§ 3 Dienstweisung =
vom
7. März 1856.
Kosten.
Regulierung der Parzellenvermessung behufs Bestimmung der
Grundstücksgrenzen eingeschlagenen Pflöcke werden ebenfalls
durch § 274 Ziff. 2 St.=G.=B. geschützt. (Vergl. Entscheidung
des Reichsgerichts in St.=S. Bd. XVI. S. 280.)
übrigens geht ein Eigentümer, der mit dem Platze eines
Grenzsteins nicht zufrieden ist, am einfachsten zum Bürgermeisteramt, ¬
das, wenn keine Grenzstreitigkeit besteht, nach § 3
Dienstweisung vom 7. März 1856 (Ziff. XVII der zweiten
Abteilung) den Steinsetzern die erforderliche Weisung giebt.
Besteht aber eine Grenzstreitigkeit, so bleibt dem Eigentümer
immer die Erwirkung eines Urteils über die richtige Grenze.
Die Kosten der Grenzfeststellung und Aussteinung der
Gemarkungs= und Gewanngrenzen hat die Gemarkungs
gemeinde oder der Markungsberechtigte, diejenigen für
Grenzfeststellung und Aussteinung der Eigentumsgrenzen
betreffenden Eigentümer zu tragen. (Art. 4 des Gesetzes vom
26. März 1852 Ziff. VII der zweiten Abteilung.) Die
Gemeinde kann (in den vorgesehenen Formen) jedoch beschließen, ¬
daß auch die Aussteinung der Eigentumsgrenzen
auf Gemeindekosten stattfinden solle. Findet dagegen die
Zahlung der Aussteinungskosten für die Eigentumsgrenzen
nur vorschüßlich statt, so ist dem Erlaß Großh. Ministeriums ¬
des Innern vom 5. April 1882 gemäß zu verfahren
(vergl. Ziff. XXV der zweiten Abteilung).
Im Falle, daß die Oberdirektion wegen Saumsal der
Eigentümer einzuschreiten hat, so sammelt der mit der Vermessung ¬
beauftragte Geometer das Material zu der aufzustellenden ¬
Umlagsliste. (§ 17 Vermessungsanweisung vom 9. Aug.
1862, § 7 Verordn. vom 1. Aug. 1854, letztere unter Ziff. IX
der zweiten Abteilung.) Die Erhebung der Kosten samt Zinsvergütung ¬
erfolgt von der betr. Gemeinde, bezw. dem betr.
Markungsrechtsinhaber nach den Vorschriften über die Beitreibung ¬
der direkten Steuern. (Art. 2 des Gesetzes vom 20. April
1854 — Ziff. VIII der zweiten Abteilung.) Dafür erhält dann
die Gemeindeverwaltung oder der Markungsrechtsinhaber behufs
Bewirkung des Rückersatzes durch die beteiligten Grundeigen¬