XI.
Ueber die Rechte des Faustpfandgläubigers nach ausgezu ¬
insonderheit dessen Prioritätsverhältniß
brochnem Concurse
anderen mit gesetzlichen oder vertragsmäßigen Generalhypotheken
versehenen Gläubigern.
(Nachtrag zu B. II. Abh. 3.)
Noch immer kann die den Hauptgegenstand der vorerwähnten früheren Abhandlung ¬
ausmachende Frage als eine der bestrittensten Controversen des römischen
Rechtes und seiner heutigen Anwendung bezeichnet werden, und es würde in der
That, wenn man darüber mittelst Abwägung der einzelnen Stimmen, welche sich
für deren Bejahung oder Verneinung ausgesprochen haben, nach ihrer Anzahl entscheiden ¬
wollte, wohl schwer werden, eine bestimmte Majorität für die eine oder
andere Meinung herauszubringen, — die Frage nämlich: ob der Faustpfandgläubiger, ¬
nachdem üͤber das Vermoͤgen seines Schuldner der Concurs ausgebrochen, noch
berechtigt sei, sich aus dem Pfande bezahlt zu machen, ohne sich in den Concurs einDen ¬
hauptsächlichsten Vertheidigern einer verneinenden Beantwortung
zulassen? —
dieser Frage, Gönner und Götz, deren Ausführung schon in der oben gedachten
Abhandlung eine specielle Widerlegung gewidmet worden ist, haben sich, außer den
dort bereits genannten, seitdem noch weiter angeschlossen: Kori, v. WeningIngenheim, ¬
Mühlenbruch, Bayer und Schenck; wogegen sich Gottschalk,
Spangenberg, Sintenis, Mackeldey, v. Vangerow und Heffter, für
die Bejahung derselben erklärt haben. Die beiderseitigen Ansichten beziehungsweise