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direktion des Wasser= und Straßenbaues. Sie haben dieser,
sobald sie sich in einem Bezirke niederlassen, oder sobald sie ihre
Niederlassung verändern, Anzeige hiervon zu erstatten.
Sie haben über ihre Arbeiten ein Tagebuch zu führen und
solches auf Verlangen der Oberdirektion des Wasser= und
Straßenbaues im Original oder Auszuge vorzulegen.
Sie haben ihre Arbeiten und Aufnahmen mit gewissenhafter ¬
Genauigkeit und ohne Verzögerung zu vollziehen, ihre
Tagebücher richtig zu führen, ihre Gebühren vorschriftsmäßig
anzusetzen und dienstlich wie außerdienstlich sich jeder Handlung
zu enthalten, durch welche sie des öffentlichen Vertrauens und
der allgemeinen Achtung, deren sie in ihrer Stellung bedürfen.
sich unwürdig machen.
§ 26. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden
seitens der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues mit
Verweisen und Ordnungsstrafen gerügt. In schwereren Fällen
oder sofern die vorgedachten Maßnahmen erfolglos bleiben und
überall dann, wenn absichtlich die Tagebücher unrichtig geführt
oder die Gebührensätze unrichtig angesetzt werden, tritt das Verfahren ¬
wegen Zurücknahme der erteilten Bestallung als öffentlich
bestellter Geometer oder Feldmesser nach Maßgabe der §§ 53, 54,
verglichen mit §§ 20, 21 der Deutschen Gewerbeordnung,*) ein,
*) Die §§ 36, 53, 54, 20, 21 der G.=O. lauten:
§ 36. „Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, derjenigen, ¬
welche den Feingehalt edler Metalle oder die Beschaffenheit.
Menge oder richtige Verpackung von Waren irgend einer Art feststellen.
der Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer
u. s. w. darf zwar frei betrieben werden, es bleiben jedoch die verfassungsmäßig ¬
dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder
Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe
betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften
zu beeidigen und öffentlich anzustellen.
„Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der
genannten Gewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen,
oder an diese Handlungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen,