thumbs : Ehrenberg, Victor: ¬Die juristische Natur der Lebensversicherung

V.  Ehrenberg:  Juristische  Natur  der  Lebensversicherung.  207
Ueberlebensversicherung  auf  den  eigenen  Tod  übrig,  bei  denen
das  Vorhandensein  eines  wirthschaftlichen  Interesses  am
Ausbleiben  des  Todes  niemals  nachgewiesen  wird,  welche  daher
auch  abgeschlossen  werden  können,  ohne  daß  ein  solches  Interesse
vorhanden  ist.  Freilich  spricht  eine  sehr  starke  Vermuthung
für  dieses  Vorhandensein,  aber  es  fragt  sich  doch,  ob  wir  diese
große  Wahrscheinlichkeit  an  Stelle  der  Gewißheit  als  genügend
erachten  dürfen,  um  die  genannten  Verträge  zu  den  Assekuranzverträgen ¬
  zu  rechnen.  Wird  diese  Frage  verneint,  so  kann  man
jene  Verträge  höchstens  wieder  —  wie  ich  es  ausdrückte  —  à  la
suite  der  Assekuranzverträge  stellen,  weil  nämlich  zahlreiche  und
wichtige  Grundsätze  des  Assekuranzrechts  auf  sie  Anwendung  finden.
Indessen  ich  glaube,  daß  man  die  Frage  getrost  bejahen
darf,  und  nicht  nur,  weil  es  aus  praktischen  Gründen  unzweckmäßig ¬
  erscheinen  würde,  einen  Schnitt  durch  die  Lebensversicherungsverträge ¬
  auf  den  Todesfall  zu  machen  und  einige  derselben
stets  den  Assekuranzverträgen  zuzuzählen,  andere  derselben  bald
wenn  sie  nämlich  auf  den  Tod  eines  Dritten  geschlossen  sind  —
den  Versicherungsverträgen  zuzuzählen,  bald  —  wenn  auf  das
aus  dem  Kreise  derselben  zu  vereigene ¬
  Leben  genommen  —
weisen.  Auch  vom  Standpunkte  der  Theorie  aus  ist  eine  Nothwendigkeit ¬
  für  eine  solche  unnatürliche  Scheidung  nicht  anzuerkennen; ¬
  denn  die  Jurisprudenz  ist  häufig  in  der  Lage,  eine
starke  Wahrscheinlichkeit  an  Stelle  der  Gewißheit  sich  gefallen
lassen  zu  müssen;  allerdings  handelt  es  sich  dann  meistens  um  die
fragliche  Subsummirung  eines  einzelnen  konkreten  Rechtsgeschäftes
unter  einen  bestimmten  Gattungsbegriff  188),  während  wir  hier  nicht
umhin  können,  für  eine  ganze  Vertragsart  ein  gewisses  Erforderniß ¬
  einer  höheren  Vertragsgattung  auf  Grund  eines  starken
Wahrscheinlichkeitsschlusses  als  vorhanden  anzunehmen,  um  die
erstere  der  letzteren  zu  subsummiren.
erwähnten  Falle,  wo
188)  So  auch  in  dem  oben  bei  Note  55  (S.  4
als  besonders  bedenklich  der  Umstand  hifnkommtedaß  die  Ente ¬
  de  Nahrscheidung =
  von  dem  mehr  oder  minder
scheinlichkeit  abhängt.
P
Debreceni  Egyetemi  Kömyvtäs
Atengedett  fölöspeldävy
            
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