Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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nehmigung zu bestimmen. Zum Verzicht auf den Rückersatz ist 
nach Absatz 2 des nämlichen Paragraphen ebenfalls die Zu 
stimmung der Gemeindevertretung und staatliche Genehmigung 
erforderlich. 
Die Möglichkeit, den Rückersatz geltend zu machen, hängt 
hauptsächlich davon ab, daß der zum Ersatz geeignete Aufwand 
von dem der Gemeinde unbedingt zur Last bleibenden strenge 
gesondert wird, und daß aus den Forderungszetteln und sonstigen 
Rechnungsbelegen mit Sicherheit hervorgeht, ob sie sich auf 
Kosten der einen oder anderen Art beziehen und wer der end 
gültig Zahlungspflichtige ist. 
Hinsichtlich der Kosten für die mit den Feldbereinigungen 
verbundene Aussteinung der Grenzen hat Großh. Oberdirektion 
des Wasser= und Straßenbaues nach Nr. 11 ihres Verordnungs 
blattes von 1879 bereits unterm 29. November 1879 Nr. 25628 
entsprechende Anordnung getroffen, und ferner Weisung dahin 
erlassen, daß in den übrigen Fällen die Gemeindebehörden ge 
legentlich der Vorarbeiten zur Katastervermessung durch die mit 
diesem Geschäft betrauten Geometer mit den bezüglichen Vor 
schriften genau bekannt gemacht und veranlaßt werden, schon bei 
der Vergebung der Grenzfeststellungsarbeiten auf eine Aus 
scheidung der zum Rückersatz geeigneten Kosten Bedacht zu 
nehmen. 
Die Großh. Bezirksämter werden veranlaßt, auch ihrerseits 
die Gemeindebehörden sofort beim Beginne der Grenzenfest 
stellung und bei sonstigen geeigneten Anlässen über die maß 
gebenden Vorschriften und die zur wirksamen Anwendung der 
selben erforderlichen Maßnahmen eingehend zu belehren, den 
Vollzug zu überwachen und namentlich dafür zu sorgen, daß 
bei Führung besonderer Rechnungen über den in Frage stehenden 
Teil des Gemeinderechnungswesens dieselben alljährlich oder im 
Falle des § 31 Absatz 2 der Gemeinderechnungsanweisung alle 
3 Jahre mit der Gemeinderechnung gestellt und eingehend ge 
prüft werden.“
	        
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