Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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C.  Schlußbestimmung.
§  27.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündigung  in  Kraft.
sind  nur  auf  die  von  den  verfassungsmäßig  dazu  befugten  Staatsoder ¬
  Kommunalbehörden  oder  Korporationen  angestellten  Personen
zu  beziehen.
§  53.  „Die  in  dem  §  29  bezeichneten  Approbationen  (für
Apotheker,  Arzte  rc.)  können  von  der  Verwaltungsbehörde  nur  dann
zurückgenommen  werden,  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Nachweise  dargethan ¬
  wird,  auf  Grund  deren  solche  erteilt  worden  sind,  oder  wenn
dem  Inhaber  der  Approbation  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt ¬
  sind,  in  letzterem  Fall  jedoch  nur  für  die  Dauer  des  Ehrenverlustes. ¬

„Außer  aus  diesem  Grunde  können  die  in  den  §§  30,  30a,  32,
33,  34  und  36  bezeichneten  Genehmigungen  und  Bestallungen  in
gleicher  Weise  zurückgenommen  werden,  wenn  aus  Handlungen  oder
Unterlassungen  des  Inhabers  der  Mangel  derjenigen  Eigenschaften,
welche  bei  der  Erteilung  der  Genehmigung  oder  Bestallung  nach  der
Vorschrift  dieses  Gesetzes  vorausgesetzt  werden  mußten,  klar  erhellt.
Inwiefern  durch  die  Handlungen  oder  Unterlassungen  eine  Strafe
verwirkt  ist,  bleibt  der  richterlichen  Entscheidung  vorbehalten.
§  54.  „Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden,  welche
in  Bezug  auf  die  untersagte  Benutzung  einer  gewerblichen  Anlage
(§  51),  auf  die  Untersagung  eines  Gewerbebetriebs  (§  35)  und  die
Zurücknahme  einer  Approbation,  Genehmigung  oder  Bestallung
(S§  33a,  53)  maßgebend  sind,  gelten  die  Vorschriften  der  §8  20
und  21.“
§  20.  „Gegen  den  Bescheid  ist  Rekurs  an  die  nächstvorgesetzte
Behörde  zulässig,  welcher  bei  Verlust  desselben  binnen  vierzehn  Tagen
vom  Tage  der  Eröffnung  des  Bescheides  an  gerechnet,  gerechtfertigt
werden  muß.“
„Der  Rekursbescheid  ist  den  Parteien  schriftlich  zu  eröffnen  und
muß  mit  Gründen  versehen  sein."
§  21.  „Besondere  Bestimmungen  über  die  Behörden  und  das
Verfahren,  sowohl  in  der  ersten  als  in  der  Rekursinstanz  bleiben
            
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