Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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direktion  des  Wasser=  und  Straßenbaues.  Sie  haben  dieser,
sobald  sie  sich  in  einem  Bezirke  niederlassen,  oder  sobald  sie  ihre
Niederlassung  verändern,  Anzeige  hiervon  zu  erstatten.
Sie  haben  über  ihre  Arbeiten  ein  Tagebuch  zu  führen  und
solches  auf  Verlangen  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und
Straßenbaues  im  Original  oder  Auszuge  vorzulegen.
Sie  haben  ihre  Arbeiten  und  Aufnahmen  mit  gewissenhafter ¬
  Genauigkeit  und  ohne  Verzögerung  zu  vollziehen,  ihre
Tagebücher  richtig  zu  führen,  ihre  Gebühren  vorschriftsmäßig
anzusetzen  und  dienstlich  wie  außerdienstlich  sich  jeder  Handlung
zu  enthalten,  durch  welche  sie  des  öffentlichen  Vertrauens  und
der  allgemeinen  Achtung,  deren  sie  in  ihrer  Stellung  bedürfen.
sich  unwürdig  machen.
§  26.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden
seitens  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  mit
Verweisen  und  Ordnungsstrafen  gerügt.  In  schwereren  Fällen
oder  sofern  die  vorgedachten  Maßnahmen  erfolglos  bleiben  und
überall  dann,  wenn  absichtlich  die  Tagebücher  unrichtig  geführt
oder  die  Gebührensätze  unrichtig  angesetzt  werden,  tritt  das  Verfahren ¬
  wegen  Zurücknahme  der  erteilten  Bestallung  als  öffentlich
bestellter  Geometer  oder  Feldmesser  nach  Maßgabe  der  §§  53,  54,
verglichen  mit  §§  20,  21  der  Deutschen  Gewerbeordnung,*)  ein,
*)  Die  §§  36,  53,  54,  20,  21  der  G.=O.  lauten:
§  36.  „Das  Gewerbe  der  Feldmesser,  Auktionatoren,  derjenigen, ¬
  welche  den  Feingehalt  edler  Metalle  oder  die  Beschaffenheit.
Menge  oder  richtige  Verpackung  von  Waren  irgend  einer  Art  feststellen.
der  Güterbestätiger,  Schaffner,  Wäger,  Messer,  Bracker,  Schauer,  Stauer
u.  s.  w.  darf  zwar  frei  betrieben  werden,  es  bleiben  jedoch  die  verfassungsmäßig ¬
  dazu  befugten  Staats=  oder  Kommunalbehörden  oder
Korporationen  auch  ferner  berechtigt,  Personen,  welche  diese  Gewerbe
betreiben  wollen,  auf  die  Beobachtung  der  bestehenden  Vorschriften
zu  beeidigen  und  öffentlich  anzustellen.
„Die  Bestimmungen  der  Gesetze,  welche  den  Handlungen  der
genannten  Gewerbetreibenden  eine  besondere  Glaubwürdigkeit  beilegen,
oder  an  diese  Handlungen  besondere  rechtliche  Wirkungen  knüpfen,
            
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