Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

§  3  Dienstweisung =
  vom
7.  März  1856.
Kosten.

Regulierung  der  Parzellenvermessung  behufs  Bestimmung  der
Grundstücksgrenzen  eingeschlagenen  Pflöcke  werden  ebenfalls
durch  §  274  Ziff.  2  St.=G.=B.  geschützt.  (Vergl.  Entscheidung
des  Reichsgerichts  in  St.=S.  Bd.  XVI.  S.  280.)
übrigens  geht  ein  Eigentümer,  der  mit  dem  Platze  eines
Grenzsteins  nicht  zufrieden  ist,  am  einfachsten  zum  Bürgermeisteramt, ¬
  das,  wenn  keine  Grenzstreitigkeit  besteht,  nach  §  3
Dienstweisung  vom  7.  März  1856  (Ziff.  XVII  der  zweiten
Abteilung)  den  Steinsetzern  die  erforderliche  Weisung  giebt.
Besteht  aber  eine  Grenzstreitigkeit,  so  bleibt  dem  Eigentümer
immer  die  Erwirkung  eines  Urteils  über  die  richtige  Grenze.
Die  Kosten  der  Grenzfeststellung  und  Aussteinung  der
Gemarkungs=  und  Gewanngrenzen  hat  die  Gemarkungs
gemeinde  oder  der  Markungsberechtigte,  diejenigen  für
Grenzfeststellung  und  Aussteinung  der  Eigentumsgrenzen
betreffenden  Eigentümer  zu  tragen.  (Art.  4  des  Gesetzes  vom
26.  März  1852  Ziff.  VII  der  zweiten  Abteilung.)  Die
Gemeinde  kann  (in  den  vorgesehenen  Formen)  jedoch  beschließen, ¬
  daß  auch  die  Aussteinung  der  Eigentumsgrenzen
auf  Gemeindekosten  stattfinden  solle.  Findet  dagegen  die
Zahlung  der  Aussteinungskosten  für  die  Eigentumsgrenzen
nur  vorschüßlich  statt,  so  ist  dem  Erlaß  Großh.  Ministeriums ¬
  des  Innern  vom  5.  April  1882  gemäß  zu  verfahren
(vergl.  Ziff.  XXV  der  zweiten  Abteilung).
Im  Falle,  daß  die  Oberdirektion  wegen  Saumsal  der
Eigentümer  einzuschreiten  hat,  so  sammelt  der  mit  der  Vermessung ¬
  beauftragte  Geometer  das  Material  zu  der  aufzustellenden ¬
  Umlagsliste.  (§  17  Vermessungsanweisung  vom  9.  Aug.
1862,  §  7  Verordn.  vom  1.  Aug.  1854,  letztere  unter  Ziff.  IX
der  zweiten  Abteilung.)  Die  Erhebung  der  Kosten  samt  Zinsvergütung ¬
  erfolgt  von  der  betr.  Gemeinde,  bezw.  dem  betr.
Markungsrechtsinhaber  nach  den  Vorschriften  über  die  Beitreibung ¬
  der  direkten  Steuern.  (Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  April
1854  —  Ziff.  VIII  der  zweiten  Abteilung.)  Dafür  erhält  dann
die  Gemeindeverwaltung  oder  der  Markungsrechtsinhaber  behufs
Bewirkung  des  Rückersatzes  durch  die  beteiligten  Grundeigen¬
            
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