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urspünglichen Schuldners anzuführen: jetziger Pfandbesitzer
unbekannt.
§ 10. Wenn die Bücher keinen Aufschluß über die Rechtsnachfolger ¬
des Gläubigers (Spalte 5) ergeben, nach den Umständen ¬
aber wahrscheinlich ist, daß der eingetragene Gläubiger
gestorben oder sein Recht auf andere Weise an dritte Personen
übergegangen sei, so ist der Schuldner — oder falls dieser nicht
mehr Eigentümer des Pfandstückes ist —, der Pfandbesitzer
über das Verhältnis zu befragen.
Bezeichnet der eine oder der andere einen neuen Gläubiger,
so ist derselbe aufzufordern, seinen Rechtserwerb unter Vorlage
der nötigen Urkunden eintragen und zugleich den ursprünglichen
Eintrag erneuern zu lassen.
über jeden derartigen Fall sind besondere Akten anzulegen,
welche mit einem Auszuge aus dem Verzeichnisse beginnen.
§ 11. Kann der angebliche neue Gläubiger seinen Rechtserwerb ¬
nicht genügend bescheinigen oder giebt er gar keine Erklärung ¬
ab, so hat das Pfandgericht nach Umständen weitere
Erkundigungen nach dem wirklichen Berechtigten anzustellen,
oder den eingetragenen Gläubiger an die Erneuerung des
Eintrags zu mahnen und dem angeblichen neuen Gläubiger
unter Benachrichtigung hievon die gerichtliche Geltendmachung
seiner Ansprüche anheim zu stellen.
§ 11a. Die vor dem 1. Juli 1890 erfolgten Einträge
über gesetzliche Unterpfandsrechte Entmündigter sind, wenn sie
nach dem Gesetz, die Vorzugs= und Unterpfandsrechte betreffend,
vom 29. März 1890 von dem Amtsgerichte (Vormundschaftsgerichte)
zu erwirken wären, von dem Amtsgerichte zu erneuern. In diesen
Fällen ist in Spalte 5 das betreffende Amtsgericht zu vermerken.
§ 12. Die Pfandgerichte sind verpflichtet, das Verzeichnis
mit dem Kommissär zu durchgehen und nach Maßgabe der
ihren Mitgliedern inwohnenden Kenntnis der Personen dessen
Inhalt, soweit nötig, entweder sofort oder auf den Grund
weiterer Forschungen zu berichtigen oder zu ergänzen.
Daß dies geschehen, haben sämtliche Pfandgerichtsmitglieder
unterschriftlich zu beurkunden.