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diesbezüglichen Anschauungen, wenn sie überhaupt in weitere Kreise
drangen, was zweifelhaft erscheint, jedenfalls ohne allen Eindruck
geblieben. Als Vater der Civilehe ist vielmehr Luther zu bezeichnen. ¬
Er hat das Prinzip ausgesprochen, auf dem sie beruht:
„Weil Hochzeit und Ehéstand ein weltlich Geschäft ist, gebürt uns
Geistlichen und Kirchendienern nicht darin zu ordnen!)". Er
leugnete nicht blos die Sakramentalität der christlichen Ehe, sondern
er löste sie vom religiösen Grund überhaupt los. Denn selbst im
Falle der Leugnung der Sakramentalität kann man die Ehe doch
als etwas hervorragend Religiöses bezeichnen, und die protestantische
Orthodoxie thut es — auch hierin im Gegensatz zu ihrem Vater
bis heute. Luther hat die Ehe nur deshalb in den Händen
der Kirche gelassen, weil die Hände des Staates sich nicht darnach
ausstreckten. Das den Dingen eigene Beharrungsvermögen, das
dem christlichen Volke in Jahrhunderten anerzogene christliche Gefühl, ¬
die in der Sache selbst liegende Vernunft hat die Ehe bei
der Kirche festgehalten. Luther selbst hat zuweilen, besonders in
der ersten Zeit noch nach der Trennung in sehr eindringlicher
Weise von der religiösen Natur der Ehe gesprochen, sie den
„allergeistlichsten Stand" genannt, auf Romanisten und Canonisten
gescholten, daß sie den religiösen Charakter der Ehe nicht genug
betonten, um ihn dann schließlich selbst völlig preiszugeben, auch
hier also im Widerspruch mit sich selbst, in fortwährender „Entwicklung" ¬
begriff
n2) und den momentanen Stimmungen und Bedürfnissen ¬
das Prinzip unterordnend.
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254 f. Beide Traktate waren Advokatenschriften von Leuten, die Alles beweisen ¬
können, und haben darum schon, abgesehen von ihrer jämmerlichen
Logik, keinen weiteren Eindruck hinterlassen.
1) Traubüchlein. Anhang zum kleinen Katechismus; in der Schrift
Von Ehesachen (1530): „Es kann niemand leuknen, daß die Ehe ein äußerlich ¬
weltlich Ding sei, wie Kleider, Speise, Haus und Hof, weltlicher Oberkeit ¬
unterworfen.“ Tischreden: „Ehesachen gehen die Gewissen nicht an,
sondern gehören für die weltliche Oberkeit." „Zum andern, so geht die Ehe
die Kirche nichts an, ist außer derselben und zeitlich weltlich Ding, drümb
gehöret sie für die Oberkeit;" s. die nach Strampff gegebene Zusammenstellung ¬
bei Friedberg, Recht der Eheschl., S. 159 ff.
2) Die hieher bezüglichen Aeußerungen Luthers bei Friedberg, a. a
O. S. 108. Die von Friedberg beweislos hingestellte Behauptung, daß im