Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Handelsministeriums vom 2. Aug. 1880 zu § 18 genannter 
Verordn. unter Ziff. IX allda) und daß (falls die sonstigen 
Voraussetzungen gegeben sind) bei dem Nichterscheinen der 
beteiligten Eigentümer die Vermarkung gleichwohl vorzu 
nehmen ist. 
Hieraus folgt für den Fall der Beschädigung oder des Art. 8 des Ge 
setzes vom 20. 
Herausreißens eines Steines, der als Eigentumsgrenzmarke 
April 1854. 
dienen soll (ohne daß ein weiteres Selbstsetzen eines Grenzsteines 
dazukommt), daß zu berücksichtigen ist, ob eine Grenzstreitigkeit 
existiert zur Zeit des etwa trotzdem vorgenommenen Steinsatzes, 
die weder durch unbestrittene Urkunde u. s. w. noch durch rechts 
kräftiges Erkenntnis geschlichtet ist. In diesem Falle hat der 
angebliche Eigentumsgrenzstein durch die Thatsache allein, daß 
die verpflichteten Steinsetzer ihn gesetzt haben, nicht den Cha 
rakter der Grenzmarke erlangt. 
Bestand keine Grenzstreitigkeit, so fragt es sich, ob die 
Eigentümer wenigstens einmal urkundlich von dem sofortigen 
oder demnächstigen Beginn des Steinsatzes benachrichtigt wurden. 
Ist das nicht der Fall, so erlangt der einseitig von den Stein 
setzern gesetzte Stein auch nicht den Charakter der Grenz 
marke. Ist aber diese urkundliche Benachrichtigung überhaupt 
ergangen, so haben die Eigentümer der Saumsal in Wahrung 
ihrer Rechte es zuzuschreiben, wenn nun die Grenzsteine auf 
einen andern Platz gesetzt werden, als sie etwa vermeinen. Ein 
solcher von den Steinsetzern gesetzter Stein ist eine gültige 
Grenzmarke. 
Das Beschädigen oder Herausreißen eines Steins, der nicht 
als Grenzmarke erscheint, fällt, auch wenn die verpflichteten 
Steinsetzer ihn gesetzt, nicht unter Art. 8 des Gesetzes vom 20. 
April 1854; dagegen aber, wenn der Stein eine gültige 
Grenzmarke ist, sollten auch die Beteiligten beim Steinsatze 
nicht anwesend gewesen sein. 
Falls nun ein Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung 
2742 St. 
G.=B. 
einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in 
der Absicht, einem andern Nachteil zuzufügen, weggenommen, 
vernichtet, unkenntlich gemacht, verrückt oder fälschlich gesetzt
	        
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