Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Erledigung zu den Grund= oder Pfandbuchsbeilagen genommen 
wird, niederzulegen. 
§ 23. Die alten Unterpfandsbücher sind, auch wenn alle 
Einträge gestrichen sein sollten, nebst ihren Beilagen fortwährend 
sorgfältig aufzubewahren. 
II. Streichung von Einträgen auf Liegenschaften, 
welche im Zwangswege versteigert worden sind. 
§ 29. Wenn eine Liegenschaft im Wege der Vollstreckung 
veräußert worden ist, so wird die Streichung des Eintrags der 
Versteigerungsverfügung und die Streichung oder Beschränkung 
derjenigen Einträge von Vorzugs= und Unterpfandsrechten, 
welche nach der Verweisung keine Befriedigung erhalten, durch 
das Vollstreckungsgericht von Amts wegen verfügt (Artikel 5 
Absatz 1 des Gesetzes). 
Dasselbe Gericht verfügt auf Antrag die Streichung des 
Eintrags der Versteigerungsverfügung, wenn dessen Wirkungen 
erloschen sind oder die Zwangsvollstreckung wegen vollständiger 
Befriedigung des Gläubigers eingestellt ist (§§ 47 und 48 des 
badischen Einführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen). 
In beiden Fällen (Absatz 1 und 2) kann jedoch die Strei 
chung beziehungsweise Beschränkung auch ohne Mitwirkung 
des Gerichts unmittelbar auf Grund ordnungsmäßig erteilter 
Strichbewilligungsurkunde des Gläubigers (diese Verordnung 
§§ 33 bis 36) erwirkt werden. 
§ 30. Im Falle der Zwangsveräußerung wird die Strei 
chung beziehungsweise die Beschränkung der Einträge zugunsten 
der auf den Steigerungspreis angewiesenen Gläubiger auf An 
trag des Steigerers vom Vollstreckungsgerichte verfügt, wenn 
der Gläubiger in öffentlicher Urkunde oder doch in Privaturkunde 
mit Unterschriftsbeglaubigung sich für befriedigt erklärt hat 
(Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes). 
Diese Beglaubigung (Absatz 1) kann durch den Bürger 
meister am Wohnorte des Gläubigers unter Beiziehung von 
zwei Zeugen oder durch einen Notar geschehen. Im ersten 
Falle ist ihr das Gemeindesiegel beizudrücken und finden hin¬
	        
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