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aus guten Gründen in die Anleitung zur Führung der Grundund ¬
Pfandbücher nicht aufgenommen worden. Sie eignet sich
ihrer Natur nach nicht zur Beurkundung durch den Gemeinderat;
sie ist nicht eine in sich abgeschlossene, durch äußere Merkmale
erkennbare Thatsache, sondern die rechtliche Folge des lange
dauernden, mit den gesetzlichen Eigenschaften versehenen Besitzes.
Der Gemeinderat ist nicht berufen, jene Voraussetzungen zu
prüfen und die rechtlichen Folgen daraus zu ziehen.
Aber das Amtsgericht kann von einer Einsprache Umgang ¬
nehmen, wenn der Gemeinderat in Fällen, in denen ein
entgegenstehender Vorgang in den Büchern nicht beurkundet ¬
ist, unter seiner Verantwortlichkeit und unter
Zustimmung der Beteiligten auf den Grund der Ersitzung
(L.=R.=S.
262) einen Eintrag vollziehen wollte, vorausgesetzt,
daß die erwähnten Bedingungen in dem Buche sowohl als in
dem Auszuge daraus besonders ausgedrückt sind.
Erwerbern und Pfandgläubigern steht es selbstverständlich
frei, die Berichtigung solcher Eintragungen jederzeit zu verlangen. ¬
L.=N.=S. 2262 lautet: Alle auf Personen oder Sachen
haftenden Klagen werden in dreißig Jahren verjährt; derjenige,
der sich auf solche Verjährung bezieht, hat nicht nötig, seine
Rechtsurkunde anzugeben, noch kann man ihm die Einrede
eines unredlichen Besitzes entgegensetzen.
Ferner: Entschließung des Großh. Ministeriums
der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 19. Dezember ¬
1881 Nr. 19370: Die als Vorschrift für den Vollzug
des § 25 des II. Einf.=Ed. zum Landrecht erlassene Anleitung
zur Führung der Grund= und Pfandbücher giebt den Gewährgerichten ¬
in § 17 bestimmte Weisung über ihr Verhalten in
dem Falle, wenn sie, um den Grundbuchseintrag des Übergangs
einer Liegenschaft, deren bisheriger Eigentümer im Grundbuche
als solcher nicht erscheint, angegangen werden.
Eine entgegengesetzte Weisung wurde mit der diesseitigen
Verfügung vom 1. Oktober 1868 Nr. 8458 nicht erlassen, vielmehr ¬
nach Lage der Verhältnisse eines einzelnen Falles das