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stützung des Vermessungsinspektors bei den auswärtigen
Prüfungen, endlich
als Bezirksgeometer zur Beaufsichtigung der Grenzen und
zur Fortführung der Urkunden der Katastervermessung
und der Lagerbücher
zu verwenden.
III. Geschäftsbetrieb und Gebühren der Feldmesser.
§ 21. Den zur Zeit vorhandenen verpflichteten und öffent
lich bestellten Feldmessern steht nur zu, Grundstücke, deren
Flächengehalt nicht über 20 Hektar beträgt, zu vermessen, zu
teilen und den Grenzen nach richtigzustellen.
§ 22. Die Feldmesser müssen folgende Meßgeräte besitzen:
1. Kegelkreuzscheibe,
2. ein Reißzeug,
3. einen Mutterfuß,
4. ein eisernes Lineal und einen eisernen Winkel,
5. ein Paar an den Enden beschlagene, geeichte 5 m lange
Meßstangen.
§ 23. Die Gebühren der Feldmesser betragen:
3 A.
Für Zimmerarbeit täglich
4 A 50 %.
für Arbeiten auf dem Felde täglich.
Die Bestimmungen unter Ziffer 2—8 des § 17 finden auch
auf die Feldmesser mit der Abänderung Anwendung, daß die
selben
1 M.
für auswärtige Zehrung über Mittag.
1 A
für auswärtiges Übernachten.
als Entschädigung in Ansatz bringen dürfen und bei Benutzung
der Eisenbahn oder des Dampfschiffes sich der III. Wagenklasse
beziehungsweise der II. Klasse des Schiffes zu bedienen haben.
§ 24. Die Bestimmungen der §§ 18 und 19 gelten auch
für die verpflichteten öffentlich bestellten Feldmesser.
IV. Beaufsichtigung der Geometer und Feldmesser.
§ 25. Die verpflichteten und öffentlich bestellten Geometer
und Feldmesser stehen unmittelbar unter der Aufsicht der Ober¬