Die juristischen Personen.
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zu einem bestimmten Zwecke besteht 1 bald einer gewissen Vermögensmasse, ¬
welche keiner bestimmten Person angehört und
zu einem besonderen Zweck bestimmt ist?, die Persönlichkeit ¬
beigelegt und nennt man solche ideale Personen juristische, -
minder gut moralische oder mystische Personen3
Als gemeinsames Merkmal aller dieser juristischen Personen gilt
nun das, daß sie nur in der Vorstellung vorhandene
Wesen sind4, die aber, um sich als Persönlichkeit bewahren
und handeln zu können, eines menschlichen Organs als ihres
Willens bedürfen 5, durch natürliche Personen vertreten sein
müssen und eine Consequenz dessen ist es, daß diese idealen
Wesen keine natürliche, sondern nur juristische Handlungsfähigkeit ¬
haben6, daß sie zwar des Erwerbs von
1 Hieher gehören die Körperschaften (Korporationen) siehe die folgenden ¬
§§. 29—34.
Hieher gehören die milden Stiftungen (piae causae) §. 35,
und in gewissem Sinne auch die noch nicht angetretene Erbschaft (hereditas
jacens) siehe hierüber im Erbrecht.
3 Siehe über diese Benennungen Sintenis I, §. 15, Note 1, und die
daselbst Angeführten.
4 Das römische Recht nennt diese nur in der Vorstellung vorhandenen
Wesen daher zuweilen incertum corpus, incerta persona, quam incerta ¬
opinione animo suo quis subjicit §. 25, J. de leg., also Personen, ¬
von denen man im Gegensatz zu einem bestimmten Menschen keine
Vorstellung haben kann. Vgl. Ulpian, Tit. 22, 5, Mühlenbruch Beurtheilung ¬
des Städelschen Erbfalls, S. 180, Böking Inst., S. 291, Sintenis ¬
I, §. 15, Note 6 b).
5 Siehe Bluntschli, D. Pr. R., §. 34, Z. 3 und im Einzelnen bei
den folgenden §§.
6 S. Sintenis I, §. 15, IV. Hieraus folgt denn auch, daß eine
juristische Person in solchen Fällen, in welchen bei einer physischen
Person die natürliche und die juristische Handlungsfähigkeit getrennt ¬
und unterschieden werden (s. z. B. §. 6, 2 b—e und Note
20, §. 8, II, 2, 3, §. 16, II, 2 a, Wächter, W. Pr. R. II, S. 777, 3.
2) des Ersteren unfähig ist, und daß also insbesondere eine
juristische Person kein Delikt begehen und also auch aus solchen
nicht haftbar werden kann, s. 1. 15, §. 1, D. de dolo malo (4, 3) im Eingang: ¬
„quid enim municipes dolo facere possunt
Es haften vielmehr
nur ihre Vertreter als für sich bestehende Personen (§. 1, Note 1) aus dem
Delikt, 1. 15, §. 1 cit. am Ende, und kann die juristische Person selbst
nur in folgenden Fällen aus dem Delikt belangt werden:
a) wenn und soweit sie aus dem Delikt bereichert ist, oder ein Rechts¬