V. Ehrenberg: Juristische Natur der Lebensversicherung. 207
Ueberlebensversicherung auf den eigenen Tod übrig, bei denen
das Vorhandensein eines wirthschaftlichen Interesses am
Ausbleiben des Todes niemals nachgewiesen wird, welche daher
auch abgeschlossen werden können, ohne daß ein solches Interesse
vorhanden ist. Freilich spricht eine sehr starke Vermuthung
für dieses Vorhandensein, aber es fragt sich doch, ob wir diese
große Wahrscheinlichkeit an Stelle der Gewißheit als genügend
erachten dürfen, um die genannten Verträge zu den Assekuranzverträgen ¬
zu rechnen. Wird diese Frage verneint, so kann man
jene Verträge höchstens wieder — wie ich es ausdrückte — à la
suite der Assekuranzverträge stellen, weil nämlich zahlreiche und
wichtige Grundsätze des Assekuranzrechts auf sie Anwendung finden.
Indessen ich glaube, daß man die Frage getrost bejahen
darf, und nicht nur, weil es aus praktischen Gründen unzweckmäßig ¬
erscheinen würde, einen Schnitt durch die Lebensversicherungsverträge ¬
auf den Todesfall zu machen und einige derselben
stets den Assekuranzverträgen zuzuzählen, andere derselben bald
wenn sie nämlich auf den Tod eines Dritten geschlossen sind —
den Versicherungsverträgen zuzuzählen, bald — wenn auf das
aus dem Kreise derselben zu vereigene ¬
Leben genommen —
weisen. Auch vom Standpunkte der Theorie aus ist eine Nothwendigkeit ¬
für eine solche unnatürliche Scheidung nicht anzuerkennen; ¬
denn die Jurisprudenz ist häufig in der Lage, eine
starke Wahrscheinlichkeit an Stelle der Gewißheit sich gefallen
lassen zu müssen; allerdings handelt es sich dann meistens um die
fragliche Subsummirung eines einzelnen konkreten Rechtsgeschäftes
unter einen bestimmten Gattungsbegriff 188), während wir hier nicht
umhin können, für eine ganze Vertragsart ein gewisses Erforderniß ¬
einer höheren Vertragsgattung auf Grund eines starken
Wahrscheinlichkeitsschlusses als vorhanden anzunehmen, um die
erstere der letzteren zu subsummiren.
erwähnten Falle, wo
188) So auch in dem oben bei Note 55 (S. 4
als besonders bedenklich der Umstand hifnkommtedaß die Ente ¬
de Nahrscheidung =
von dem mehr oder minder
scheinlichkeit abhängt.
P
Debreceni Egyetemi Kömyvtäs
Atengedett fölöspeldävy