Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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aus  guten  Gründen  in  die  Anleitung  zur  Führung  der  Grundund ¬
  Pfandbücher  nicht  aufgenommen  worden.  Sie  eignet  sich
ihrer  Natur  nach  nicht  zur  Beurkundung  durch  den  Gemeinderat;
sie  ist  nicht  eine  in  sich  abgeschlossene,  durch  äußere  Merkmale
erkennbare  Thatsache,  sondern  die  rechtliche  Folge  des  lange
dauernden,  mit  den  gesetzlichen  Eigenschaften  versehenen  Besitzes.
Der  Gemeinderat  ist  nicht  berufen,  jene  Voraussetzungen  zu
prüfen  und  die  rechtlichen  Folgen  daraus  zu  ziehen.
Aber  das  Amtsgericht  kann  von  einer  Einsprache  Umgang ¬
  nehmen,  wenn  der  Gemeinderat  in  Fällen,  in  denen  ein
entgegenstehender  Vorgang  in  den  Büchern  nicht  beurkundet ¬
  ist,  unter  seiner  Verantwortlichkeit  und  unter
Zustimmung  der  Beteiligten  auf  den  Grund  der  Ersitzung
(L.=R.=S.
262)  einen  Eintrag  vollziehen  wollte,  vorausgesetzt,
daß  die  erwähnten  Bedingungen  in  dem  Buche  sowohl  als  in
dem  Auszuge  daraus  besonders  ausgedrückt  sind.
Erwerbern  und  Pfandgläubigern  steht  es  selbstverständlich
frei,  die  Berichtigung  solcher  Eintragungen  jederzeit  zu  verlangen. ¬

L.=N.=S.  2262  lautet:  Alle  auf  Personen  oder  Sachen
haftenden  Klagen  werden  in  dreißig  Jahren  verjährt;  derjenige,
der  sich  auf  solche  Verjährung  bezieht,  hat  nicht  nötig,  seine
Rechtsurkunde  anzugeben,  noch  kann  man  ihm  die  Einrede
eines  unredlichen  Besitzes  entgegensetzen.
Ferner:  Entschließung  des  Großh.  Ministeriums
der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  vom  19.  Dezember ¬
  1881  Nr.  19370:  Die  als  Vorschrift  für  den  Vollzug
des  §  25  des  II.  Einf.=Ed.  zum  Landrecht  erlassene  Anleitung
zur  Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  giebt  den  Gewährgerichten ¬
  in  §  17  bestimmte  Weisung  über  ihr  Verhalten  in
dem  Falle,  wenn  sie,  um  den  Grundbuchseintrag  des  Übergangs
einer  Liegenschaft,  deren  bisheriger  Eigentümer  im  Grundbuche
als  solcher  nicht  erscheint,  angegangen  werden.
Eine  entgegengesetzte  Weisung  wurde  mit  der  diesseitigen
Verfügung  vom  1.  Oktober  1868  Nr.  8458  nicht  erlassen,  vielmehr ¬
  nach  Lage  der  Verhältnisse  eines  einzelnen  Falles  das
            
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