Volltext : Reichsstättisches Magazin, oder Sammlung ungedruckter und rarer die kayserliche freye Reichsstätte betreffender Aufsätze, Urkunden, reichsgerichtlicher Erkenntnisse, usw. (Th. 2 (1775))

IVon  der  Reichestadt  Windsh.  Gebier.  447
als  wenig  unter  den  successiven  Acquisitionen, -
  wodurch  hochersagte  Herren  Burggrafen -
  die  in  solcher  Gegend  besitzende  Aemter, -
  Orte  und  Unterthanen  nach  und  nach  an
sich  gebracht,  sich  diejenige  angeben  lassen
wird,  wodurch  zugleich  das  Hochfürstliche
Haus  die  Territorial-Jura  über  die  Windsheimische -
  Stadt=Marckung  und  Untertha=  |  |
nen  auf  dem  Lande  erworben  haͤtte.
§.  20.
Unter  denen  Gravaminibus,  worüber  die
Stadt  Windsheim  vor  Hundert  Jahren  eine
Kayserl.  Commission  gegen  das  Hochfürstl.
Haus  Brandenburg  extrahiret  hat,  stunden
folgende  Drey  oben  an:
Daß  der  Stadt  die  hohe  fraischliche
Obrigkeit  auf  ihrer  Stadt=Marckung  ,
ohngeachtet  der  uralten  habenden  Gerechtsame -
  sowohl,  als  eines  Anno  1529.
aufgerichteten  Vergleichungs=Recesses
eine  Zeit  her  gänzlich  contradiciret,
auch  gedachter  Vertrag  in  hoc  passu
neuerlich  revociret  und  aufgehoben  werden -
  wolle.
2.)  Daß  obwohlen  der  Stadt  auf  ihrer
Marckung  die  Vogteyliche  Obrigkeit
unwidersprechlich  zustehe,  indeme  dieselbe -
  1)  Jus  status  imperii  und  2)  ihre
gleich  andern  Reichs-Staͤdten  ausgezeichnete -
  Marckung  und  daher  praesumtionem -
  Jurisdictionis  districtui  vel  territorio -
  cohaerentis;  3)  Die  Kayserli¬Ff -
  2
chen
Max-Planck-Institut  für
            
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