438
Vollzugs
1) Bei Gemeinschaftsehen sind die Liegenschaften der Gemein
mit entsprechender Überschrift aufzuführen.
Innerhalb jeder Abteilung werden die Liegenschaften in der
Bezeichnung nach Gewann, Gattung und Art, Angrenzern
Lagerbuch sie enthält.
Spalten 1 bis 11 werden von dem Gemeinderat, Spalten
dem Notar, Spalten 14 bis 19 von dem Notar ausgefüllt.
In Spalte 3 erhalten die Grundstücke als Überschrift fort
deres gleichfalls in diesem Auszuge verzeichnetes Grundstück
(z. B.; neben N. N. und dem eigenen Stück Lagerbuchs
Etwa in Spalte 7 zu vermerkende Dienstbarkeiten, Grundgerech
6) Der Auszug (Spalten 1 bis 11) ist von dem gesamten Ge
Jm Grundbuch sind
eingetragen
Num
mer
Flächen
a. als Er
a. in
werbstitel,
inhalt
Gattung
Lager
Ver
b. als auf
buch,
u. Art des
pfän
schlag
dem Grund
Grund
b. be
oder
stück haften
(Tag
dessen
nach
Preis
stücks.
de Dienst
wann
Pfand
barkeiten u.
mange
buchs
dergleichen,
Jahr
Plar
Angren
lung
Aus
c. als mit
des
zende
imEi
wer
dem Grund
Ein
terbud
bung
333
Grund
stückverbun
Stock
trags)
dene Grund
stücke.
buch,
gerechtig
Flur
keiten, Real
buch u.
rechte u. s. w
dergl.
9.
14
12.
Der unterzeichnete Gemeinderat beurkundet die Richtigkeit
vorstehender Angaben in den Spalten 1 bis mit 11 und erklärt,
daß der Gewährung des Eigentumsübergangs hinsichtlich der
beschriebenen Liegenschaften kein Hindernis im Wege steht.
denten
18
Gemeinderat: