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Erledigung zu den Grund= oder Pfandbuchsbeilagen genommen
wird, niederzulegen.
§ 23. Die alten Unterpfandsbücher sind, auch wenn alle
Einträge gestrichen sein sollten, nebst ihren Beilagen fortwährend
sorgfältig aufzubewahren.
II. Streichung von Einträgen auf Liegenschaften,
welche im Zwangswege versteigert worden sind.
§ 29. Wenn eine Liegenschaft im Wege der Vollstreckung
veräußert worden ist, so wird die Streichung des Eintrags der
Versteigerungsverfügung und die Streichung oder Beschränkung
derjenigen Einträge von Vorzugs= und Unterpfandsrechten,
welche nach der Verweisung keine Befriedigung erhalten, durch
das Vollstreckungsgericht von Amts wegen verfügt (Artikel 5
Absatz 1 des Gesetzes).
Dasselbe Gericht verfügt auf Antrag die Streichung des
Eintrags der Versteigerungsverfügung, wenn dessen Wirkungen
erloschen sind oder die Zwangsvollstreckung wegen vollständiger
Befriedigung des Gläubigers eingestellt ist (§§ 47 und 48 des
badischen Einführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen).
In beiden Fällen (Absatz 1 und 2) kann jedoch die Strei
chung beziehungsweise Beschränkung auch ohne Mitwirkung
des Gerichts unmittelbar auf Grund ordnungsmäßig erteilter
Strichbewilligungsurkunde des Gläubigers (diese Verordnung
§§ 33 bis 36) erwirkt werden.
§ 30. Im Falle der Zwangsveräußerung wird die Strei
chung beziehungsweise die Beschränkung der Einträge zugunsten
der auf den Steigerungspreis angewiesenen Gläubiger auf An
trag des Steigerers vom Vollstreckungsgerichte verfügt, wenn
der Gläubiger in öffentlicher Urkunde oder doch in Privaturkunde
mit Unterschriftsbeglaubigung sich für befriedigt erklärt hat
(Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes).
Diese Beglaubigung (Absatz 1) kann durch den Bürger
meister am Wohnorte des Gläubigers unter Beiziehung von
zwei Zeugen oder durch einen Notar geschehen. Im ersten
Falle ist ihr das Gemeindesiegel beizudrücken und finden hin¬