Contents : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (3)

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ab  eis  pro  eductu  z)  annonae,  quam  luo  comparaverunt  argento, ¬
  pecuniam  repetere  debemus.  Si  quis  autem  annonam,
aliano  argento  comparatam,  educere  attemptaverit,  furti
reus  habeatur.
Die  verliehene  Zoll=Freiheit  begriff  solchemnach  nicht  alle
Sachen  und  Waaren,  sondern  nur  Annonam;  eine  Benennung, =
  deren  Sinn  zweifelhaft  ist,  da  solche  sowohl  bey  den  Römern, =
  als  in  den  Urkunden  der  Mittel=Zeit,  bald  im  weiteren,
bald  im  engeren  Verstande  gebrauchet  ward.  Man  kann  es  zwar
für  gewiß  annehmen,  daß  darunter  nie  andere  Waaren,  als  die
zu  den  Lebensmitteln  gehoren,  und  besonders  alle  Arten  des  Korns
verstanden  werden;  allein,  ob  Annona  das  Korn  ohne  Unterschied
oder  nur  das  von  der  heurigen  Erndte  bedeute?  und  ob  ferner  auch
andere  von  der  Vieh=  und  Bienen=Zucht  und  dem  Gartenbaue
herkommende  Victualien  darunter  begriffen  sind?  ist  weniger
ausgemacht.
Daß  nur  das  Korn  der  letzten  Erndte  darunter  zu  verstehen
scheint  die  Abstammung  des  Wortes  von  Annus  anzuzeigen,
sey,
wie
z)  Das  hier  gebrauchte  Wort:  Eductus,  kömmt  bey  den  lateinischen
Schriftstellern  der  guten  Zeit  nicht  vor.  Selbst  im  Mittel-Alter  muß
es  sehr  ungewöhnlich  gewesen  seyn,  da  sich  dasselbe  weder  bey  dem
Du  Fresne  noch  in  mehreren  anderen  Glossarien  findet.  Es  leidet =
  indessen  keinen  Zweifel,  daß  Eductus  die  Ausfuhr  bedeute,
und  ein  Synonymon  des  Wortes  Exportatio  sey.  Hieraus  folget,
daß  in  dem  angezogenen  Privilegio  die  Zoll=Freiheit  blos  bey  der
Ausfuhr  der  Annonae,  nicht  bey  der  Einfuhr  ertheilet  ist,  als
welche  eine  der  andern  stets  entgegen  gesetzet  werden,  so  wie  schon
Cicero  de  Officiis  L.  2.  Cap.  3.  Oper.  Exportationem  earum
rerum,  quibus  abundamus,  der  Invectioni  earum,  quibus  egemus, ¬
  entgegen  setzet.
            
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