Object : Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 11 (1830))

nach  den  neuesten  legisl.  Erscheinungen.  457
Person  als  verdächtig  bezeichnen,  muß  der  Staatsprocurator -
  (nach  Tit.  III.  Art.  1)  dem  Bezirksgerichte  die
Acten  vorlegen  und  einen  von  dem  (aus  5  Richtern  bestehenden) -
  Collegio  zu  fassenden  Beschluß  auf  persönliche
Vorladung  oder  selbst  auf  Erlassung  eines  Arrestbefehls
gegen  den  Angeschuldigten  veranlassen.  Den  gefällten
Beschluß  theilt  der  Staatsprocurator  dem  Jnstructionsrichter -
  mit.  Wenn  nur  persönliche  Vorladung  beschlossen -
  wird,  der  Instructionsrichter  aber  durch  die  Vernehmung -
  die  Existenz  schwerer  Verdachtsgründe  gegen
den  Inculpaten  bemerkt,  so  kann  er  auf  Antrag  des
Staatsprocurators  provisorische  Arretirung  decretiren
(Tit.  III.  Art.  9),  dies  Decret  aber  muß  binnen  zwei
mal  24  Stunden  dem  Bezirksgerichte  vorgelegt  werden. -
  Diese  höchst  schleppende  Prozedur,  bei  welcher  der
Staatsprocurator  die  Hauptperson  ist  und  die  Acten
immer  hin=  und  herwandern,  zugleich  der  Jnstructionsrichter -
  gar  nicht  in  unmittelbarem  Geschäftsverhältniß
steht,  ist  gewiß  nicht  empfehlungswürdig;  denn  nicht
selten  werden  schon  die  ersten  Schritte  des  Strafprozesses -
  gegen  einen  Angeschuldigten  selbst  gerichtet  werden
müssen,  z.  B.  wenn  Jemand  durch  das  öffentliche  Gerücht -
  oder  durch  Anzeigen  der  Nachbarn  beschuldigt  wird,
seine  Frau  ermordet  zu  haben;  und  bei  manchen  Verbrechen -
  z.  B.  Kindesabtreibung  fallen  die  Handlungen
zur  Constatirung  des  Thatbestandes  und  die  zur  Ausmittelung -
  des  Thäters  zusammen;  jemehr  über  solche  Gegenstände -
  hin=  und  hergeschrieben,  zwischen  Jnstructionsrichter -
  und  Staatsanwalt  verhandelt  und  im  Collegium
berathen  wird,  desto  mehr  ist  zu  besorgen,  daß  das
zum  Gelingen  der  Inquisition  nöthige  Geheimniß  verletzt -
  wird.  Wie  soll  es  werden,  wenn  der  Jnquirent
Voage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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