Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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des  Reichsgerichts  Band  V  S.  251.)  Die  Gültigkeit  der  Eigentumsgrenzmarken ¬
  ist  auch  hier  zu  prüfen.  Das  Reichsgericht
hat  in  einem  auf  bayerische  Gesetzgebung  Bezug  nehmenden,  für
badische  Fälle  nicht  völlig  zutreffenden  Falle  immerhin  eine  allgemeine ¬
  Bemerkung  dem  Schluß  der  Entscheidungsgründe  angefügt, ¬
  die  dahin  lautet:
„Die  zugunsten  der  Revision  von  derselben  in  Bezug
genommene  Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  18.
April  1882  —  vergl.  Entscheidung  des  Reichsgerichts
in  Strafs.  Bd.  6  S.  199  —  erscheint  auf  die  gegebene
Sachlage  nicht  als  zutreffend.  In  jenem  beurteilten
Falle  waren  die  Eigentümer  der  aneinandergrenzenden
Grundstücke  einverstanden  gewesen,  daß  das  in  Frage
stehende  Merkmal  zur  Grenzbezeichnung  bestimmt  sein
solle,  der  hierin  übereinstimmende  Wille  der  damals
Beteiligten  war  jedoch  nicht  in  der  vom  Privatrechte  vorgeschriebenen ¬
  Weise  zu  Protokoll  erklärt  worden.  In
Bezug  hierauf  hat  das  bezeichnete  Urteil  ausgesprochen,
daß  der  strafrechtliche  Schutz  des  nicht  auf  einseitiger
Willkür  beruhenden,  sondern  auf  Grund  der  Übereinstimmung ¬
  der  Beteiligten  errichteten  Grenzzeichens  gegen
eigenmächtige  und  widerrechtliche  Veränderung  von  der
Beurkundung  des  Einverständnisses  und  der  Einhaltung
gewisser  Formen  bei  dessen  Zustandekommen  nicht  abhängig ¬
  sei.  Dagegen  fehlt  es  in  dem  nun  vorliegenden
Falle  an  materiellrechtlichen  Voraussetzungen
für  die  Annahme  getroffener  Zweckbestimmung,  an  einer
Willenseinigung  derjenigen  Personen,  welche  allein  in
ihrer  Gesamtheit  den  Stein  zum  Grenzzeichen  zu  bestimmen ¬
  befugt  gewesen  sind.  (Vergl.  Entscheidung  des
Reichsgerichts  in  St.=S.  Bd.  XVII.  S.  14.)
Dagegen  ist  der  Rahmen  des  §  274  Ziff.  2  St.=G.=B.
auch  insofern  weiter  als  Art.  8  des  Gesetzes  vom  20.  April
1854,  als  die  erstere  Bestimmung  nicht  zwischen  einer  fürsorglichen ¬
  und  endgültigen  Bedeutung  der  Grenzsteine  und  Grenzmerkmale ¬
  unterscheidet.  Die  vorläufige,  bis  zur  definitiven
            
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