Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Vollzugs 
1) Bei Gemeinschaftsehen sind die Liegenschaften der Gemein 
mit entsprechender Überschrift aufzuführen. 
Innerhalb jeder Abteilung werden die Liegenschaften in der 
Bezeichnung nach Gewann, Gattung und Art, Angrenzern 
Lagerbuch sie enthält. 
Spalten 1 bis 11 werden von dem Gemeinderat, Spalten 
dem Notar, Spalten 14 bis 19 von dem Notar ausgefüllt. 
In Spalte 3 erhalten die Grundstücke als Überschrift fort 
deres gleichfalls in diesem Auszuge verzeichnetes Grundstück 
(z. B.; neben N. N. und dem eigenen Stück Lagerbuchs 
Etwa in Spalte 7 zu vermerkende Dienstbarkeiten, Grundgerech 
6) Der Auszug (Spalten 1 bis 11) ist von dem gesamten Ge 
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eingetragen 
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14 
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Der unterzeichnete Gemeinderat beurkundet die Richtigkeit 
vorstehender Angaben in den Spalten 1 bis mit 11 und erklärt, 
daß der Gewährung des Eigentumsübergangs hinsichtlich der 
beschriebenen Liegenschaften kein Hindernis im Wege steht. 
denten 
18 
Gemeinderat:
	        
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