Metadaten : Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Personen-, Familien- und Vormundschaftsrechts ([Hauptbd.])

Die  juristischen  Personen.
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zu  einem  bestimmten  Zwecke  besteht  1  bald  einer  gewissen  Vermögensmasse, ¬
  welche  keiner  bestimmten  Person  angehört  und
zu  einem  besonderen  Zweck  bestimmt  ist?,  die  Persönlichkeit ¬
  beigelegt  und  nennt  man  solche  ideale  Personen  juristische, -
  minder  gut  moralische  oder  mystische  Personen3
Als  gemeinsames  Merkmal  aller  dieser  juristischen  Personen  gilt
nun  das,  daß  sie  nur  in  der  Vorstellung  vorhandene
Wesen  sind4,  die  aber,  um  sich  als  Persönlichkeit  bewahren
und  handeln  zu  können,  eines  menschlichen  Organs  als  ihres
Willens  bedürfen  5,  durch  natürliche  Personen  vertreten  sein
müssen  und  eine  Consequenz  dessen  ist  es,  daß  diese  idealen
Wesen  keine  natürliche,  sondern  nur  juristische  Handlungsfähigkeit ¬
  haben6,  daß  sie  zwar  des  Erwerbs  von
1  Hieher  gehören  die  Körperschaften  (Korporationen)  siehe  die  folgenden ¬
  §§.  29—34.
Hieher  gehören  die  milden  Stiftungen  (piae  causae)  §.  35,
und  in  gewissem  Sinne  auch  die  noch  nicht  angetretene  Erbschaft  (hereditas
jacens)  siehe  hierüber  im  Erbrecht.
3  Siehe  über  diese  Benennungen  Sintenis  I,  §.  15,  Note  1,  und  die
daselbst  Angeführten.
4  Das  römische  Recht  nennt  diese  nur  in  der  Vorstellung  vorhandenen
Wesen  daher  zuweilen  incertum  corpus,  incerta  persona,  quam  incerta ¬
  opinione  animo  suo  quis  subjicit  §.  25,  J.  de  leg.,  also  Personen, ¬
  von  denen  man  im  Gegensatz  zu  einem  bestimmten  Menschen  keine
Vorstellung  haben  kann.  Vgl.  Ulpian,  Tit.  22,  5,  Mühlenbruch  Beurtheilung ¬
  des  Städelschen  Erbfalls,  S.  180,  Böking  Inst.,  S.  291,  Sintenis ¬
  I,  §.  15,  Note  6  b).
5  Siehe  Bluntschli,  D.  Pr.  R.,  §.  34,  Z.  3  und  im  Einzelnen  bei
den  folgenden  §§.
6  S.  Sintenis  I,  §.  15,  IV.  Hieraus  folgt  denn  auch,  daß  eine
juristische  Person  in  solchen  Fällen,  in  welchen  bei  einer  physischen
Person  die  natürliche  und  die  juristische  Handlungsfähigkeit  getrennt ¬
  und  unterschieden  werden  (s.  z.  B.  §.  6,  2  b—e  und  Note
20,  §.  8,  II,  2,  3,  §.  16,  II,  2  a,  Wächter,  W.  Pr.  R.  II,  S.  777,  3.
2)  des  Ersteren  unfähig  ist,  und  daß  also  insbesondere  eine
juristische  Person  kein  Delikt  begehen  und  also  auch  aus  solchen
nicht  haftbar  werden  kann,  s.  1.  15,  §.  1,  D.  de  dolo  malo  (4,  3)  im  Eingang: ¬
  „quid  enim  municipes  dolo  facere  possunt
Es  haften  vielmehr
nur  ihre  Vertreter  als  für  sich  bestehende  Personen  (§.  1,  Note  1)  aus  dem
Delikt,  1.  15,  §.  1  cit.  am  Ende,  und  kann  die  juristische  Person  selbst
nur  in  folgenden  Fällen  aus  dem  Delikt  belangt  werden:
a)  wenn  und  soweit  sie  aus  dem  Delikt  bereichert  ist,  oder  ein  Rechts¬
            
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