Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Gesetzliche  Unterpfänder  werden  auf  Verlangen  der  Beteiligten ¬
  oder  ihrer  Vertreter  nach  geschehener  Bescheinigung  ihres
Rechtstitels  in  die  Pfandbücher  eingetragen.
Die  Pfandschreibereien  sind  für  die  Eintragung  nur  dann
verantwortlich,  wenn  sie  auf  gesetzliche  Art  unter  Darlegung  der
nötigen  Bescheinigungen  verlangt  worden  ist.
Soll  ein  bedungenes  Unterpfand  einer  Liegenschaft  gegeben
werden,  so  erscheinen  die  Beteiligten  oder  ihre  Gewalthaber  mit
den  nötigen  Urkunden  vor  der  Pfandschreiberei.  Diese  untersucht,
ob  das  zu  gebende  Unterpfand  des  Schuldners  Eigentum,  und
ob  es  mit  frühern  eingeschriebenen  oder  einzuschreibenden  Pfandrechten ¬
  belastet  sei.  Sie  läßt  es  ordnungsmäßig  schätzen  und
trägt  sodann,  wenn  keine  Anstände  obwalten,  sämtliche  im  Artikel ¬
  2148  von  Nr.  1—5  (Absatz  2  der  Ziffer  5  ist  durch  §  18
des  neuen  Pfandgesetzes  —  vergl.  Ziffer  XXXII  —  aufgehoben)
erwähnten  Verhältnisse  ins  Pfandbuch  ein,  wobei  noch  weiter  der
geschätzte  Wert  des  Unterpfandes  und  wie  weit  es  mit  eingeschriebenen ¬
  Pfandrechten  bereits  belastet  sei,  zu  bemerken  ist.  Hierauf
liefert  die  Pfandschreiberei,  wenn  die  Güter  marksässig  sind,  den
Beteiligten  einen  Auszug  aus  dem  Unterpfandsbuche  aus,  welcher
in  urkundlicher  Abschrift  das  Eingetragene  enthält,  und  auf  die
Vorweisung  dieses  Auszuges  fertigt  das  Amtsrevisorat“)  nach
zuvor  eingezogener  Erkundigung,  ob  es  an  den  rechtlichen  Erfordernissen ¬
  zur  Unterpfandseinsetzung  rücksichtlich  der  Personen  des
Gläubigers  und  Schuldners  und  der  zu  verpfändenden  Güter  nicht
mangle,  die  Unterpfandsverschreibung  in  gesetzlicher  Form  aus.
Die  Einschreibung  in  die  Pfandbücher  muß  also  immer  der
förmlichen  Ausfertigung  der  Pfandurkunde  vorangehen.  Die  im
Artikel  2127  angeordnete  Zuziehung  von  zwei  Staatsschreibern
oder  einem  Staatsschreiber  und  zwei  Zeugen  unterbleibt.
Die  Pfandschreibereien  haften  für  den  Schaden  in  den  Fällen
des  Artikels  2197  und  wenn  die  als  Unterpfand  verschriebenen
Güter  nicht  ordnungsmäßig  geschätzt  worden  sind;  die  Amtsrevisorate ¬
  aber  haften  für  den  Schaden,  wenn  sie  Unterpfands*) ¬
  Vergl.  §  2  Ziffer  8  des  Rechtspolizeigesetzes.
            
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