Object : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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§  3.  Der  Grund=  und  Pfandbuchführer  hat  durch
Pfänder  oder  Hinterlegung  Sicherheit  dafür  zu  leisten,
daß  er  den  Dienst  richtig  führe.
§  4.  Der  Stadtrat  beschließt,  welche  Hilfspersonen
dem  Grund=  und  Pfandbuchführer  zur  Verfügung  gestellt
werden  sollen.
§  5.  Die  Dienstführung  des  Grund=  und  Pfandbuchführers ¬
  wird  von  einer  Gewähr=  und  Pfandgerichtskommission ¬
  beaufsichtigt,  welche  nach  §  19a  des  Städteordnungsgesetzes ¬
  zu  ernennen  ist,  aber  mindestens  fünf
Mitglieder  des  Stadtrats  umfassen  muß.
§  6.  Diejenigen  Geschäfte,  welche  in  den  nach
Einführung  des  Landrechtes  erlassenen  Gesetzen  den  Gewähr=, ¬
  Pfand=  oder  Ortsgerichten  übertragen  wurden,
werden,  soweit  es  sich  um  Beurkundungen  oder  Bescheinigungen ¬
  handelt,  welche  aus  dem  Grund-  und  Pfandbuche
zu  entnehmen  sind,  von  dem  Grund=  und  Pfandbuchführer, ¬
  im  übrigen  von  dem  Stadtrat  besorgt.
§  7.  Das  Geschäft  der  Abschätzung  der  Liegenschaften ¬
  (L.=R.=S.  2127a  Ziffer  3)  bleibt  dem  Stadtrat
übertragen.
§  3.  Der  Betrag  der  Sicherheit,  welche  der  Grundund ¬
  Pfandbuchführer  zu  leisten  hat,  die  Zahl  der  Mitglieder ¬
  der  Gewähr=  und  Pfandgerichtskommission,  sowie
deren  Geschäftsordnung  wird  durch  ein  Ortsstatut  (§  7g
des  Gesetzes  vom  heutigen)  bestimmt,  welches  der  Genehmigung ¬
  auch  des  Justizministeriums  bedarf.
§  9.  Für  den  Schaden,  welchen  der  Grund=  und
Pfandbuchführer  (§§  1,  2  und  6),  die  Gewähr=  und
Pfandgerichtskommission  (§  5)  und  der  Stadtrat  (§§  6
            
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