Zweiter Abschnitt.
Von
Theilungen oder GemeinschaftsAuseinandersetzungen. ¬
§. 257.
Zusammenhang.
In dem vorigen Abschnitte war von eigentlichen
Rechtsgeschäften, Verträgen und letztwilligen Verordnungen, ¬
die Rede. Das nichtstreitige Rechtsverfahren ¬
hat es aber auch mit andern Gegenständen zu
thun, als mit der Behandlung von Rechtsgeschäften,
welche unter den Interessenten schon zu Stande gekommen =
sind. Es gehören dahin auch solche Verhandlungen, ¬
welche sich zwischen jenen Rechtsgeschäften ¬
und dem, was Gegenstand des streitigen Prozesses =
ist, gewissermassen in der Mitte verhalten, ich
meine die Auseinandersetzung solcher Rechtsverhältnisse, ¬
deren Grund eine Gemeinschaft ist, oder das
Verfahren bei Theilungen. Ich beschränke mich
hier auf zwei in der Praxis sehr häufig vorkom¬