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vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eröffneten Vormundschaften
rechtzeitig vor dem 1. Januar 1894 unter entsprechender Anwendung ¬
der §§ 4 bis 10 dieses Gesetzes zu prüfen, ob Veranlassung ¬
zur Einwirkung einer dem Gesetz entsprechenden Eintragung ¬
vorliegt und bejahenden Falls auf welche Liegenschaften
und für welche Summe der Eintrag nötig ist. Geeigneten
Falls ist behufs der Prüfung ein Zeugnis der Grund= und
Pfandbuchbehörde darüber zu erheben, welche Liegenschaften von
dem Mündelpfandrechte ergriffen worden sind und welche dem
Mündelpfandrechte vorgehende Lasten auf denselben ruhen.
In dem darnach an die Grund= und Pfandbuchbehörde zu
stellenden Antrage auf Eintragung ist der für das Mündelpfandrecht ¬
in Anspruch genommene Zeitrang unter Angabe der
ihn begründenden Thatsachen bestimmt zu bezeichnen.
Die Anträge sind derart vorzubereiten, daß die nötig befundenen ¬
Einträge insgesamt vor dem 1. Juli 1893 geschehen
können.
Das Amtsgericht kann von einem Vorgehen im Sinne
dieser Ziffer V absehen, wenn feststeht, daß die Vormundschaft
vor dem 1. Juli 1893 ihr Ende erreichen wird.
VI. Vorzugs= und Unterpfandsrechte der unter Ziffer IV
bezeichneten Art, welche nicht vor 1. Januar 1894 auf bestimmte ¬
Liegenschaften und für bestimmte Summen eingetragen
worden sind und welche deshalb nach § 17 Absatz 1 des Gesetzes ¬
ihre Wirksamkeit Dritten gegenüber verloren haben, sind
von Amts wegen zu streichen (vergleiche § 20 Absatz 2 des
Gesetzes).
Die Streichung geschieht durch eine Beurkundung am
Rande des ursprünglichen Eintrags oder im laufenden Bande
des Pfandbuchs, letzteren Falls unter Hinweisung auf den neuen
Eintrag am Rande des ursprünglichen Eintrags.
VII. Vorzugs= und Unterpfandsrechte, welche nach § 17
Absatz 1 des Gesetzes ihre Wirksamkeit gegen Dritte verloren
haben, können, auch wenn sie gestrichen sind (Ziffer VI), auf
Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes von
neuem eingetragen werden, jedoch nur hinsichtlich solcher Liegen¬