fullscreen : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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wenn  die  Ehe  schon  vor  Eintritt  der  Wirksamkeit  dieses
Gesetzes  aufgelöst  war,  der  Eintrag  des  eheweiblichen
Unterpfandsrechtes  nach  dem  30.  Juni  1891  nicht  mehr
erfolgen.
Dritter  Abschnitt.
Aufhebung  und  Anderung  von  Gesetzen.
§  13.  Die  Landrechtssätze  2103a,  2136—45,
2148  Ziffer  5  Absatz  2,  2153,
die  strafrechtlichen  Bestimmungen  der  Landrechtssätze
2202  und  2203  und  §  6  des  Rechtspolizeigesetzes ¬
  vom  6.  Februar  1879
werden  aufgehoben.
§  19.  Die  Schlußworte  des  Landrechtssatzes  2134
„vorbehaltlich  der  in  dem  folgenden  Satze  enthaltenen ¬
  Ausnahmen"
werden  aufgehoben.
Der  Landrechtssatz  2135  wird  dahin  abgeändert:
Die  Eintragung  kann  erst  nach  Entstehung  des
Unterpfandsrechtes  erfolgen,  somit:
1)  für  die  Minderjährigen  und  Mundlosen  auf  die
Liegenschaften  des  Vormundes  wegen  der  aus
seiner  Verwaltung  entstehenden  Forderungen  von
dem  Tage  der  angenommenen  Vormundschaft  an;
für  die  Ehefrau  auf  das  liegende  Vermögen
2)
ihres  Mannes
a.  wegen  ihres  Heiratsgutes  und  alles  dessen,
was  ihr  aus  dem  Heiratsvertrag  gebührt,
von  dem  Tage  der  geschlossenen  Ehe  an;
            
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