Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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hätte,  im  Beisein  etwa  des  einen  Eigentümers,  der  zufällig
Kenntnis  erlangt,  die  Grenze  feststellen  und  demgemäß  durch
die  beigezogenen  Steinsetzer  dann  Steine  setzen  lassen.
Der  Art.  1  Absatz  3,  zusammengehalten  mit  Art.  2  des
Gesetzes  vom  20.  April  1854  (Ziff.  VIII  der  zweiten  Abteilung)
verleiht  anscheinend  der  Staatsbehörde,  d.  h.  also  der  Großh.
Oberdirektion,  ein  absolutes  Recht,  hinsichtlich  Grenzfeststellung
und  Aussteinung  einzuschreiten.  Trotzdem  sind  nach  dem  in
dieser  Hinsicht  nicht  abgeänderten  Artikel  2  des  Gesetzes  vom
26.  März  1852  (Ziff.  VII  allda)  die  Fälle  ausgenommen,  in
denen  wirkliche  Grenzstreitigkeiten  bestehen.  Das  Einschreiten  Grenzstreitigkeiten. ¬

der  Oberdirektion  findet  nur  bei  Saumsal  statt;  ein  Eingriff
in  Privatrechte  ist  ausgeschlossen.  Vielmehr  werden  hinsichtlich
der  Grenzfeststellung  und  Ausmarkung  die  streitigen  Grundstücke
zunächst  als  gemeinschaftliches  Ganzes  behandelt  und  die  Steinsetzer ¬
  dürfen  Grenzsteine  nur  setzen,  wenn  eine  unbestrittene
Urkunde,  ein  Anerkenntnis  oder  eine  Übereinkunft  der  Beteiligten
oder  ein  rechtskräftiges  Erkenntnis  vorliegt  (§  8  Dienstweisung
vom  7.  März  1856  Ziff.  XVII  der  zweiten  Abteilung).
Eigentumsgrenzmarken  sind  in  gerader  Flucht  und  da,  wo  Steinsatz
die  Ackerbreiten  auf  Gemarkungs=  oder  Gewanngrenzen  stoßen,
nicht  in  diese  selbst,  sondern  mindestens  1,5  m  (fünf  Fuß),
aber  —  ohne  besondern  Grund  —  nicht  über  4,5  m  (fünfzehn ¬
  Fuß)  zurückzusetzen  (§  22  Dienstweisung  Ziff.  XVII
allda).
Ausnahme
So  wichtig  die  Ausmarkung  ist,  so  wird  das  Interesse  der
davon.
Landwirtschaft  selbst,  wo  beide  in  Widerstreit  geraten,  doch  noch
höher  gestellt.  Es  hat  deshalb  das  Großh.  Ministerium  des
Innern  verfügt  und  die  Großh.  Oberdirektion  hat  genaue  Ausführungsbestimmungen ¬
  dazu  gegeben,  daß  bei  in  einer  Hand
befindlichen  Grundstücken  überall  da  die  Aussteinung  einstweilen
ausgesetzt  werden  solle,  wo  ihr  Vollzug  die  landwirtschaftliche
Bestellung  erheblich  beeinträchtigen  und  daher  den  Besitzern  der
Grundstücke  zu  Beschwerden  Anlaß  geben  sollte  (vergl.  Ziff.
XVIIa  der  zweiten  Abteilung).  Auch  ist  in  §  21  der  Vermessungsanweisung ¬
  dem  die  Vermessung  besorgenden  Geometer
            
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