371
Feldarbeiten, auswärts übernachtet werden, so darf für
jede auswärts zugebrachte Nacht durch den Geometer
eine Entschädigung angerechnet werden von 2 A.
Bei auswärtigen Arbeiten, seien es Zimmer- oder Feldgeschäfte, ¬
darf für einen zwischen die Arbeitstage fallenden
Sonn= oder Festtag, der auswärts zugebracht werden
muß, die Gebühr für Zimmerarbeit einschließlich der
Entschädigung für Zehrung und Übernachten angerechnet
werden.
Für mehrere aufeinander folgende solche Tage findet
aber eine Anrechnung nicht statt.
Vird für die Leistungen eines Geometers ein bestimmter
Preis vom Hektar oder eine Bauschsumme vertragsmäßig
festgestellt, so treten an Stelle der oben bestimmten Gebühren ¬
die vereinbarten Sätze und Bedingungen.
Die Gebühren der mit Gehalt angestellten Geometer
richten sich nach den hierwegen ergehenden besonderen
Bestimmungen.
§ 13. Ohne besondere Vergütung haben die Geometer über
ihre auf dem Felde gemachten Aufnahmen nach den Formularen,
welche die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues vorschreiben ¬
wird, Handrisse und Meßurkunden an die Beteiligten
auszuliefern.
§ 19. Die Geometer sind für die Richtigkeit ihrer Aufnahmen, ¬
ihrer Kartierungen und Ausrechnungen verantwortlich.
Sie sind zur Verbesserung eines jeden Fehlers, der bei denselben ¬
entdeckt wird, beziehungsweise zum Ersatz der Kosten für
die Verbesserung verbunden.
§ 20. Geometer, welche sich bei der Katastervermessung
durch Fleiß, gute und schöne Arbeit, sowie durch gutes Betragen
in und außer dem Dienste auszeichnen, sind eintretenden Falls
vorzugsweise
als Trigonometer und zur Berichtigung und Feststellung
der Grenzen,
als Revidenten bei Prüfung von Vermessungen, zur Unter24 ¬