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des Reichsgerichts Band V S. 251.) Die Gültigkeit der Eigentumsgrenzmarken ¬
ist auch hier zu prüfen. Das Reichsgericht
hat in einem auf bayerische Gesetzgebung Bezug nehmenden, für
badische Fälle nicht völlig zutreffenden Falle immerhin eine allgemeine ¬
Bemerkung dem Schluß der Entscheidungsgründe angefügt, ¬
die dahin lautet:
„Die zugunsten der Revision von derselben in Bezug
genommene Entscheidung des Reichsgerichts vom 18.
April 1882 — vergl. Entscheidung des Reichsgerichts
in Strafs. Bd. 6 S. 199 — erscheint auf die gegebene
Sachlage nicht als zutreffend. In jenem beurteilten
Falle waren die Eigentümer der aneinandergrenzenden
Grundstücke einverstanden gewesen, daß das in Frage
stehende Merkmal zur Grenzbezeichnung bestimmt sein
solle, der hierin übereinstimmende Wille der damals
Beteiligten war jedoch nicht in der vom Privatrechte vorgeschriebenen ¬
Weise zu Protokoll erklärt worden. In
Bezug hierauf hat das bezeichnete Urteil ausgesprochen,
daß der strafrechtliche Schutz des nicht auf einseitiger
Willkür beruhenden, sondern auf Grund der Übereinstimmung ¬
der Beteiligten errichteten Grenzzeichens gegen
eigenmächtige und widerrechtliche Veränderung von der
Beurkundung des Einverständnisses und der Einhaltung
gewisser Formen bei dessen Zustandekommen nicht abhängig ¬
sei. Dagegen fehlt es in dem nun vorliegenden
Falle an materiellrechtlichen Voraussetzungen
für die Annahme getroffener Zweckbestimmung, an einer
Willenseinigung derjenigen Personen, welche allein in
ihrer Gesamtheit den Stein zum Grenzzeichen zu bestimmen ¬
befugt gewesen sind. (Vergl. Entscheidung des
Reichsgerichts in St.=S. Bd. XVII. S. 14.)
Dagegen ist der Rahmen des § 274 Ziff. 2 St.=G.=B.
auch insofern weiter als Art. 8 des Gesetzes vom 20. April
1854, als die erstere Bestimmung nicht zwischen einer fürsorglichen ¬
und endgültigen Bedeutung der Grenzsteine und Grenzmerkmale ¬
unterscheidet. Die vorläufige, bis zur definitiven