Volltext : Hollweck, Joseph: ¬Das Civileherecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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diesbezüglichen  Anschauungen,  wenn  sie  überhaupt  in  weitere  Kreise
drangen,  was  zweifelhaft  erscheint,  jedenfalls  ohne  allen  Eindruck
geblieben.  Als  Vater  der  Civilehe  ist  vielmehr  Luther  zu  bezeichnen. ¬
  Er  hat  das  Prinzip  ausgesprochen,  auf  dem  sie  beruht:
„Weil  Hochzeit  und  Ehéstand  ein  weltlich  Geschäft  ist,  gebürt  uns
Geistlichen  und  Kirchendienern  nicht  darin  zu  ordnen!)".  Er
leugnete  nicht  blos  die  Sakramentalität  der  christlichen  Ehe,  sondern
er  löste  sie  vom  religiösen  Grund  überhaupt  los.  Denn  selbst  im
Falle  der  Leugnung  der  Sakramentalität  kann  man  die  Ehe  doch
als  etwas  hervorragend  Religiöses  bezeichnen,  und  die  protestantische
Orthodoxie  thut  es  —  auch  hierin  im  Gegensatz  zu  ihrem  Vater
bis  heute.  Luther  hat  die  Ehe  nur  deshalb  in  den  Händen
der  Kirche  gelassen,  weil  die  Hände  des  Staates  sich  nicht  darnach
ausstreckten.  Das  den  Dingen  eigene  Beharrungsvermögen,  das
dem  christlichen  Volke  in  Jahrhunderten  anerzogene  christliche  Gefühl, ¬
  die  in  der  Sache  selbst  liegende  Vernunft  hat  die  Ehe  bei
der  Kirche  festgehalten.  Luther  selbst  hat  zuweilen,  besonders  in
der  ersten  Zeit  noch  nach  der  Trennung  in  sehr  eindringlicher
Weise  von  der  religiösen  Natur  der  Ehe  gesprochen,  sie  den
„allergeistlichsten  Stand"  genannt,  auf  Romanisten  und  Canonisten
gescholten,  daß  sie  den  religiösen  Charakter  der  Ehe  nicht  genug
betonten,  um  ihn  dann  schließlich  selbst  völlig  preiszugeben,  auch
hier  also  im  Widerspruch  mit  sich  selbst,  in  fortwährender  „Entwicklung" ¬
  begriff
n2)  und  den  momentanen  Stimmungen  und  Bedürfnissen ¬
  das  Prinzip  unterordnend.
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254  f.  Beide  Traktate  waren  Advokatenschriften  von  Leuten,  die  Alles  beweisen ¬
  können,  und  haben  darum  schon,  abgesehen  von  ihrer  jämmerlichen
Logik,  keinen  weiteren  Eindruck  hinterlassen.
1)  Traubüchlein.  Anhang  zum  kleinen  Katechismus;  in  der  Schrift
Von  Ehesachen  (1530):  „Es  kann  niemand  leuknen,  daß  die  Ehe  ein  äußerlich ¬
  weltlich  Ding  sei,  wie  Kleider,  Speise,  Haus  und  Hof,  weltlicher  Oberkeit ¬
  unterworfen.“  Tischreden:  „Ehesachen  gehen  die  Gewissen  nicht  an,
sondern  gehören  für  die  weltliche  Oberkeit."  „Zum  andern,  so  geht  die  Ehe
die  Kirche  nichts  an,  ist  außer  derselben  und  zeitlich  weltlich  Ding,  drümb
gehöret  sie  für  die  Oberkeit;"  s.  die  nach  Strampff  gegebene  Zusammenstellung ¬
  bei  Friedberg,  Recht  der  Eheschl.,  S.  159  ff.
2)  Die  hieher  bezüglichen  Aeußerungen  Luthers  bei  Friedberg,  a.  a
O.  S.  108.  Die  von  Friedberg  beweislos  hingestellte  Behauptung,  daß  im
            
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