Unzulässigkeit
des Selbstsetzens =
eines
Grenzsteins.
Beschädigung
eines solchen.
Voraussetzungen ¬
der Gültigkeit =
des Steinsatzes. =
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aufgegeben, mit dem Gemeinderat über die Frage, ob die Aussteinung ¬
etwa zu unterlassen sei, zu beraten.
Nach Art. 5 des Gesetzes vom 20. April 1854 sind nur
die verpflichteten Steinsetzer befugt, einen Stein zu setzen, der
als Grenzstein angesehen werden kann. Wenn also ein Eigentümer ¬
mit dem Punkt, auf den ein Grenzstein von den verpflichteten ¬
Steinsetzern gesetzt worden ist, unzufrieden ist, den
Grenzstein herausreißt und ihn an eine andere Stelle setzt,
wo er nun als Grenzstein dienen soll, so vergeht er sich
durch dieses Selbstsetzen eines Grenzsteins auf alle Fälle
gegen Artikel 8 dieses Gesetzes (Ziff. VIII der zweiten Abteitung), ¬
wenn nicht ein Vergehen nach § 274 Ziff. 2 St.=G.=B.
vorliegt. Das Gesetz vom 20. April 1854 hat nur Grenzsteine
oder andere definitive Marken der Gemarkungs-, Gewannund ¬
Eigentumsgrenzen im Auge. Wird eine solche Grenzmarke
oder ein Grenzstein, der zu dem Dreiecksnetze gehört, das der
Vermessung des Großherzogtums als Grundlage dient, beschädigt, ¬
so verfehlt sich der Eigentümer, der die Dreiecksnetz¬,
Gemarkungs= und Gewanngrenzsteine ohne Entschädigung auf
seinem Eigentum zu dulden hat, oder ein sonstiger Thäter gegen
Art. 6 bis 8 des Gesetzes vom 20. April 1854. (Ziff. VIII
der zweiten Abteilung; § 19 Verordn. vom 1. Aug. 1854 Ziff.
IX., § 7 Dienstweisung vom 7. März 1856 Ziff. XVII allda.)
Art. 2 des Gesetzes vom 26. März 1852 (Ziff. VII allda) und
Art. 1 des Gesetzes vom 20. April 1854 (Ziff. VIII allda),
haben nun selbstverständlich nur die Feststellung der richtigen
Grenzen im Auge und demgemäß ordnet § 17 Verordn. vom
2. Aug. 1854 (Ziff. IX allda) in Verbindung mit § 8 Verordn.
vom 7. März 1856 (Ziff. XVII allda) an, daß die Steinsetzer
erst dann eine Gemarkungs-, Gewann- oder Eigentumsgrenzmarke ¬
setzen dürfen, wenn die Grenze durch unbestrittene Urkunde ¬
oder Anerkenntnis oder Übereinkunft der Beteiligten oder
rechtskräftiges Erkenntnis festgestellt ist. § 18 Verordn. vom
1. Aug. 1854 ordnet dann weiter an, daß die beteiligten Eigentümer ¬
zur Vermarkung der Eigentums= und Gewanngrenzen
urkundlich einzuladen sind (vergl. hierzu den Erlaß des Großh.