Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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XXXIII. 
Gesetz 
vom 5. Juni 1860, die Bereinigung der Unterpfands 
bücher betr. 
(Art. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Januar 1874.) 
Artikel 1. 
Die Einträge der Vorzugs= und Unterpfandsrechte, 
welche länger als dreißig Jahre in den Grund= und Unter 
pfandsbüchern eingeschrieben sind, müssen erneuert werden. 
Artikel 2. 
Die Pfandgerichte haben die Gläubiger nach 
Ablauf von dreißig Jahren seit dem Tage des Eintrages 
von Amts wegen an die Erneuerung zu mahnen und zu 
diesem Zwecke eine öffentliche Aufforderung zu erlassen, 
welche enthalten soll: 
die Mahnung, die seit länger als dreißig Jahren 
in die Bücher eingeschriebenen Einträge zu 
erneuern; 
2) die Bezeichnung des Rechtsnachteils, daß die 
innerhalb sechs Monaten nach der Mahnung 
nicht erneuerten Einträge werden gestrichen werden; 
3) die Bekanntmachung, daß ein Verzeichnis der in 
den Büchern der Gemeinde seit mehr als dreißig 
Jahren eingeschriebenen Einträge in dem Ge 
meindehause zur Einsicht offen liege. 
Die öffentliche Verkündigung der Mahnung geschieht 
durch Einrückung in die von der Regierung bestimmten 
öffentlichen Blätter.
	        
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