Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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XXXI.
Verordnung
des  gleichen  Ministeriums  vom  18.  September  1888.
(Ges.=  u.  Verordn.=Bl.  Nr.  XL  S.  583  folg.)
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  mit  Allerhöchster ¬
  Staatsministerialentschließung  vom  30.  August  1888
die  nachstehende  Verordnung,  die  Anleitung  zur  Führung  der
Grund=  und  Pfandbücher  betreffend,  gnädigst  zu  genehmigen
und  das  unterzeichnete  Ministerium  mit  deren  Verkündung  zu
beauftragen  geruht.
Die  Verordnung  wird  demzufolge  nachstehend  zur  Darnachachtung ¬
  bekannt  gemacht.
(Kann  hier  wegen  zu  großen  Umfanges  nicht  abgedruckt  werden.)
Verordnung
des  gleichen  Ministeriums  vom  9.  Juni  1890,  die
Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  betr.
I.  Das  Gesetz  vom  29.  März  1890,  die  Vorzugs=  und
Unterpfandsrechte  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Nr.  XII.)  ist  im  Juli  1890  in  jeder  Gemeinde  des  Landes  an
die  Gemeindetafel  anzuschlagen.  Der  Anschlag  ist  bis  1.  Januar
1894  an  der  Gemeindetafel  zu  belassen.
Außerdem  ist  im  Laufe  des  Jahres  1890  und  im  Laufe
des  Jahres  1893  je  mindestens  einmal  eine  Belehrung  über
den  wesentlichen  Inhalt  des  Gesetzes,  insbesondere  über  die
Bestimmungen  des  §  17,  in  der  Gemeinde  beziehungsweise
Bürgerausschußversammlung  bekannt  zu  geben.
Die  Amtsgerichte  haben  den  Vollzug  des  Anschlags  und
der  Bekanntgabe  zu  überwachen,  den  Gemeindebehörden  und
Beamten  selbst  jede  zur  Durchführung  des  Gesetzes  nötige
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