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XXV.
Erlaß
Ministeriums des Innern vom 5. April 1882
des
Nr. 5260, die Behandlung der Aussteinungskosten in
den Gemeinderechnungen betr.
„Nach Artikel 4 und 5 Ziffer 1 des Gesetzes vom 26. März
1852 (Regierungsblatt Nr. XV) und Artikel 1 und 2 des Gesetzes ¬
vom 20. April 1854 (Regierungsblatt Nr. XXI) hat die
Gemeinde den Aufwand für die zur stückweisen Vermessung
sämtlicher Liegenschaften ihrer Gemarkung nötigen Urkundspersonen ¬
und für die Vergütungen wegen Beschädigung von Feldgewächsen ¬
bei der Vermessung, sowie die Kosten der Aussteinung
der Gemarkungs= und Gewanngrenzen endgültig zu tragen,
während ihr hinsichtlich der Feststellung und Aussteinung der
Eigentumsgrenzen nur die vorschüßliche Zahlung der Kosten
für den Fall auferlegt ist, daß die Grundeigentümer die Eigentumsgrenzen ¬
nicht innerhalb der von der Staatsbehörde anberaumten ¬
Frist feststellen. Eine vorschüßliche Zahlung der
Gemeindekasse für die Grundbesitzer hat ferner in dem häufig
vorkommenden Falle stattzufinden, wenn die Gemeinde die Feststellung ¬
der Eigentumsgrenzen gleichzeitig mit Aussteinung der
Gemarkungs= und Gewanngrenzen im Interesse einer geordneten
Durchführung des Geschäfts freiwillig übernommen hat.
Diejenigen Ausgaben, welche hiernach nur eine vorschüßliche
Leistung der Gemeinde bilden und derselben von den Grundbesitzern ¬
zu ersetzen sind, müssen unter Abteilung III § 8b und
§ 31b der Gemeinderechnung gebucht oder in einer besonderen,
einen Anhang der letzteren bildenden Rechnung dargestellt werden,
welche Rechnung jeweils mit der Gemeinderechnung zu stellen
und abzuhören ist.
Der Repartitionsfuß, nach welchem die Vorschüsse auf die
Grundeigentümer umgelegt werden sollen, ist gemäß § 76 Absatz 1
der Gemeindeordnung durch Gemeindebeschluß mit Staatsge¬