Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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und  7)  bei  Ausübung  ihres  Amtes  widerrechtlich  zugefügt
haben  (L.=R.=S.  1382,  2127a,  2196  und  folgende),  haftet
vorbehaltlich  des  Rückgriffs  gegen  die  Schuldigen
die  Gemeinde.
XXVIII.
Gesetz
vom  22.  Juni  1890,  die  teilweise  Abänderung  der
Gemeindeordnung  betr.
Artikel  II.
Der  dritte  Artikel  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1874.
besondere  Bestimmungen  über  die  Verfassung  und  Verwaltung ¬
  der  Stadtgemeinden  betreffend  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  Nr.  XXVII.)  bleibt  neben  dem  gegenwärtigen ¬
  Gesetze  in  Wirksamkeit.
Der  genannte  dritte  Artikel  lautet:
Den  im  ersten  Artikel  nicht  genannten  Städten
(genannt  sind  Karlsruhe,  Mannheim,  Freiburg,  Heidelberg, ¬
  Pforzheim,  Baden  und  Konstanz)  von  mehr  als
3000  Einwohnern  ist  die  Annahme  gegenwärtiger  Städteordnung ¬
  freigestellt.  Sie  erfolgt  durch  einen  Gemeindebeschluß, ¬
  welcher  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Innern  bedarf.
Das  Ortsstatut  kann  hier  bestimmen,  daß  von  der
Wahl  der  Beigeordneten  und  von  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  über  Pensionierung  der  Bürgermeister
(§  19d)  und  der  städtischen  Beamten  Umgang  zu
nehmen  ist.
Der  Bad.  Bürgermeister.  III.  A.
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