Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Zugleich  ist  der  Nachweis  über  die  erhaltene  Vorbildung
beizufügen  und  sind  die  Sitten=  und  Studienzeugnisse  der  Lehranstalten ¬
  vorzulegen.  Auch  darüber  ist  ein  Zeugnis  beizubringen,
daß  der  angemeldete  Kandidat  mindestens  ein  Jahr  lang  nach
§  6  mit  praktischen  Arbeiten  sich  beschäftigt  hat.
§  3.  Die  Staatsprüfung  besteht  in  einer  schriftlichen,  einer
praktischen  und  in  einer,  die  Ergebnisse  beider  mitberücksichtigenden
mündlichen  Prüfung.  Sie  wird  von  einer  durch  die  Oberdirektion ¬
  des  Wasser=  und  Straßenbaues  zu  bestellenden  Prüfungskommission ¬
  vorgenommen.
§  9.  Die  schriftliche  Prüfung  hat  sich  auf  alle  in  §  7  bezeichneten ¬
  Gegenstände  zu  erstrecken  und  ohne  Benützung  litterarischer ¬
  Hilfsmittel,  mit  alleiniger  Ausnahme  von  Logarithmentafeln, ¬
  unter  steter  Aufsicht  stattzufinden.
§  10.  Bei  der  hierauf  folgenden  praktischen  Prüfung  hat
der  Kandidat  kleine  Messungen  mit  den  verschiedenen  Instrumenten ¬
  unter  Aufsicht  der  Prüfungskommission  bezw.  eines
Kommissärs  derselben  vorzunehmen.
§  11.  Zum  Schlusse  findet  die  mündliche  Prüfung  vor  der
Prüfungskommission  und  den  Mitgliedern  der  Oberdirektion  des
Wasser=  und  Straßenbaues  statt.
§  12.  Die  Entscheidung  über  die  Ergebnisse  der  Prüfung
erfolgt  auf  das  Gutachten  der  Prüfungskommission  durch  die
Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues.
Der  Kandidat,  der  die  Prüfung  besteht,  wird  als  Geometer
mit  einem  der  Prädikate  „vorzüglich,  gut  oder  hinlänglich  befähigt" ¬
  aufgenommen  und  die  Aufnahme  in  dem  Verordnungsblatt ¬
  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  bekannt
gemacht.
Ein  Kandidat,  welcher  in  der  ersten  Prüfung  nicht  besteht,
kann  zu  einer  zweiten  zugelassen  werden.  Wer  auch  in  der
zweiten  Prüfung  nicht  besteht,  wird  zu  einer  weiteren  Prüfung
nicht  mehr  zugelassen.
§  13,  über  die  erfolgte  Aufnahme  als  Geometer  erhält
jeder  Kandidat  eine  von  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und
            
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