Objekt : Neueste juristische Literatur (1782, St. 1 (1782))

publ.  munitione  (s.  Chausséebau).  21
also  im  deutschen  Reich  eine  Reichs,  eine  Lands,
und  eine  Kraispolizei  haben,  so  wird  auch  die
Besorgung  des  Chausseebaues  von  dreierlei  Art
sein.  Die  allgemeinen  Reichsgeseze  haben  sich
(§.  8.)  wenig  mit  Errichtung  der  Wege,  mehr
aber  mit  der  alten  Art  die  Wege  auszubessern
abgegeben,  das  meiste  aber  dem  Landsherrn
oder  Kraisen  überlassen.  Die  Macht  der  Landesherrn -
  ist  (§.  9.)  so  wie  in  Rücksicht  der  Polizei -
  überhaupt,  also  insbesondere  in  Rücksicht
des  Strassenbaues  als  eines  theils  derselben  am
wenigsten  eingeschränkt,  und  das  Recht  über
Land=  und  Heerstrassen  ist  nicht  mehr  wie  ehemals -
  ein  kaiserliches  Regal.  Es  giebt  aber
(§.  10.)  in  Deutschland  Provinzien,  wo  grössere
und  kleinere  Länder  und  adeliche  Güter  so  sehr
unter  einander  vermischt  liegen,  daß  ein  Landesherr -
  allein  in  dem  Chausseebau  nichts  nüzliches
unternehmen  kan;  in  solchen  nehmen  sich  insbesondere -
  die  Kraise  desselben  an,  vor  deren  Versammlungen -
  so  wie  alles,  was  das  Wohl  des
Kraises  betrifft,  also  auch  dieser  Gegenstand
vorzüglich  gehört.  Nebstdeme,  wann  gleich  bisher -
  von  Chausseebau  noch  nicht  auf  den  Reichstägen -
  gehandelt  worden,  so  fliessen  doch  aus  der
Verbindung  der  Reichsstände  und  Kraise  mit
Kaiser  und  Reich  gewisse  Rechte  der  leztern  und
der  höchsten  Reichsgerichte  in  Ansehung  des
Chausseebaues,  welche  nicht  ausser  Acht  zu  lassen
sind.
Der
B  3
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer