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Gesetzliche Unterpfänder werden auf Verlangen der Beteiligten ¬
oder ihrer Vertreter nach geschehener Bescheinigung ihres
Rechtstitels in die Pfandbücher eingetragen.
Die Pfandschreibereien sind für die Eintragung nur dann
verantwortlich, wenn sie auf gesetzliche Art unter Darlegung der
nötigen Bescheinigungen verlangt worden ist.
Soll ein bedungenes Unterpfand einer Liegenschaft gegeben
werden, so erscheinen die Beteiligten oder ihre Gewalthaber mit
den nötigen Urkunden vor der Pfandschreiberei. Diese untersucht,
ob das zu gebende Unterpfand des Schuldners Eigentum, und
ob es mit frühern eingeschriebenen oder einzuschreibenden Pfandrechten ¬
belastet sei. Sie läßt es ordnungsmäßig schätzen und
trägt sodann, wenn keine Anstände obwalten, sämtliche im Artikel ¬
2148 von Nr. 1—5 (Absatz 2 der Ziffer 5 ist durch § 18
des neuen Pfandgesetzes — vergl. Ziffer XXXII — aufgehoben)
erwähnten Verhältnisse ins Pfandbuch ein, wobei noch weiter der
geschätzte Wert des Unterpfandes und wie weit es mit eingeschriebenen ¬
Pfandrechten bereits belastet sei, zu bemerken ist. Hierauf
liefert die Pfandschreiberei, wenn die Güter marksässig sind, den
Beteiligten einen Auszug aus dem Unterpfandsbuche aus, welcher
in urkundlicher Abschrift das Eingetragene enthält, und auf die
Vorweisung dieses Auszuges fertigt das Amtsrevisorat“) nach
zuvor eingezogener Erkundigung, ob es an den rechtlichen Erfordernissen ¬
zur Unterpfandseinsetzung rücksichtlich der Personen des
Gläubigers und Schuldners und der zu verpfändenden Güter nicht
mangle, die Unterpfandsverschreibung in gesetzlicher Form aus.
Die Einschreibung in die Pfandbücher muß also immer der
förmlichen Ausfertigung der Pfandurkunde vorangehen. Die im
Artikel 2127 angeordnete Zuziehung von zwei Staatsschreibern
oder einem Staatsschreiber und zwei Zeugen unterbleibt.
Die Pfandschreibereien haften für den Schaden in den Fällen
des Artikels 2197 und wenn die als Unterpfand verschriebenen
Güter nicht ordnungsmäßig geschätzt worden sind; die Amtsrevisorate ¬
aber haften für den Schaden, wenn sie Unterpfands*) ¬
Vergl. § 2 Ziffer 8 des Rechtspolizeigesetzes.