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Handelsministeriums vom 2. Aug. 1880 zu § 18 genannter
Verordn. unter Ziff. IX allda) und daß (falls die sonstigen
Voraussetzungen gegeben sind) bei dem Nichterscheinen der
beteiligten Eigentümer die Vermarkung gleichwohl vorzu
nehmen ist.
Hieraus folgt für den Fall der Beschädigung oder des Art. 8 des Ge
setzes vom 20.
Herausreißens eines Steines, der als Eigentumsgrenzmarke
April 1854.
dienen soll (ohne daß ein weiteres Selbstsetzen eines Grenzsteines
dazukommt), daß zu berücksichtigen ist, ob eine Grenzstreitigkeit
existiert zur Zeit des etwa trotzdem vorgenommenen Steinsatzes,
die weder durch unbestrittene Urkunde u. s. w. noch durch rechts
kräftiges Erkenntnis geschlichtet ist. In diesem Falle hat der
angebliche Eigentumsgrenzstein durch die Thatsache allein, daß
die verpflichteten Steinsetzer ihn gesetzt haben, nicht den Cha
rakter der Grenzmarke erlangt.
Bestand keine Grenzstreitigkeit, so fragt es sich, ob die
Eigentümer wenigstens einmal urkundlich von dem sofortigen
oder demnächstigen Beginn des Steinsatzes benachrichtigt wurden.
Ist das nicht der Fall, so erlangt der einseitig von den Stein
setzern gesetzte Stein auch nicht den Charakter der Grenz
marke. Ist aber diese urkundliche Benachrichtigung überhaupt
ergangen, so haben die Eigentümer der Saumsal in Wahrung
ihrer Rechte es zuzuschreiben, wenn nun die Grenzsteine auf
einen andern Platz gesetzt werden, als sie etwa vermeinen. Ein
solcher von den Steinsetzern gesetzter Stein ist eine gültige
Grenzmarke.
Das Beschädigen oder Herausreißen eines Steins, der nicht
als Grenzmarke erscheint, fällt, auch wenn die verpflichteten
Steinsetzer ihn gesetzt, nicht unter Art. 8 des Gesetzes vom 20.
April 1854; dagegen aber, wenn der Stein eine gültige
Grenzmarke ist, sollten auch die Beteiligten beim Steinsatze
nicht anwesend gewesen sein.
Falls nun ein Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung
2742 St.
G.=B.
einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in
der Absicht, einem andern Nachteil zuzufügen, weggenommen,
vernichtet, unkenntlich gemacht, verrückt oder fälschlich gesetzt