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nehmigung zu bestimmen. Zum Verzicht auf den Rückersatz ist
nach Absatz 2 des nämlichen Paragraphen ebenfalls die Zu
stimmung der Gemeindevertretung und staatliche Genehmigung
erforderlich.
Die Möglichkeit, den Rückersatz geltend zu machen, hängt
hauptsächlich davon ab, daß der zum Ersatz geeignete Aufwand
von dem der Gemeinde unbedingt zur Last bleibenden strenge
gesondert wird, und daß aus den Forderungszetteln und sonstigen
Rechnungsbelegen mit Sicherheit hervorgeht, ob sie sich auf
Kosten der einen oder anderen Art beziehen und wer der end
gültig Zahlungspflichtige ist.
Hinsichtlich der Kosten für die mit den Feldbereinigungen
verbundene Aussteinung der Grenzen hat Großh. Oberdirektion
des Wasser= und Straßenbaues nach Nr. 11 ihres Verordnungs
blattes von 1879 bereits unterm 29. November 1879 Nr. 25628
entsprechende Anordnung getroffen, und ferner Weisung dahin
erlassen, daß in den übrigen Fällen die Gemeindebehörden ge
legentlich der Vorarbeiten zur Katastervermessung durch die mit
diesem Geschäft betrauten Geometer mit den bezüglichen Vor
schriften genau bekannt gemacht und veranlaßt werden, schon bei
der Vergebung der Grenzfeststellungsarbeiten auf eine Aus
scheidung der zum Rückersatz geeigneten Kosten Bedacht zu
nehmen.
Die Großh. Bezirksämter werden veranlaßt, auch ihrerseits
die Gemeindebehörden sofort beim Beginne der Grenzenfest
stellung und bei sonstigen geeigneten Anlässen über die maß
gebenden Vorschriften und die zur wirksamen Anwendung der
selben erforderlichen Maßnahmen eingehend zu belehren, den
Vollzug zu überwachen und namentlich dafür zu sorgen, daß
bei Führung besonderer Rechnungen über den in Frage stehenden
Teil des Gemeinderechnungswesens dieselben alljährlich oder im
Falle des § 31 Absatz 2 der Gemeinderechnungsanweisung alle
3 Jahre mit der Gemeinderechnung gestellt und eingehend ge
prüft werden.“