Metadaten : Martini, Hugo: Commentar zu dem Reichs-Impfgesetze vom 8. April 1874

Impfgesetz.  §  2  Abs.  2.
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endgültiger  Entscheidung  bedürfte.  Und  hier  tritt  nun  einer  der  schon  oben
zu  Abs.  1  unter  3  (Seite  16)  angemerkten  Spezialfälle  ein,  in  denen  ausnahmsweise ¬
  (s.  oben  unter  a  Seite  30)  nicht  mehr  jeder  „Arzt"  zur  Beweiserfüllung ¬
  ausreichen,  sondern  als  ausschlaggebend  die  Competenz  des  Impfarztes ¬
  in  dem  Sinne  eintreten  soll,  daß  dieser  die  „letzte"  Entscheidung
wie  es  der  Abg.  Löwe  treffend  bezeichnete,  —  zu  geben  hat.  Es  ist  klar,
daß  hiernach  der  Impfarzt  nur  für  vereinzelte  Nothfälle,  nur  aushülfsweise ¬
  und  sofern  die  sonstige  Beweisführung  (aus  Abs.  1)  nicht  völlig  klare
Maße  zu  geben  scheint,  herangezogen  werden  kann.  Nicht  nach  Belieben  und
Willkür  der  Behörde,  oder  gar  etwa  unter  Verkümmerung  der  aus  Abs.  1  sich
ergebenden  Rechte  des  Verpflichteten  darf  Obiges  geschehen,  sondern  es  ist  das
Verlangen  einer  impfärztlichen  Endentscheidung  von  der  „Zweifelhaftigkeit"  der
gegebenen  Sachlage  als  Voraussetzung  abhängig  gemacht,  weil  es  bis  dahin
Eine  andere
an  einem  Bedürfnisse  für  solche  Endentscheidung  gebricht.  —
Frage  ist  nun  freilich  die:
Wann  und  unter  welchen  Umständen  hat  der  Fall  einer  solchen
Zweifelhaftigkeit  und  der  somit  Platz  greifenden  Competenz  des  Impfarztes  als
eingetreten  zu  gelten?
Auch  hier  begegnet  man  oft  genug  einer  unmotivirt
engherzigen  Auffassung.  Daß  es  zunächst  völlig  unberechtigt  ist  und  direct
wider  die  klaren  Vorschriften  des  Gesetzes  verstößt,  wenn  von  vorn  herein  und
schon  für  den  erstmaligen  Krankheitsausstand  ein  impfärztliches  Attest  erfordert ¬
  wird,  das  ist  in  dem  Bisherigen  zur  Genüge  klargestellt  worden;  und
in  der  That  stehen  auch  die  Fälle,  in  denen  man  so  weit  hat  gehen  wollen,
nur  sehr  vereinzelt  da.  Handelt  es  sich  doch  bis  hierher  noch  gar  nicht  um  die
(im  Abs.  2  ausschließlich  behandelte)  Frage  eines  „Fortbestehens",  sondern
Weit  häunur -
  erst  um  die  eines  Bestehens  des  „Zustandes"  überhaupt.  —
figer  dagegen  findet  die  Anschauung  sich  vertreten,  daß  regelmäßig  schon  da,
wo  eine  erste  Verlängerung  der  Zustandsfrist  in  Anspruch  genommen  wird,
der  Impfarzt  zu  hören  sei.  Im  Sinne  des  Gesetzes  ist  indessen  auch  dies  nicht,
und  zwar  schon  deshalb  nicht,  weil  eine  Beweisfrage,  wie  sie  hier  (in  Betreff
eines  gewissen  Gesundheitszustandes)  in  Betracht  kommt,  ihrer  Natur  nach
immer  quaestio  facti  bleiben  wird,  so  daß  es  unthunlich,  ja  vermessen  ist
im  Voraus  bestimmte,  für  alle  vorkommenden  Fälle  bindende  Regeln  und  Normen ¬
  aufstellen  zu  wollen.  Es  genügt  hier,  daß  das  Gesetz  selbst  solche  nicht
aufgestellt  hat.  Und  gewiß  wird  man  bei  billiger  Berücksichtigung  der  jeweiligen
concreten  Umstände  durchschnittlich  und  im  großen  Ganzen  zu  einer  sehr
wesentlich  erweiterten  Zulassung  der  allgemein-ärztlichen  Zuständigkeit
gelangen  müssen.  (Man  vergl.  hierzu  das  oben  unter  c,  Seite  31  flg.,  Gesagte.) ¬
  Erwägt  man  nämlich,  daß  die  Aerzte  zu  denjenigen  personis  publicis
gehören,  deren  Zeugnisse  öffentlichen  Glauben  zu  beanspruchen  haben  (wie  ihnen
dieser  ja  auch  vom  Impfgesetze  nicht  vorenthalten  wird);  so  ist  nicht  abzusehen,
warum  das  Zeugniß,  das  ein  Arzt  über  das  „Fortbestehen“  eines  von  ihm
(oder  von  anderer  Seite)  attestirt  gewesenen  Krankheitszustandes  in  ein-  oder
mehrmaliger  Wiederholung  ausstellt,  im  Allgemeinen  nicht  genau  denselben  Glauben, ¬
  wie  jenes  erste  Attest  verdienen  und  also  nicht  ebensogut  jeden  „Zweifelüber ¬
  seine  sachliche  Berechtigung  ausschließen  sollte.  Und  ebensowenig,  wie
sonach  ein  persönliches  Mißtrauen  in  die  Zuverlässigkeit  des  bezeugenden
Arztes  im  Principe  gerechtfertigt  wäre,  ließe  sich  aus  dem  Gegenstande  billig
            
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