387
XXXI.
Verordnung
des gleichen Ministeriums vom 18. September 1888.
(Ges.= u. Verordn.=Bl. Nr. XL S. 583 folg.)
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster ¬
Staatsministerialentschließung vom 30. August 1888
die nachstehende Verordnung, die Anleitung zur Führung der
Grund= und Pfandbücher betreffend, gnädigst zu genehmigen
und das unterzeichnete Ministerium mit deren Verkündung zu
beauftragen geruht.
Die Verordnung wird demzufolge nachstehend zur Darnachachtung ¬
bekannt gemacht.
(Kann hier wegen zu großen Umfanges nicht abgedruckt werden.)
Verordnung
des gleichen Ministeriums vom 9. Juni 1890, die
Führung der Grund= und Pfandbücher betr.
I. Das Gesetz vom 29. März 1890, die Vorzugs= und
Unterpfandsrechte betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Nr. XII.) ist im Juli 1890 in jeder Gemeinde des Landes an
die Gemeindetafel anzuschlagen. Der Anschlag ist bis 1. Januar
1894 an der Gemeindetafel zu belassen.
Außerdem ist im Laufe des Jahres 1890 und im Laufe
des Jahres 1893 je mindestens einmal eine Belehrung über
den wesentlichen Inhalt des Gesetzes, insbesondere über die
Bestimmungen des § 17, in der Gemeinde beziehungsweise
Bürgerausschußversammlung bekannt zu geben.
Die Amtsgerichte haben den Vollzug des Anschlags und
der Bekanntgabe zu überwachen, den Gemeindebehörden und
Beamten selbst jede zur Durchführung des Gesetzes nötige
25