Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

379
XXV.
Erlaß
Ministeriums  des  Innern  vom  5.  April  1882
des
Nr.  5260,  die  Behandlung  der  Aussteinungskosten  in
den  Gemeinderechnungen  betr.
„Nach  Artikel  4  und  5  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  26.  März
1852  (Regierungsblatt  Nr.  XV)  und  Artikel  1  und  2  des  Gesetzes ¬
  vom  20.  April  1854  (Regierungsblatt  Nr.  XXI)  hat  die
Gemeinde  den  Aufwand  für  die  zur  stückweisen  Vermessung
sämtlicher  Liegenschaften  ihrer  Gemarkung  nötigen  Urkundspersonen ¬
  und  für  die  Vergütungen  wegen  Beschädigung  von  Feldgewächsen ¬
  bei  der  Vermessung,  sowie  die  Kosten  der  Aussteinung
der  Gemarkungs=  und  Gewanngrenzen  endgültig  zu  tragen,
während  ihr  hinsichtlich  der  Feststellung  und  Aussteinung  der
Eigentumsgrenzen  nur  die  vorschüßliche  Zahlung  der  Kosten
für  den  Fall  auferlegt  ist,  daß  die  Grundeigentümer  die  Eigentumsgrenzen ¬
  nicht  innerhalb  der  von  der  Staatsbehörde  anberaumten ¬
  Frist  feststellen.  Eine  vorschüßliche  Zahlung  der
Gemeindekasse  für  die  Grundbesitzer  hat  ferner  in  dem  häufig
vorkommenden  Falle  stattzufinden,  wenn  die  Gemeinde  die  Feststellung ¬
  der  Eigentumsgrenzen  gleichzeitig  mit  Aussteinung  der
Gemarkungs=  und  Gewanngrenzen  im  Interesse  einer  geordneten
Durchführung  des  Geschäfts  freiwillig  übernommen  hat.
Diejenigen  Ausgaben,  welche  hiernach  nur  eine  vorschüßliche
Leistung  der  Gemeinde  bilden  und  derselben  von  den  Grundbesitzern ¬
  zu  ersetzen  sind,  müssen  unter  Abteilung  III  §  8b  und
§  31b  der  Gemeinderechnung  gebucht  oder  in  einer  besonderen,
einen  Anhang  der  letzteren  bildenden  Rechnung  dargestellt  werden,
welche  Rechnung  jeweils  mit  der  Gemeinderechnung  zu  stellen
und  abzuhören  ist.
Der  Repartitionsfuß,  nach  welchem  die  Vorschüsse  auf  die
Grundeigentümer  umgelegt  werden  sollen,  ist  gemäß  §  76  Absatz  1
der  Gemeindeordnung  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsge¬
            
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