Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Feldarbeiten,  auswärts  übernachtet  werden,  so  darf  für
jede  auswärts  zugebrachte  Nacht  durch  den  Geometer
eine  Entschädigung  angerechnet  werden  von  2  A.
Bei  auswärtigen  Arbeiten,  seien  es  Zimmer-  oder  Feldgeschäfte, ¬
  darf  für  einen  zwischen  die  Arbeitstage  fallenden
Sonn=  oder  Festtag,  der  auswärts  zugebracht  werden
muß,  die  Gebühr  für  Zimmerarbeit  einschließlich  der
Entschädigung  für  Zehrung  und  Übernachten  angerechnet
werden.
Für  mehrere  aufeinander  folgende  solche  Tage  findet
aber  eine  Anrechnung  nicht  statt.
Vird  für  die  Leistungen  eines  Geometers  ein  bestimmter
Preis  vom  Hektar  oder  eine  Bauschsumme  vertragsmäßig
festgestellt,  so  treten  an  Stelle  der  oben  bestimmten  Gebühren ¬
  die  vereinbarten  Sätze  und  Bedingungen.
Die  Gebühren  der  mit  Gehalt  angestellten  Geometer
richten  sich  nach  den  hierwegen  ergehenden  besonderen
Bestimmungen.
§  13.  Ohne  besondere  Vergütung  haben  die  Geometer  über
ihre  auf  dem  Felde  gemachten  Aufnahmen  nach  den  Formularen,
welche  die  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  vorschreiben ¬
  wird,  Handrisse  und  Meßurkunden  an  die  Beteiligten
auszuliefern.
§  19.  Die  Geometer  sind  für  die  Richtigkeit  ihrer  Aufnahmen, ¬
  ihrer  Kartierungen  und  Ausrechnungen  verantwortlich.
Sie  sind  zur  Verbesserung  eines  jeden  Fehlers,  der  bei  denselben ¬
  entdeckt  wird,  beziehungsweise  zum  Ersatz  der  Kosten  für
die  Verbesserung  verbunden.
§  20.  Geometer,  welche  sich  bei  der  Katastervermessung
durch  Fleiß,  gute  und  schöne  Arbeit,  sowie  durch  gutes  Betragen
in  und  außer  dem  Dienste  auszeichnen,  sind  eintretenden  Falls
vorzugsweise
als  Trigonometer  und  zur  Berichtigung  und  Feststellung
der  Grenzen,
als  Revidenten  bei  Prüfung  von  Vermessungen,  zur  Unter24 ¬

            
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