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I. Buch. 4. Cap. II. Arten von Sachen. §. 172. 173.
§. 172.
3) Pertinenzien eines Weinberges und eines Gartens.
Für Pertinenzstücke eines Weinberges sind zu achten zuvörderst =
alle zum Betrieb des Weinbaues angelegte Gebäude und
Pressen, sodann die dazu gehörigen Geräthschaften, ingleichen
die zur Bearbeitung des Weinberges, zum Einsammeln der Trauben =
und zur Bewahrung des Mostes, nicht aber auch die zur
fernern Aufbewahrung des Weins vorhandenen Tonnen*). Die
letzteren sind, insofern der Wein darin verkauft oder verfahren
wird, Pertinenzien des Weins als Waare betrachtet 2), und
Zu
wenn es Standgefäße sind, Pertinenzien des Kellers 2).
einem Garten gehören alle zu dessen Anbau, Gebrauch und
Auszierung dienende Geräthschaften, Gefäße. Besonders werden
dazu Orangerie und Blumen nebst den Bildsäulen und Gemälden, =
die in freier Luft aufgerichtet sind, gerechnet, was mit dem
Römischen Recht übereinstimmt *)
1) A. L. R. I. 2. §. 70.
2) A. L. R. I. 11. §. 407.
3) A. L. R. 1. 2. §. 72.
4) A. L. R. I. 2. §. 73 u. 74., Bielitz prakt. Commentar
Bd. 1. S. 321.
§. 173.
s) Pertinenzien eines Gebäudes.
Um zu bestimmen, was als Zubehör eines verkauften Hauses
anzusehen sey, bedienten sich die früheren Rechtspraktiker der Formel; =
Alles, was erd=, wand=, band=, mauer=, niet= und
nagelfest ist. Diese Formel erfüllt, wie Gesterding richtig
ausführt, ihren Zweck nicht. Denn sie umfaßt mehr, als
was zu den Pertinenzien gehört, — und auch weniger. Denn
gerade nicht durchgehend Alles, was cohärirt, ist Pertinenz und
das, was an der Wand oder am Bande hangt, gar nicht; daher =
ist der Ausdruck zu weit; und einiges ist Pertinenz und co=