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C. Schlußbestimmung.
§ 27. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft.
sind nur auf die von den verfassungsmäßig dazu befugten Staatsoder ¬
Kommunalbehörden oder Korporationen angestellten Personen
zu beziehen.
§ 53. „Die in dem § 29 bezeichneten Approbationen (für
Apotheker, Arzte rc.) können von der Verwaltungsbehörde nur dann
zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan ¬
wird, auf Grund deren solche erteilt worden sind, oder wenn
dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt ¬
sind, in letzterem Fall jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes. ¬
„Außer aus diesem Grunde können die in den §§ 30, 30a, 32,
33, 34 und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in
gleicher Weise zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder
Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften,
welche bei der Erteilung der Genehmigung oder Bestallung nach der
Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt.
Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe
verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten.
§ 54. „Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche
in Bezug auf die untersagte Benutzung einer gewerblichen Anlage
(§ 51), auf die Untersagung eines Gewerbebetriebs (§ 35) und die
Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestallung
(S§ 33a, 53) maßgebend sind, gelten die Vorschriften der §8 20
und 21.“
§ 20. „Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte
Behörde zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen
vom Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechnet, gerechtfertigt
werden muß.“
„Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und
muß mit Gründen versehen sein."
§ 21. „Besondere Bestimmungen über die Behörden und das
Verfahren, sowohl in der ersten als in der Rekursinstanz bleiben