Vair- Entw. einer Civ. Proz. O. re. 6z
das Bestehende als Grundlage betrachtet, und ihre Aufgabe
blos darein setzt, die erforderlichen Ergänzungen und Abände-
rungen eintreten zu lasten. Wo neue Geschäfte, Sitten und
.Verhältnisse neue Bestimmungen gebieten, da muß das fehlen-
de ergänzt und mit den übrigen bestehenden Einrichtungen in
Uebereinstimmung gebracht werden. Abänderungen des Beste-
henden dagegen werden nur dann borzunehmen sehn, wenn
durch die Erfahrung daß Vedürfniß derselben und das Fehler-
hafte der bestehenden Einrichtung sich ergeben hat. Denn jedes
bestehende Gesetz hat schon deshalb Werth, weil es besieht, und
jede Abänderung ist schon deßhalb, weil sie den Rechtszustand
verändert, mit mannigfachen Nachtheilen und Unbequemlichkei-
ten verbunden. Die alte Form hat immer vor einer ganz neu»
geschaffenen Eines voraus, was dieser nicht gegeben werden
kann — die daran bewahrte Erfahrung. Nur diese ist im Stan-
de, die Mängel des Alten sicher zu entdecken, so wie seine Vor-
züge ganz unzweideutig hervorzustcllcn. Dagegen kann keine
menschliche Weisheit alle die treuen Uebel vorauksehen, die aus
der neuen Einrichtung hervorgehen werden. Der Mensch vom
gemeinsten Verstände, sagt Montesquieu, kann die Übeln Fol»
gen einsehen, welche ein noch jetzt bestehendes Gesetz nach sich
zieht; aber der durchdringendste Verstand vermag nicht diejeni-
gen voraus zu sehen, welche aus einem neuen entspringen wer-
den. Ebenso bemerkt Garve: wie unendlich viele Fehler wer-
den die Richter nicht in jedem neuen Gesetzbuchs gewahr, wel-
che dem scharfsichtigsten Gesetzgeber entgingen, und wie oft muß
man nicht von dem, was die Vernunft vorzuschreiben schien, auf
das zurückkommen, was die Erfahrung gelehrt hatte.
Jedenfalls gehört der vorliegende Entwurf in die Reihe der aus-
gezeichneteren legislativen Arbeiten der neueren Zeit; und wenn
Res. seine in einzelnen Punkten abweichenden Ansichten und
seine Zweifel hier vorträgt, so soll dadurch nach seiner Absich,
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