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§ 13. Wenn die Aufstellung des Verzeichnisses auf diese
Art vollendet ist, erläßt das Pfandgericht eine öffentliche Auf
forderung, welche enthalten soll:
1) die Mahnung an sämtliche Gläubiger, die seit länger
als dreißig Jahren in die Bücher eingeschriebenen Ein
träge zu erneuern.
die Bezeichnung des Rechtsnachteils, daß die innerhalb
sechs Monaten nach dieser Mahnung nicht erneuerten
Einträge werden gestrichen werden.
die Bekanntmachung, daß ein Verzeichnis der in den
Büchern der Gemeinde seit mehr als dreißig Jahren
eingeschriebenen Einträge in dem Gemeindehause zur
Einsicht offen liege.
Diese Aufforderung ist einmal in die Karlsruher Zeitung
und in das amtliche Verkündigungsblatt des Bezirks einzurücken.
Das Ermessen des Pfandgerichtes entscheidet, ob sie auch in
andern Blättern bekannt gemacht werden solle.
Ein Abdruck der Blätter, in welchen die Verkündigung er
folgte, ist dem Verzeichnisse beizuheften.
§ 14. Außerdem hat das Pfandgericht denjenigen Gläu
bigern oder deren Rechtsnachfolgern, deren Aufenthaltsort be
kannt und nicht so entfernt ist, daß die Behändigung besonderen
Schwierigkeiten unterliegt, eine persönliche Mahnung ur
kundlich gegen Bescheinigung zuzustellen. Soweit die Wahr
nehmung der Interessen des Gläubigers einem Amtsgericht
zukommt, ist die besondere Mahnung diesem zuzustellen.
Diese besondere Mahnung muß dasjenige enthalten, was
in § 13 unter Ziffer 1, 2, 3 als Inhalt der öffentlichen Mah
nung vorgeschrieben ist; in ihr muß außerdem der Tag, an
welchem die die öffentliche Mahnung verkündenden Blätter erschie
nen sind, und die Hinweisung darauf ausgedrückt sein, daß die
ist zur Erneuerung des Eintrages von dem Tage der letzten
Einrückung an läuft.
§ 15. Die Zustellung der besonderen Mahnungen an die
Gläubiger, welche im Pfandgerichtsbezirke wohnen, kann