fullscreen : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1843, Bd. 3 (1843))

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Miscelle.
Vas  aurichalcum
(L.  45.  D.  de  contrah.  E.  V.  18.  1.)
Aurichalcum  oder  orichalcum,  sagt  Fr.  C.  von  Savigny
im  System  des  heutigen  Römischen  Rechts,  3ter  Bd.  1840
S.  296  nota  i,  ist  Messing,  eine  Mischung  aus  Kupfer
und  Galmey,  wie  es  auch  die  Alten  beschrieben;  nicht  wie
es  Manche  nach  einer  täuschenden  Etymologie  erklären
wollen,  Mischung  aus  Gold  und  Kupfer.  Da  übrigens
in  der  allegirten  Stelle,  L.  45.  cit.  der  Kauf  der  metallenen -
  Gefäße  dem  Kleiderkaufe  völlig  gleichgestellt  und  (si
vas  aurichalcum  pro  auro  vendidisset  ignorans,
die  Gültigkeit  des  Vertrags  entschieden  angenommen  wird,
wogegen  in  anderen  Stellen  bei  Metallgefäßen  gerade  das
Gegentheil  angenommen  wird,  so  hält  Savigny  dafür,
daß  die  Aeußerung  des  Labeo*),  eben  so  wie  die  des
Marcellus  (ef.  L.  9.  §.  2.  de  contr.  emt.  18.  1.)
zu  den  älteren,  nunmehr  (nemlich  durch  Ulpian  und  Paulus -
  L.  9.  11.  u.  14.  de  contrah.  emt.  18.  1.)  verworfenen -
  Meinung  zu  zählen;  und  das  Versehen  der  Compilatoren -
  bei  der  Aufnahme  jener  Stelle  sich  daraus  erklären
lasse,  daß  dieser  Fall  hinter  dem  andern,  ganz  unbedenklichen -
  Falle  von  den  alten  Kltidern  erwähnt  war,  durch
welche  welche  Verbindung  den  Compilatoren  die  wesentliche
Verschiedenheit  unbemerkt  geblieben  sei.
ginn
*)  Die  fraglichen  Worte  legt  Marcian  jedoch  nicht  dem
Labeo,  sondern  dem  Julian  bei.
Verlegt  von  Herold  und  Wahlstab  in  Lüneburg
Gedruckt  bei  A.  Pockwitz  in  Stade.
Max-Planck-Institut  für
euro
            
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