Impfgesetz. § 2 Abs. 2.
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endgültiger Entscheidung bedürfte. Und hier tritt nun einer der schon oben
zu Abs. 1 unter 3 (Seite 16) angemerkten Spezialfälle ein, in denen ausnahmsweise ¬
(s. oben unter a Seite 30) nicht mehr jeder „Arzt" zur Beweiserfüllung ¬
ausreichen, sondern als ausschlaggebend die Competenz des Impfarztes ¬
in dem Sinne eintreten soll, daß dieser die „letzte" Entscheidung
wie es der Abg. Löwe treffend bezeichnete, — zu geben hat. Es ist klar,
daß hiernach der Impfarzt nur für vereinzelte Nothfälle, nur aushülfsweise ¬
und sofern die sonstige Beweisführung (aus Abs. 1) nicht völlig klare
Maße zu geben scheint, herangezogen werden kann. Nicht nach Belieben und
Willkür der Behörde, oder gar etwa unter Verkümmerung der aus Abs. 1 sich
ergebenden Rechte des Verpflichteten darf Obiges geschehen, sondern es ist das
Verlangen einer impfärztlichen Endentscheidung von der „Zweifelhaftigkeit" der
gegebenen Sachlage als Voraussetzung abhängig gemacht, weil es bis dahin
Eine andere
an einem Bedürfnisse für solche Endentscheidung gebricht. —
Frage ist nun freilich die:
Wann und unter welchen Umständen hat der Fall einer solchen
Zweifelhaftigkeit und der somit Platz greifenden Competenz des Impfarztes als
eingetreten zu gelten?
Auch hier begegnet man oft genug einer unmotivirt
engherzigen Auffassung. Daß es zunächst völlig unberechtigt ist und direct
wider die klaren Vorschriften des Gesetzes verstößt, wenn von vorn herein und
schon für den erstmaligen Krankheitsausstand ein impfärztliches Attest erfordert ¬
wird, das ist in dem Bisherigen zur Genüge klargestellt worden; und
in der That stehen auch die Fälle, in denen man so weit hat gehen wollen,
nur sehr vereinzelt da. Handelt es sich doch bis hierher noch gar nicht um die
(im Abs. 2 ausschließlich behandelte) Frage eines „Fortbestehens", sondern
Weit häunur -
erst um die eines Bestehens des „Zustandes" überhaupt. —
figer dagegen findet die Anschauung sich vertreten, daß regelmäßig schon da,
wo eine erste Verlängerung der Zustandsfrist in Anspruch genommen wird,
der Impfarzt zu hören sei. Im Sinne des Gesetzes ist indessen auch dies nicht,
und zwar schon deshalb nicht, weil eine Beweisfrage, wie sie hier (in Betreff
eines gewissen Gesundheitszustandes) in Betracht kommt, ihrer Natur nach
immer quaestio facti bleiben wird, so daß es unthunlich, ja vermessen ist
im Voraus bestimmte, für alle vorkommenden Fälle bindende Regeln und Normen ¬
aufstellen zu wollen. Es genügt hier, daß das Gesetz selbst solche nicht
aufgestellt hat. Und gewiß wird man bei billiger Berücksichtigung der jeweiligen
concreten Umstände durchschnittlich und im großen Ganzen zu einer sehr
wesentlich erweiterten Zulassung der allgemein-ärztlichen Zuständigkeit
gelangen müssen. (Man vergl. hierzu das oben unter c, Seite 31 flg., Gesagte.) ¬
Erwägt man nämlich, daß die Aerzte zu denjenigen personis publicis
gehören, deren Zeugnisse öffentlichen Glauben zu beanspruchen haben (wie ihnen
dieser ja auch vom Impfgesetze nicht vorenthalten wird); so ist nicht abzusehen,
warum das Zeugniß, das ein Arzt über das „Fortbestehen“ eines von ihm
(oder von anderer Seite) attestirt gewesenen Krankheitszustandes in ein- oder
mehrmaliger Wiederholung ausstellt, im Allgemeinen nicht genau denselben Glauben, ¬
wie jenes erste Attest verdienen und also nicht ebensogut jeden „Zweifelüber ¬
seine sachliche Berechtigung ausschließen sollte. Und ebensowenig, wie
sonach ein persönliches Mißtrauen in die Zuverlässigkeit des bezeugenden
Arztes im Principe gerechtfertigt wäre, ließe sich aus dem Gegenstande billig
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