IVon der Reichestadt Windsh. Gebier. 447
als wenig unter den successiven Acquisitionen, -
wodurch hochersagte Herren Burggrafen -
die in solcher Gegend besitzende Aemter, -
Orte und Unterthanen nach und nach an
sich gebracht, sich diejenige angeben lassen
wird, wodurch zugleich das Hochfürstliche
Haus die Territorial-Jura über die Windsheimische -
Stadt=Marckung und Untertha= | |
nen auf dem Lande erworben haͤtte.
§. 20.
Unter denen Gravaminibus, worüber die
Stadt Windsheim vor Hundert Jahren eine
Kayserl. Commission gegen das Hochfürstl.
Haus Brandenburg extrahiret hat, stunden
folgende Drey oben an:
Daß der Stadt die hohe fraischliche
Obrigkeit auf ihrer Stadt=Marckung ,
ohngeachtet der uralten habenden Gerechtsame -
sowohl, als eines Anno 1529.
aufgerichteten Vergleichungs=Recesses
eine Zeit her gänzlich contradiciret,
auch gedachter Vertrag in hoc passu
neuerlich revociret und aufgehoben werden -
wolle.
2.) Daß obwohlen der Stadt auf ihrer
Marckung die Vogteyliche Obrigkeit
unwidersprechlich zustehe, indeme dieselbe -
1) Jus status imperii und 2) ihre
gleich andern Reichs-Staͤdten ausgezeichnete -
Marckung und daher praesumtionem -
Jurisdictionis districtui vel territorio -
cohaerentis; 3) Die Kayserli¬Ff -
2
chen
Max-Planck-Institut für