Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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§ 13. Wenn die Aufstellung des Verzeichnisses auf diese 
Art vollendet ist, erläßt das Pfandgericht eine öffentliche Auf 
forderung, welche enthalten soll: 
1) die Mahnung an sämtliche Gläubiger, die seit länger 
als dreißig Jahren in die Bücher eingeschriebenen Ein 
träge zu erneuern. 
die Bezeichnung des Rechtsnachteils, daß die innerhalb 
sechs Monaten nach dieser Mahnung nicht erneuerten 
Einträge werden gestrichen werden. 
die Bekanntmachung, daß ein Verzeichnis der in den 
Büchern der Gemeinde seit mehr als dreißig Jahren 
eingeschriebenen Einträge in dem Gemeindehause zur 
Einsicht offen liege. 
Diese Aufforderung ist einmal in die Karlsruher Zeitung 
und in das amtliche Verkündigungsblatt des Bezirks einzurücken. 
Das Ermessen des Pfandgerichtes entscheidet, ob sie auch in 
andern Blättern bekannt gemacht werden solle. 
Ein Abdruck der Blätter, in welchen die Verkündigung er 
folgte, ist dem Verzeichnisse beizuheften. 
§ 14. Außerdem hat das Pfandgericht denjenigen Gläu 
bigern oder deren Rechtsnachfolgern, deren Aufenthaltsort be 
kannt und nicht so entfernt ist, daß die Behändigung besonderen 
Schwierigkeiten unterliegt, eine persönliche Mahnung ur 
kundlich gegen Bescheinigung zuzustellen. Soweit die Wahr 
nehmung der Interessen des Gläubigers einem Amtsgericht 
zukommt, ist die besondere Mahnung diesem zuzustellen. 
Diese besondere Mahnung muß dasjenige enthalten, was 
in § 13 unter Ziffer 1, 2, 3 als Inhalt der öffentlichen Mah 
nung vorgeschrieben ist; in ihr muß außerdem der Tag, an 
welchem die die öffentliche Mahnung verkündenden Blätter erschie 
nen sind, und die Hinweisung darauf ausgedrückt sein, daß die 
ist zur Erneuerung des Eintrages von dem Tage der letzten 
Einrückung an läuft. 
§ 15. Die Zustellung der besonderen Mahnungen an die 
Gläubiger, welche im Pfandgerichtsbezirke wohnen, kann
	        
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