten. ¬

Der  Eintrag  geschieht,  sobald  dem  Gemeinderate  der  eine
Entmündigung  oder  eine  Verbeistandung  aussprechende
Gerichtsbeschluß  mitgeteilt  wird  (diese  Dienstweisung
§  36).
In  Fällen,  in  welchen  eine  Verbeistandung  nachmals  in
Entmündigung  umgewandelt  wird  oder  umgekehrt,  ist
ein  neuer  Eintrag  zu  fertigen  und  der  frühere  Eintrag
gemäß  Ziffer  6  zu  behandeln.
Das  Verzeichnis  ist  zu  jedermanns  Einsicht  aufzulegen
und  mit  einem  alphabetischen  Register  der  eingetragenen
Personen  zu  versehen.
Gleichzeitig  mit  dem  Eintrage  des  Erledigungsvermerks
in  Spalte  8  sind  die  in  den  Spalten  1—3  befindlichen ¬
  Vermerke  zu  durchstreichen.
            
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