Object : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Die  Vorschriften  des  §  5  finden  erstmals  für  diejenigen
Kandidaten  Anwendung,  die  sich  der  Staatsprüfung  des  Jahres
1885  unterziehen.
Die  Prüfungen  der  Jahre  1883  und  1884  werden  noch
nach  den  Bestimmungen  Unserer  Verordnungen  vom  2.  Mai  1857
und  9.  Oktober  1868  abgenommen.
den  Landesgesetzen  vorbehalten.  Es  sind  jedoch  folgende  Grundsätze
einzuhalten:
1)  In  erster  oder  in  zweiter  Instanz  muß  die  Entscheidung
durch  eine  kollegiale  Behörde  erfolgen.  Diese  Behörde  ist
befugt,  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,
Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen, ¬
  überhaupt  den  angetretenen  Beweis  in  vollem  Umfange ¬
  zu  erheben.
Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  erste  Instanz,  so  erteilt  sie
ihre  Entscheidung  in  öffentlicher  Sitzung  nach  erfolgter
Ladung  und  Anhörung  der  Parteien,  auch  in  dem  Falle,
wenn  zwar  Einwendungen  nicht  angebracht  sind,  die  Behörde ¬
  aber  nicht  ohne  weiteres  die  Genehmigung  erteilen
will  und  der  Antragsteller  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach
Empfang  des  die  Genehmigung  versagenden  oder  nur  unter
Bedingungen  erteilenden  Bescheides  der  Behörde  auf  mündliche ¬
  Verhandlung  anträgt.
3)  Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  zweite  Instanz,  so  erteilt
sie  stets  ihre  Entscheidung  in  öffentlicher  Sitzung  nach  erfolgter ¬
  Ladung  und  Anhörung  der  Parteien.
Als  Parteien  sind  der  Unternehmer  (Antragsteller),  sowie
diejenigen  Personen  zu  betrachten,  welche  Einwendungen  erhoben ¬
  haben.
Die  Offentlichkeit  der  Sitzungen  kann  unter  entsprechender
Anwendung  der  §§  173  bis  176  des  Gerichtsverfassungsgesetzes ¬
  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.
Nach  §  2  und  81  (sowie  §  162  Ziffer  19)  V.=O.  vom  13.
Dezember  1883  zum  Vollzuge  der  Deutschen  Gewerbeordnung  beschließt ¬
  der  zuständige  Bezirksrat  über  die  Zurücknahme  der  Bestallungen. ¬
  Der  Rekurs  geht  an  das  Ministerium  des  Innern.
            
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