Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  eröffneten  Vormundschaften
rechtzeitig  vor  dem  1.  Januar  1894  unter  entsprechender  Anwendung ¬
  der  §§  4  bis  10  dieses  Gesetzes  zu  prüfen,  ob  Veranlassung ¬
  zur  Einwirkung  einer  dem  Gesetz  entsprechenden  Eintragung ¬
  vorliegt  und  bejahenden  Falls  auf  welche  Liegenschaften
und  für  welche  Summe  der  Eintrag  nötig  ist.  Geeigneten
Falls  ist  behufs  der  Prüfung  ein  Zeugnis  der  Grund=  und
Pfandbuchbehörde  darüber  zu  erheben,  welche  Liegenschaften  von
dem  Mündelpfandrechte  ergriffen  worden  sind  und  welche  dem
Mündelpfandrechte  vorgehende  Lasten  auf  denselben  ruhen.
In  dem  darnach  an  die  Grund=  und  Pfandbuchbehörde  zu
stellenden  Antrage  auf  Eintragung  ist  der  für  das  Mündelpfandrecht ¬
  in  Anspruch  genommene  Zeitrang  unter  Angabe  der
ihn  begründenden  Thatsachen  bestimmt  zu  bezeichnen.
Die  Anträge  sind  derart  vorzubereiten,  daß  die  nötig  befundenen ¬
  Einträge  insgesamt  vor  dem  1.  Juli  1893  geschehen
können.
Das  Amtsgericht  kann  von  einem  Vorgehen  im  Sinne
dieser  Ziffer  V  absehen,  wenn  feststeht,  daß  die  Vormundschaft
vor  dem  1.  Juli  1893  ihr  Ende  erreichen  wird.
VI.  Vorzugs=  und  Unterpfandsrechte  der  unter  Ziffer  IV
bezeichneten  Art,  welche  nicht  vor  1.  Januar  1894  auf  bestimmte ¬
  Liegenschaften  und  für  bestimmte  Summen  eingetragen
worden  sind  und  welche  deshalb  nach  §  17  Absatz  1  des  Gesetzes ¬
  ihre  Wirksamkeit  Dritten  gegenüber  verloren  haben,  sind
von  Amts  wegen  zu  streichen  (vergleiche  §  20  Absatz  2  des
Gesetzes).
Die  Streichung  geschieht  durch  eine  Beurkundung  am
Rande  des  ursprünglichen  Eintrags  oder  im  laufenden  Bande
des  Pfandbuchs,  letzteren  Falls  unter  Hinweisung  auf  den  neuen
Eintrag  am  Rande  des  ursprünglichen  Eintrags.
VII.  Vorzugs=  und  Unterpfandsrechte,  welche  nach  §  17
Absatz  1  des  Gesetzes  ihre  Wirksamkeit  gegen  Dritte  verloren
haben,  können,  auch  wenn  sie  gestrichen  sind  (Ziffer  VI),  auf
Antrag  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  von
neuem  eingetragen  werden,  jedoch  nur  hinsichtlich  solcher  Liegen¬
            
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