Objekt : Girtanner, Wilhelm: Rechtsfälle zu Puchta's Pandekten

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trage  vergraben  gefunden  habe.  Sein  Anwalt  macht  ihn
darauf  aufmerksam,  daß,  da  er  erst  im  Januar  1847  volljahrig ¬
  geworden,  seine  im  September  desselben  Jahres  ausgesprochene ¬
  Genehmigung  nicht  auf  den  Verkauf  im  J.  1845
zurückbezogen  werden,  er  mithin  von  beiden  Schätzen  die
Hälfte  beanspruchen  könne,  da  er  bis  zur  Genehmigung  Eigenthümer ¬
  geblieben  sei;  auch  von  dem  im  Mai  1847  gefundenen, ¬
  weil  einmal  hier  die  Genehmigung  nicht  rückwirken ¬
  könne.  Der  Fleischer  K.  dagegen  glaubt,  durch  die  venia
aetatis  sei  v.  O.  zu  jeder  Veräußerung  fähig  geworden;  es
sei  also  anzusehen,  als  habe  er  im  Jahre  1845  bereits  die
Volljährigkeit  erlangt  gehabt.
Wie  würde  die  eine  oder  andere  Partei  gutachtlich  zu
bescheiden  sein?
XXII.  Der  23jährige  Hauptmann  von  Z.  verbürgte
sich  im  J.  1843  unter  Verzicht  auf  das  beneficium  excussionis ¬
  für  ein  Darlehn,  welches  sein  Bruder,  der  Forstmeister ¬
  v.  Z.  von  dem  minderjährigen  H.  unter  Zustimmung  des
Vormunds  desselben  aufgenommen  hatte.
Als  im  J.  1850  gegen  den  Hauptmann  v.  Z.  auf  Rückzahlung ¬
  des  Darlehns  geklagt  wurde,  berief  sich  derselbe  hiergegen ¬
  darauf,  daß  er  im  J.  1843  noch  minderjährig  und
deshalb  das  damals  eingegangene  Geschäft  ungültig  gewesen.
Diesen  Einwand  suchte  Kläger  zu  entkräften  durch  folgende ¬
  Bemerkungen:
1)  Beklagter  sei  zwar  damals  noch  minderjährig  gewesen, ¬
  aber  da  er  die  Stellung  eines  Hauptmanns  bekleidet,
so  habe  er  dadurch  Jedermann  zu  dem  Glauben,  daß  er
volljährig  fei,  verleitet  und,  da  er  nicht  ausdrücklich  auf
seine  Minderjährigkeit  aufmerksam  gemacht,  sich  dadurch  dem¬
            
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