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hätte, im Beisein etwa des einen Eigentümers, der zufällig
Kenntnis erlangt, die Grenze feststellen und demgemäß durch
die beigezogenen Steinsetzer dann Steine setzen lassen.
Der Art. 1 Absatz 3, zusammengehalten mit Art. 2 des
Gesetzes vom 20. April 1854 (Ziff. VIII der zweiten Abteilung)
verleiht anscheinend der Staatsbehörde, d. h. also der Großh.
Oberdirektion, ein absolutes Recht, hinsichtlich Grenzfeststellung
und Aussteinung einzuschreiten. Trotzdem sind nach dem in
dieser Hinsicht nicht abgeänderten Artikel 2 des Gesetzes vom
26. März 1852 (Ziff. VII allda) die Fälle ausgenommen, in
denen wirkliche Grenzstreitigkeiten bestehen. Das Einschreiten Grenzstreitigkeiten. ¬
der Oberdirektion findet nur bei Saumsal statt; ein Eingriff
in Privatrechte ist ausgeschlossen. Vielmehr werden hinsichtlich
der Grenzfeststellung und Ausmarkung die streitigen Grundstücke
zunächst als gemeinschaftliches Ganzes behandelt und die Steinsetzer ¬
dürfen Grenzsteine nur setzen, wenn eine unbestrittene
Urkunde, ein Anerkenntnis oder eine Übereinkunft der Beteiligten
oder ein rechtskräftiges Erkenntnis vorliegt (§ 8 Dienstweisung
vom 7. März 1856 Ziff. XVII der zweiten Abteilung).
Eigentumsgrenzmarken sind in gerader Flucht und da, wo Steinsatz
die Ackerbreiten auf Gemarkungs= oder Gewanngrenzen stoßen,
nicht in diese selbst, sondern mindestens 1,5 m (fünf Fuß),
aber — ohne besondern Grund — nicht über 4,5 m (fünfzehn ¬
Fuß) zurückzusetzen (§ 22 Dienstweisung Ziff. XVII
allda).
Ausnahme
So wichtig die Ausmarkung ist, so wird das Interesse der
davon.
Landwirtschaft selbst, wo beide in Widerstreit geraten, doch noch
höher gestellt. Es hat deshalb das Großh. Ministerium des
Innern verfügt und die Großh. Oberdirektion hat genaue Ausführungsbestimmungen ¬
dazu gegeben, daß bei in einer Hand
befindlichen Grundstücken überall da die Aussteinung einstweilen
ausgesetzt werden solle, wo ihr Vollzug die landwirtschaftliche
Bestellung erheblich beeinträchtigen und daher den Besitzern der
Grundstücke zu Beschwerden Anlaß geben sollte (vergl. Ziff.
XVIIa der zweiten Abteilung). Auch ist in § 21 der Vermessungsanweisung ¬
dem die Vermessung besorgenden Geometer