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Verträge: Begriff und Arten.
len (Gegenstand). 3) Darüber müssen sie einig sein.
4) Dieß müssen sie sich erklären. 5) Der Gegenstand muß
ein Rechtsverhältniß sein. 6) Dieses muß sie selbst angehen ¬
3
Die allgemeinen Bezeichnungen des Röm. Rechts für
den obligatorischen Vertrag sind: conventio 3 a), pactio 4),
pactum 5). Kontrakt bezeichnet eine besondere Gattung.
Die deutsche Rechtssprache hat diese Bezeichnungen beibehalten, ¬
ohne mit dem Kontrakt den alten Begriff zu verbinden. ¬
Daneben finden sich noch die allgemeinen Bezeichnungen: ¬
Vertrag, welcher am gewöhnlichsten gebraucht
wird, und: Uebereinkunft, Abkommen, Vereinbarung, ¬
Ausdrücke, welche seltener vorkommen.
II. Die Neueren theilen die Verträge weiter ein
nach den Wirkungen oder dem Inhalte:
1) in einseitige und zweiseitige (unilaterales und bilaterales). ¬
Dieß bezieht sich nicht auf die Handlung der
Parteien, denn sonst gäbe es keine einseitigen Verträge;
sondern auf die Wirkung, je nachdem daraus Eine oder
zwei Obligationen (actiones directae) entstehen. Der
einseitige Vertrag ist der Begriff des Vertrags in seiner
Reinheit. Denn nach dem Wesen des Vertrags kann nur
der Eine Schuldner, und der Andere Gläubiger sein, so
daß nur der Eine eine Klage (actio directa), der Andere
aber entweder gar keine, oder nur eine actio contraria
hat. Der zweiseitige kann als zwei zusammengesetzte Verträge ¬
gedacht werden, so jedoch, daß sie nothwendig zu3) ¬
Deshalb ist z. B. der Beschluß eines Richterkollegiums kein Vertrag, ¬
wenn auch Stimmeneinhelligkeit stattfindet.
3a) L. 1, §. 3 D. eod.: „Conventionis verbum generale est,
ad omnia pertinens, de quibus negotii contrahendi, transigéndique
causa consentiunt, qui inter se agunt."
4) L. 1, §. 2 D. eod.
5) L. 1, §. 1 D. eod. — Auctor ad Herennium, L. II, c. 14.