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wenn die Ehe schon vor Eintritt der Wirksamkeit dieses
Gesetzes aufgelöst war, der Eintrag des eheweiblichen
Unterpfandsrechtes nach dem 30. Juni 1891 nicht mehr
erfolgen.
Dritter Abschnitt.
Aufhebung und Anderung von Gesetzen.
§ 13. Die Landrechtssätze 2103a, 2136—45,
2148 Ziffer 5 Absatz 2, 2153,
die strafrechtlichen Bestimmungen der Landrechtssätze
2202 und 2203 und § 6 des Rechtspolizeigesetzes ¬
vom 6. Februar 1879
werden aufgehoben.
§ 19. Die Schlußworte des Landrechtssatzes 2134
„vorbehaltlich der in dem folgenden Satze enthaltenen ¬
Ausnahmen"
werden aufgehoben.
Der Landrechtssatz 2135 wird dahin abgeändert:
Die Eintragung kann erst nach Entstehung des
Unterpfandsrechtes erfolgen, somit:
1) für die Minderjährigen und Mundlosen auf die
Liegenschaften des Vormundes wegen der aus
seiner Verwaltung entstehenden Forderungen von
dem Tage der angenommenen Vormundschaft an;
für die Ehefrau auf das liegende Vermögen
2)
ihres Mannes
a. wegen ihres Heiratsgutes und alles dessen,
was ihr aus dem Heiratsvertrag gebührt,
von dem Tage der geschlossenen Ehe an;