Inhaltsverzeichnis : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (2)

55
Verträge:  Begriff  und  Arten.
len  (Gegenstand).  3)  Darüber  müssen  sie  einig  sein.
4)  Dieß  müssen  sie  sich  erklären.  5)  Der  Gegenstand  muß
ein  Rechtsverhältniß  sein.  6)  Dieses  muß  sie  selbst  angehen ¬
  3
Die  allgemeinen  Bezeichnungen  des  Röm.  Rechts  für
den  obligatorischen  Vertrag  sind:  conventio  3  a),  pactio  4),
pactum  5).  Kontrakt  bezeichnet  eine  besondere  Gattung.
Die  deutsche  Rechtssprache  hat  diese  Bezeichnungen  beibehalten, ¬
  ohne  mit  dem  Kontrakt  den  alten  Begriff  zu  verbinden. ¬
  Daneben  finden  sich  noch  die  allgemeinen  Bezeichnungen: ¬
  Vertrag,  welcher  am  gewöhnlichsten  gebraucht
wird,  und:  Uebereinkunft,  Abkommen,  Vereinbarung, ¬
  Ausdrücke,  welche  seltener  vorkommen.
II.  Die  Neueren  theilen  die  Verträge  weiter  ein
nach  den  Wirkungen  oder  dem  Inhalte:
1)  in  einseitige  und  zweiseitige  (unilaterales  und  bilaterales). ¬
  Dieß  bezieht  sich  nicht  auf  die  Handlung  der
Parteien,  denn  sonst  gäbe  es  keine  einseitigen  Verträge;
sondern  auf  die  Wirkung,  je  nachdem  daraus  Eine  oder
zwei  Obligationen  (actiones  directae)  entstehen.  Der
einseitige  Vertrag  ist  der  Begriff  des  Vertrags  in  seiner
Reinheit.  Denn  nach  dem  Wesen  des  Vertrags  kann  nur
der  Eine  Schuldner,  und  der  Andere  Gläubiger  sein,  so
daß  nur  der  Eine  eine  Klage  (actio  directa),  der  Andere
aber  entweder  gar  keine,  oder  nur  eine  actio  contraria
hat.  Der  zweiseitige  kann  als  zwei  zusammengesetzte  Verträge ¬
  gedacht  werden,  so  jedoch,  daß  sie  nothwendig  zu3) ¬
  Deshalb  ist  z.  B.  der  Beschluß  eines  Richterkollegiums  kein  Vertrag, ¬
  wenn  auch  Stimmeneinhelligkeit  stattfindet.
3a)  L.  1,  §.  3  D.  eod.:  „Conventionis  verbum  generale  est,
ad  omnia  pertinens,  de  quibus  negotii  contrahendi,  transigéndique
causa  consentiunt,  qui  inter  se  agunt."
4)  L.  1,  §.  2  D.  eod.
5)  L.  1,  §.  1  D.  eod.  —  Auctor  ad  Herennium,  L.  II,  c.  14.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer