Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

372 
stützung des Vermessungsinspektors bei den auswärtigen 
Prüfungen, endlich 
als Bezirksgeometer zur Beaufsichtigung der Grenzen und 
zur Fortführung der Urkunden der Katastervermessung 
und der Lagerbücher 
zu verwenden. 
III. Geschäftsbetrieb und Gebühren der Feldmesser. 
§ 21. Den zur Zeit vorhandenen verpflichteten und öffent 
lich bestellten Feldmessern steht nur zu, Grundstücke, deren 
Flächengehalt nicht über 20 Hektar beträgt, zu vermessen, zu 
teilen und den Grenzen nach richtigzustellen. 
§ 22. Die Feldmesser müssen folgende Meßgeräte besitzen: 
1. Kegelkreuzscheibe, 
2. ein Reißzeug, 
3. einen Mutterfuß, 
4. ein eisernes Lineal und einen eisernen Winkel, 
5. ein Paar an den Enden beschlagene, geeichte 5 m lange 
Meßstangen. 
§ 23. Die Gebühren der Feldmesser betragen: 
3 A. 
Für Zimmerarbeit täglich 
4 A 50 %. 
für Arbeiten auf dem Felde täglich. 
Die Bestimmungen unter Ziffer 2—8 des § 17 finden auch 
auf die Feldmesser mit der Abänderung Anwendung, daß die 
selben 
1 M. 
für auswärtige Zehrung über Mittag. 
1 A 
für auswärtiges Übernachten. 
als Entschädigung in Ansatz bringen dürfen und bei Benutzung 
der Eisenbahn oder des Dampfschiffes sich der III. Wagenklasse 
beziehungsweise der II. Klasse des Schiffes zu bedienen haben. 
§ 24. Die Bestimmungen der §§ 18 und 19 gelten auch 
für die verpflichteten öffentlich bestellten Feldmesser. 
IV. Beaufsichtigung der Geometer und Feldmesser. 
§ 25. Die verpflichteten und öffentlich bestellten Geometer 
und Feldmesser stehen unmittelbar unter der Aufsicht der Ober¬
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer