Full text : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (7)

XI.
Ueber  die  Rechte  des  Faustpfandgläubigers  nach  ausgezu ¬

insonderheit  dessen  Prioritätsverhältniß
brochnem  Concurse
anderen  mit  gesetzlichen  oder  vertragsmäßigen  Generalhypotheken
versehenen  Gläubigern.
(Nachtrag  zu  B.  II.  Abh.  3.)
Noch  immer  kann  die  den  Hauptgegenstand  der  vorerwähnten  früheren  Abhandlung ¬
  ausmachende  Frage  als  eine  der  bestrittensten  Controversen  des  römischen
Rechtes  und  seiner  heutigen  Anwendung  bezeichnet  werden,  und  es  würde  in  der
That,  wenn  man  darüber  mittelst  Abwägung  der  einzelnen  Stimmen,  welche  sich
für  deren  Bejahung  oder  Verneinung  ausgesprochen  haben,  nach  ihrer  Anzahl  entscheiden ¬
  wollte,  wohl  schwer  werden,  eine  bestimmte  Majorität  für  die  eine  oder
andere  Meinung  herauszubringen,  —  die  Frage  nämlich:  ob  der  Faustpfandgläubiger, ¬
  nachdem  üͤber  das  Vermoͤgen  seines  Schuldner  der  Concurs  ausgebrochen,  noch
berechtigt  sei,  sich  aus  dem  Pfande  bezahlt  zu  machen,  ohne  sich  in  den  Concurs  einDen ¬
  hauptsächlichsten  Vertheidigern  einer  verneinenden  Beantwortung
zulassen?  —
dieser  Frage,  Gönner  und  Götz,  deren  Ausführung  schon  in  der  oben  gedachten
Abhandlung  eine  specielle  Widerlegung  gewidmet  worden  ist,  haben  sich,  außer  den
dort  bereits  genannten,  seitdem  noch  weiter  angeschlossen:  Kori,  v.  WeningIngenheim, ¬
  Mühlenbruch,  Bayer  und  Schenck;  wogegen  sich  Gottschalk,
Spangenberg,  Sintenis,  Mackeldey,  v.  Vangerow  und  Heffter,  für
die  Bejahung  derselben  erklärt  haben.  Die  beiderseitigen  Ansichten  beziehungsweise
            
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