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XXXIII.
Gesetz
vom 5. Juni 1860, die Bereinigung der Unterpfands
bücher betr.
(Art. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Januar 1874.)
Artikel 1.
Die Einträge der Vorzugs= und Unterpfandsrechte,
welche länger als dreißig Jahre in den Grund= und Unter
pfandsbüchern eingeschrieben sind, müssen erneuert werden.
Artikel 2.
Die Pfandgerichte haben die Gläubiger nach
Ablauf von dreißig Jahren seit dem Tage des Eintrages
von Amts wegen an die Erneuerung zu mahnen und zu
diesem Zwecke eine öffentliche Aufforderung zu erlassen,
welche enthalten soll:
die Mahnung, die seit länger als dreißig Jahren
in die Bücher eingeschriebenen Einträge zu
erneuern;
2) die Bezeichnung des Rechtsnachteils, daß die
innerhalb sechs Monaten nach der Mahnung
nicht erneuerten Einträge werden gestrichen werden;
3) die Bekanntmachung, daß ein Verzeichnis der in
den Büchern der Gemeinde seit mehr als dreißig
Jahren eingeschriebenen Einträge in dem Ge
meindehause zur Einsicht offen liege.
Die öffentliche Verkündigung der Mahnung geschieht
durch Einrückung in die von der Regierung bestimmten
öffentlichen Blätter.