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Zugleich ist der Nachweis über die erhaltene Vorbildung
beizufügen und sind die Sitten= und Studienzeugnisse der Lehranstalten ¬
vorzulegen. Auch darüber ist ein Zeugnis beizubringen,
daß der angemeldete Kandidat mindestens ein Jahr lang nach
§ 6 mit praktischen Arbeiten sich beschäftigt hat.
§ 3. Die Staatsprüfung besteht in einer schriftlichen, einer
praktischen und in einer, die Ergebnisse beider mitberücksichtigenden
mündlichen Prüfung. Sie wird von einer durch die Oberdirektion ¬
des Wasser= und Straßenbaues zu bestellenden Prüfungskommission ¬
vorgenommen.
§ 9. Die schriftliche Prüfung hat sich auf alle in § 7 bezeichneten ¬
Gegenstände zu erstrecken und ohne Benützung litterarischer ¬
Hilfsmittel, mit alleiniger Ausnahme von Logarithmentafeln, ¬
unter steter Aufsicht stattzufinden.
§ 10. Bei der hierauf folgenden praktischen Prüfung hat
der Kandidat kleine Messungen mit den verschiedenen Instrumenten ¬
unter Aufsicht der Prüfungskommission bezw. eines
Kommissärs derselben vorzunehmen.
§ 11. Zum Schlusse findet die mündliche Prüfung vor der
Prüfungskommission und den Mitgliedern der Oberdirektion des
Wasser= und Straßenbaues statt.
§ 12. Die Entscheidung über die Ergebnisse der Prüfung
erfolgt auf das Gutachten der Prüfungskommission durch die
Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues.
Der Kandidat, der die Prüfung besteht, wird als Geometer
mit einem der Prädikate „vorzüglich, gut oder hinlänglich befähigt" ¬
aufgenommen und die Aufnahme in dem Verordnungsblatt ¬
der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues bekannt
gemacht.
Ein Kandidat, welcher in der ersten Prüfung nicht besteht,
kann zu einer zweiten zugelassen werden. Wer auch in der
zweiten Prüfung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung
nicht mehr zugelassen.
§ 13, über die erfolgte Aufnahme als Geometer erhält
jeder Kandidat eine von der Oberdirektion des Wasser= und