Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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urspünglichen  Schuldners  anzuführen:  jetziger  Pfandbesitzer
unbekannt.
§  10.  Wenn  die  Bücher  keinen  Aufschluß  über  die  Rechtsnachfolger ¬
  des  Gläubigers  (Spalte  5)  ergeben,  nach  den  Umständen ¬
  aber  wahrscheinlich  ist,  daß  der  eingetragene  Gläubiger
gestorben  oder  sein  Recht  auf  andere  Weise  an  dritte  Personen
übergegangen  sei,  so  ist  der  Schuldner  —  oder  falls  dieser  nicht
mehr  Eigentümer  des  Pfandstückes  ist  —,  der  Pfandbesitzer
über  das  Verhältnis  zu  befragen.
Bezeichnet  der  eine  oder  der  andere  einen  neuen  Gläubiger,
so  ist  derselbe  aufzufordern,  seinen  Rechtserwerb  unter  Vorlage
der  nötigen  Urkunden  eintragen  und  zugleich  den  ursprünglichen
Eintrag  erneuern  zu  lassen.
über  jeden  derartigen  Fall  sind  besondere  Akten  anzulegen,
welche  mit  einem  Auszuge  aus  dem  Verzeichnisse  beginnen.
§  11.  Kann  der  angebliche  neue  Gläubiger  seinen  Rechtserwerb ¬
  nicht  genügend  bescheinigen  oder  giebt  er  gar  keine  Erklärung ¬
  ab,  so  hat  das  Pfandgericht  nach  Umständen  weitere
Erkundigungen  nach  dem  wirklichen  Berechtigten  anzustellen,
oder  den  eingetragenen  Gläubiger  an  die  Erneuerung  des
Eintrags  zu  mahnen  und  dem  angeblichen  neuen  Gläubiger
unter  Benachrichtigung  hievon  die  gerichtliche  Geltendmachung
seiner  Ansprüche  anheim  zu  stellen.
§  11a.  Die  vor  dem  1.  Juli  1890  erfolgten  Einträge
über  gesetzliche  Unterpfandsrechte  Entmündigter  sind,  wenn  sie
nach  dem  Gesetz,  die  Vorzugs=  und  Unterpfandsrechte  betreffend,
vom  29.  März  1890  von  dem  Amtsgerichte  (Vormundschaftsgerichte)
zu  erwirken  wären,  von  dem  Amtsgerichte  zu  erneuern.  In  diesen
Fällen  ist  in  Spalte  5  das  betreffende  Amtsgericht  zu  vermerken.
§  12.  Die  Pfandgerichte  sind  verpflichtet,  das  Verzeichnis
mit  dem  Kommissär  zu  durchgehen  und  nach  Maßgabe  der
ihren  Mitgliedern  inwohnenden  Kenntnis  der  Personen  dessen
Inhalt,  soweit  nötig,  entweder  sofort  oder  auf  den  Grund
weiterer  Forschungen  zu  berichtigen  oder  zu  ergänzen.
Daß  dies  geschehen,  haben  sämtliche  Pfandgerichtsmitglieder
unterschriftlich  zu  beurkunden.
            
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