Metadata : ¬Der badische Bürgermeister (3)

Unzulässigkeit
des  Selbstsetzens =
  eines
Grenzsteins.
Beschädigung
eines  solchen.
Voraussetzungen ¬
  der  Gültigkeit =
  des  Steinsatzes. =


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aufgegeben,  mit  dem  Gemeinderat  über  die  Frage,  ob  die  Aussteinung ¬
  etwa  zu  unterlassen  sei,  zu  beraten.
Nach  Art.  5  des  Gesetzes  vom  20.  April  1854  sind  nur
die  verpflichteten  Steinsetzer  befugt,  einen  Stein  zu  setzen,  der
als  Grenzstein  angesehen  werden  kann.  Wenn  also  ein  Eigentümer ¬
  mit  dem  Punkt,  auf  den  ein  Grenzstein  von  den  verpflichteten ¬
  Steinsetzern  gesetzt  worden  ist,  unzufrieden  ist,  den
Grenzstein  herausreißt  und  ihn  an  eine  andere  Stelle  setzt,
wo  er  nun  als  Grenzstein  dienen  soll,  so  vergeht  er  sich
durch  dieses  Selbstsetzen  eines  Grenzsteins  auf  alle  Fälle
gegen  Artikel  8  dieses  Gesetzes  (Ziff.  VIII  der  zweiten  Abteitung), ¬
  wenn  nicht  ein  Vergehen  nach  §  274  Ziff.  2  St.=G.=B.
vorliegt.  Das  Gesetz  vom  20.  April  1854  hat  nur  Grenzsteine
oder  andere  definitive  Marken  der  Gemarkungs-,  Gewannund ¬
  Eigentumsgrenzen  im  Auge.  Wird  eine  solche  Grenzmarke
oder  ein  Grenzstein,  der  zu  dem  Dreiecksnetze  gehört,  das  der
Vermessung  des  Großherzogtums  als  Grundlage  dient,  beschädigt, ¬
  so  verfehlt  sich  der  Eigentümer,  der  die  Dreiecksnetz¬,
Gemarkungs=  und  Gewanngrenzsteine  ohne  Entschädigung  auf
seinem  Eigentum  zu  dulden  hat,  oder  ein  sonstiger  Thäter  gegen
Art.  6  bis  8  des  Gesetzes  vom  20.  April  1854.  (Ziff.  VIII
der  zweiten  Abteilung;  §  19  Verordn.  vom  1.  Aug.  1854  Ziff.
IX.,  §  7  Dienstweisung  vom  7.  März  1856  Ziff.  XVII  allda.)
Art.  2  des  Gesetzes  vom  26.  März  1852  (Ziff.  VII  allda)  und
Art.  1  des  Gesetzes  vom  20.  April  1854  (Ziff.  VIII  allda),
haben  nun  selbstverständlich  nur  die  Feststellung  der  richtigen
Grenzen  im  Auge  und  demgemäß  ordnet  §  17  Verordn.  vom
2.  Aug.  1854  (Ziff.  IX  allda)  in  Verbindung  mit  §  8  Verordn.
vom  7.  März  1856  (Ziff.  XVII  allda)  an,  daß  die  Steinsetzer
erst  dann  eine  Gemarkungs-,  Gewann-  oder  Eigentumsgrenzmarke ¬
  setzen  dürfen,  wenn  die  Grenze  durch  unbestrittene  Urkunde ¬
  oder  Anerkenntnis  oder  Übereinkunft  der  Beteiligten  oder
rechtskräftiges  Erkenntnis  festgestellt  ist.  §  18  Verordn.  vom
1.  Aug.  1854  ordnet  dann  weiter  an,  daß  die  beteiligten  Eigentümer ¬
  zur  Vermarkung  der  Eigentums=  und  Gewanngrenzen
urkundlich  einzuladen  sind  (vergl.  hierzu  den  Erlaß  des  Großh.
            
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