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V. Beiträge zur Lehre von der Gefahr beim Kauscontracte. 403
Zu der genannten Klasse von Contractsverhültniffen ge-
hören folgende:
1) Der Leihcontract. Hier fällt der Gegensatz zwi-
schen generisch und specifisch bestimmter Sache in zwei beson-
dere Contracte, das mutuum und commodatum, aus ein-
ander, zu denen sich, da das mutuum auf fungible Sachen
beschrankt ist, bei beabsichtigter Eigen thumsübertra-
gung von nichtfungiblen Sachen noch der Jnnominqtcon-
tract: do, ut reddas hinzugesellt.
2) Der Miethcontract. Hier erscheint der Gegensatz
in Form der loeatio regularis und irregularis, und zwar
sowohl bei der loeatio rei42), als operarum und operis43).
3) Das Depositum; ebenfalls als reguläre und ir-
regulare.
4) Die dos. Die Verpflichtung kann entweder auf
Rückgabe derselben Sache oder Sachen derselben Gattung ge-
richtet werden, und zwar Letzteres nicht bloß bei Fungibilien,
sondern auch bei Nichtfungibilien 44).
5) Der Ususfructus; in seiner Richtung auf gene-
risch bestimmte Sachen: quasi - ususi’ruetus. Daß ich ihn
zu den Contracten stelle, geschieht mit Bezug auf die cau-
tio usufructuaria. Nur nach dieser seiner obligatorischen
Seite war er der Ausdehnung auf ein genus fähig, denn
als dingliches Recht ist er nur denkbar an einer species.
6) Das piguus; die Möglichkeit der Richtung des
42) Eisernviehcontract. I. 3, l. 54 tz. 2 loc. (19. 2), schon bei
Cat«, De re rust. c. 144 .. reddet aequas.
43) Hingabe von fungiblen Sachen zum Zweck des Transports
I. 31 Loc. (19. 2), ähnlich beim Mandat, I. 22 § 7 mand. (17. 1)
oder zur Verarbeitung, nicht bloß, wie die letzte Stelle sagt, ut eius-
dem generis reddatur, sondern nach 1. 34 pr. de auro leg. (34. 2)
auch ut idem reddatur.
44) z. B. Sklaven, 1. 18 de J. D. (23. 3).

V. Beiträge zur Lehre von der Gefahr beim Kauscontracte. 403
Zu der genannten Klasse von Contractsverhültniffen ge-
hören folgende:
1) Der Leihcontract. Hier fällt der Gegensatz zwi-
schen generisch und specifisch bestimmter Sache in zwei beson-
dere Contracte, das mutuum und commodatum, aus ein-
ander, zu denen sich, da das mutuum auf fungible Sachen
beschrankt ist, bei beabsichtigter Eigen thumsübertra-
gung von nichtfungiblen Sachen noch der Jnnominqtcon-
tract: do, ut reddas hinzugesellt.
2) Der Miethcontract. Hier erscheint der Gegensatz
in Form der loeatio regularis und irregularis, und zwar
sowohl bei der loeatio rei42), als operarum und operis43).
3) Das Depositum; ebenfalls als reguläre und ir-
regulare.
4) Die dos. Die Verpflichtung kann entweder auf
Rückgabe derselben Sache oder Sachen derselben Gattung ge-
richtet werden, und zwar Letzteres nicht bloß bei Fungibilien,
sondern auch bei Nichtfungibilien 44).
5) Der Ususfructus; in seiner Richtung auf gene-
risch bestimmte Sachen: quasi - ususi’ruetus. Daß ich ihn
zu den Contracten stelle, geschieht mit Bezug auf die cau-
tio usufructuaria. Nur nach dieser seiner obligatorischen
Seite war er der Ausdehnung auf ein genus fähig, denn
als dingliches Recht ist er nur denkbar an einer species.
6) Das piguus; die Möglichkeit der Richtung des
42) Eisernviehcontract. I. 3, l. 54 tz. 2 loc. (19. 2), schon bei
Cat«, De re rust. c. 144 .. reddet aequas.
43) Hingabe von fungiblen Sachen zum Zweck des Transports
I. 31 Loc. (19. 2), ähnlich beim Mandat, I. 22 § 7 mand. (17. 1)
oder zur Verarbeitung, nicht bloß, wie die letzte Stelle sagt, ut eius-
dem generis reddatur, sondern nach 1. 34 pr. de auro leg. (34. 2)
auch ut idem reddatur.
44) z. B. Sklaven, 1. 18 de J. D. (23. 3).

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