Full text : Fundamental-Lehren des preußischen Privatrechts, einschließlich der Abfassungsgeschichte des Allgemeinen Landrechts und der Lehre von dem Besitz und der Verjährung (2)

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I.  Buch.  4.  Cap.  II.  Arten  von  Sachen.  §.  172.  173.
§.  172.
3)  Pertinenzien  eines  Weinberges  und  eines  Gartens.
Für  Pertinenzstücke  eines  Weinberges  sind  zu  achten  zuvörderst =
  alle  zum  Betrieb  des  Weinbaues  angelegte  Gebäude  und
Pressen,  sodann  die  dazu  gehörigen  Geräthschaften,  ingleichen
die  zur  Bearbeitung  des  Weinberges,  zum  Einsammeln  der  Trauben =
  und  zur  Bewahrung  des  Mostes,  nicht  aber  auch  die  zur
fernern  Aufbewahrung  des  Weins  vorhandenen  Tonnen*).  Die
letzteren  sind,  insofern  der  Wein  darin  verkauft  oder  verfahren
wird,  Pertinenzien  des  Weins  als  Waare  betrachtet  2),  und
Zu
wenn  es  Standgefäße  sind,  Pertinenzien  des  Kellers  2).
einem  Garten  gehören  alle  zu  dessen  Anbau,  Gebrauch  und
Auszierung  dienende  Geräthschaften,  Gefäße.  Besonders  werden
dazu  Orangerie  und  Blumen  nebst  den  Bildsäulen  und  Gemälden, =
  die  in  freier  Luft  aufgerichtet  sind,  gerechnet,  was  mit  dem
Römischen  Recht  übereinstimmt  *)
1)  A.  L.  R.  I.  2.  §.  70.
2)  A.  L.  R.  I.  11.  §.  407.
3)  A.  L.  R.  1.  2.  §.  72.
4)  A.  L.  R.  I.  2.  §.  73  u.  74.,  Bielitz  prakt.  Commentar
Bd.  1.  S.  321.
§.  173.
s)  Pertinenzien  eines  Gebäudes.
Um  zu  bestimmen,  was  als  Zubehör  eines  verkauften  Hauses
anzusehen  sey,  bedienten  sich  die  früheren  Rechtspraktiker  der  Formel; =
  Alles,  was  erd=,  wand=,  band=,  mauer=,  niet=  und
nagelfest  ist.  Diese  Formel  erfüllt,  wie  Gesterding  richtig
ausführt,  ihren  Zweck  nicht.  Denn  sie  umfaßt  mehr,  als
was  zu  den  Pertinenzien  gehört,  —  und  auch  weniger.  Denn
gerade  nicht  durchgehend  Alles,  was  cohärirt,  ist  Pertinenz  und
das,  was  an  der  Wand  oder  am  Bande  hangt,  gar  nicht;  daher =
  ist  der  Ausdruck  zu  weit;  und  einiges  ist  Pertinenz  und  co=
            
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